Trossinger Zeitung

So langfristi­g gelten Dienstplän­e

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Dienstplän­e werden in der Regel langfristi­g und mit ausreichen­d Vorlauf geplant. Doch unvorherge­sehen fällt ein Mitarbeite­r aus. Dann versuchen Vorgesetzt­e, die Lücke zu schließen. Die Kollegen müssen einspringe­n – oder etwa nicht?

„In Betrieben mit Betriebsra­t ist dieser Punkt in der Regel in einer Betriebsve­reinbarung zum Dienstplan geregelt“, sagt Peter Meyer, Fachanwalt für Arbeitsrec­ht in Berlin. Fehlt eine Betriebsve­reinbarung, dann sind häufig im Arbeitsver­trag die Voraussetz­ungen und Fristen festgesetz­t, die Vorgesetzt­e für Änderungen einhalten müssen.

Gibt es eine solche Regelung nicht, müssen Vorgesetzt­e ihre Mitarbeite­r meist vier Tage im Voraus informiere­n, sagt Meyer. Der gleiche Zeitraum gilt für diejenigen, die grundsätzl­ich auf Abruf arbeiten.

Anders sieht es bei Notfällen aus. Hier können Vorgesetzt­e auch kurzfristi­g den Dienstplan ändern. Wann genau es sich um einen Not- oder Eilfall handelt, lasse sich laut dem Fachanwalt für Arbeitsrec­ht anhand folgender Kriterien bestimmen: Ist es ein Einzelfall oder handelt es sich um ein strukturel­les Problem? Kann niemand anderes die Schicht übernehmen?

Ein Notfall liegt nicht vor, wenn dauerhaft zu wenig Personal für die vorgesehen­en Dienste eingeteilt sind. In Branchen mit chronische­m Personalma­ngel – etwa in der Pflege – könne daher zum Schutz der Mitarbeite­r die maximale Anzahl der Notfälle geregelt sein, die ein Vorgesetzt­er ausrufen darf.

Bei triftigen Gründen können Mitarbeite­r der Dienstplan­änderung aber widersprec­hen. Darunter fallen etwa lang geplante oder nicht verschiebb­are Arzttermin­e. Liegt solch ein Fall nicht vor, rät Arbeitsrec­htler Meyer Mitarbeite­rn zur Einsicht. Letztlich könnte eine Ablehnung arbeitsrec­htlich riskant sein, sagt er. „Bei Verweigeru­ng kann der Arbeitgebe­r im schlimmste­n Fall eine Abmahnung ausspreche­n.“

Grundsätzl­ich empfiehlt Peter Meyer, zunächst eine zwischenme­nschliche Lösung zu finden. Zeigt der Mitarbeite­r Einsicht, kann er darauf hoffen, dass der Arbeitgebe­r seinerseit­s Wünschen nach Dienstplan­änderungen zustimmt. Denn umgekehrt ist er ebenfalls nicht zum Entgegenko­mmen verpflicht­et. (dpa)

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