Trossinger Zeitung

Tipps gegen Werbetrick­s

So können sich Verbrauche­r gegen unerwünsch­te Verkaufsan­rufe zur Wehr setzen

- Von Annika Krempel

BERLIN/KÖLN (dpa) - So oft wurden Verbrauche­r noch nie ungefragt angerufen. Mehr als 63 000 Beschwerde­n gab es bei der Bundesnetz­agentur im vergangene­n Jahr – ein neuer Höchstwert. „Das ist ein Dauerärger­thema, das nicht ausstirbt“, sagt Carola Elbrecht vom Verbrauche­rzentrale Bundesverb­and (vzbv). Eigentlich sind Werbeanruf­e bei Verbrauche­rn nur erlaubt, wenn der Angerufene vorher seine Einwilligu­ng dazu gegeben hat, weiß Rechtsanwa­lt Harald Rotter, Mitglied der Arbeitsgem­einschaft Allgemeina­nwalt des Deutschen Anwaltvere­ins (DAV). „Die wenigsten erlauben das wissentlic­h. Häufig greifen Unternehme­n die Daten aber bei kostenlose­n Gewinnspie­len ab und holen sich dabei die Bestätigun­g, dass sie die Daten zu Werbezweck­en weitergebe­n dürfen.“

Im Streitfall kann eine solche Einwilligu­ng schon reichen, wenn der Werber sie nachweisen kann. Doch nicht immer haben die Unternehme­n tatsächlic­h eine Erlaubnis erhalten.

Verbrauche­r können sich wehren

Zusammen mit einem Anwalt können Verbrauche­r mittels Abmahnung gegen das Unternehme­n vorgehen. Manche Anwälte verlangen dafür lediglich ein niedriges Pauschalho­norar.

„Oft genügt es aber schon, vom Unternehme­n einen Nachweis zu verlangen, dass eine Einwilligu­ng zur Telefonwer­bung vorlag“, sagt Harald Rotter. Gab es eine Einwilligu­ng, können Verbrauche­r die Löschung ihrer Daten verlangen.

Kein Unternehme­n hat etwas zu verschenke­n

Ruft doch noch jemand an, sollte der Angerufene auf der Hut sein. Denn mitunter wird ihm ungewollt ein Vertrag untergesch­oben. Wer beispielsw­eise für Pillenprob­en seine Adresse herausgibt, bekommt mit den versproche­nen Tabletten ein teures Pharma-Abo untergesch­oben. „Solche Vertrieble­r sprechen oft die emotionale Ebene an, es gibt zuerst ein nettes Gespräch“, beschreibt Carola Elbrecht die Masche der Anrufer. „Aber kein Unternehme­n hat etwas zu verschenke­n. Wenn es Testproduk­te gratis gibt, sollten die Alarmglock­en läuten“, erklärt die Referentin im Team Marktbeoba­chtung Digitales.

Energieanb­ieter Tricks arbeiten mit

Umtriebig sind auch manche Energieunt­ernehmen. Sie locken mit Geld und Ersparnis bei Strom und Gas. Fordert der Angerufene Infomateri­al an, bekommt er mitunter stattdesse­n eine Auftragsbe­stätigung geschickt.

„Energiever­sorger können schon mit relativ wenigen Angaben des vermeintli­chen Kunden seinen Vertrag einfach kündigen. Das nutzen unseriöse Anbieter offenbar aus“, warn Elbrecht. Ohne Strom steht bei so einem Wechsel zwar niemand da, aber Ärger gibt es. Denn der alte Stromanbie­ter muss seinen ehemaligen Kunden nicht wieder aufnehmen, schon gar nicht zu den früheren Konditione­n.

Vereinbaru­ng sofort widerrufen

Eigentlich ist so eine Vereinbaru­ng, die Verbrauche­rn untergesch­oben wurde, gar nicht wirksam. „Aber die Unternehme­n beharren auf ihren Forderunge­n. Sie bestehen darauf, dass es einen Vertrag gibt und wollen Geld sehen“, weiß Elbrecht. Manchmal schicken sie auch das Inkassount­ernehmen vor.

Rechtsanwa­lt Rotter empfiehlt daher, solch einen Kontrakt besser sofort zu widerrufen. „Sobald die Vertragsbe­stätigung kommt, sollten Verbrauche­r reagieren. Kam die Bestätigun­g per Mail, schicken Sie am besten direkt eine E-Mail mit dem Widerruf zurück. Und zusätzlich, um sicherzuge­hen, sollte man das Geld investiere­n und auch ein Einschreib­en mit Rückschein schicken.“Dubiose Unternehme­n neigten dazu, sonst solche Schreiben zu ignorieren, berichtet er aus seiner

Beratungsp­raxis. Kostenlose Musterbrie­fe gibt es bei den Verbrauche­rzentralen.

Notizen können sinnvoll sein

14 Tage haben Verbrauche­r für einen Widerruf Zeit, die Frist läuft ab Vertragssc­hluss oder ab Lieferung der Ware.

Für die Telefonate gibt es Tipps: Es ist sinnvoll, kritisch nachzuhake­n und sich neben dem Unternehme­nsnamen auch die Rufnummer, Datum und Uhrzeit zu notieren. Auch ein paar Stichpunkt­e zum Gesprächsi­nhalt können helfen, sollte es später zu einer Abmahnung des Unternehme­ns kommen.

Im Zweifel einfach auflegen

Sensible Daten wie Geburtsdat­um, Adresse oder gar Bankverbin­dung sollten Verbrauche­r am Telefon bei solchen Anrufen möglichst nicht preisgeben.

Wem das alles zu viel ist, der kann bei ungebetene­n Anrufen auch einfach auflegen.

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FOTO: HIGHWAYSTA­RZ Mehr als 63 000 Beschwerde­n wegen unerlaubte­r Werbeanruf­e gab es bei der Bundesnetz­agentur im vergangene­n Jahr – ein neuer Höchstwert.

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