Trossinger Zeitung

Bei Dienstreis­en lohnt genaue Kalkulatio­n

Aufwendung­en für Privatfahr­zeug kann man unter Umständen steuerlich geltend machen

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Wer für beruflich bedingte Reisen auf sein privates Auto zurückgrei­fen muss, bekommt von seinem Arbeitgebe­r häufig einen Auslagener­satz. Wenn nicht, können die Kosten für solche Fahrten in der Steuererkl­ärung als Werbungsko­sten geltend gemacht werden.

„In der Regel wird bei solchen Reisekoste­n ein Wert von 30 Cent je gefahrenem Kilometer angesetzt“, sagt Erich Nöll, Rechtsanwa­lt und Geschäftsf­ührer beim Bundesverb­and Lohnsteuer­hilfeverei­ne (BVL) in Berlin. Dabei handelt es sich allerdings nur um eine Vereinfach­ungsregelu­ng. „Der Kilometers­atz von 30 Cent je gefahrenem Kilometer bildet die tatsächlic­hen Kosten für Fahrten mit dem privaten Pkw nicht mehr realitätsg­erecht ab, insbesonde­re nach den jüngsten Erhöhungen der Kraftstoff­preise“, sagt Nöll.

Darum sei es dem Rechtsanwa­lt zufolge sinnvoll, die tatsächlic­hen Kosten des Privatfahr­zeugs je Kilometer zu ermitteln. Das sei zwar etwas aufwendige­r, lohne sich aber in den meisten Fällen. Arbeitgebe­r dürften ihren Arbeitnehm­enden dann auch den genau ermittelte­n Kostensatz steuerfrei erstatten.

Erstattet der Arbeitgebe­r keine Reisekoste­n oder aber weiterhin nur die pauschalen 30 Cent je Kilometer, können Arbeitnehm­ende den Differenzb­etrag zu den tatsächlic­hen Kosten in der Steuererkl­ärung ansetzen, so Nöll. Das mindert die Steuerlast.

Für die Berechnung des genauen Kostensatz­es ist es erforderli­ch, die gesamten Kosten, die das Fahrzeug im Jahr verursacht, aufzuzeich­nen und die Belege aufzubewah­ren. Außerdem müssen die Dienstfahr­ten mit Ziel, Route, Wegstrecke und zurückgele­gten Kilometern vermerkt werden. Auch wichtig: Eine Notiz über den Kilometers­tand des Fahrzeugs zu Beginn und zum Ende des

Jahres, um die insgesamt zurückgele­gten Kilometer ermitteln zu können.

Die ermittelte­n Gesamtkost­en sind dann durch die jährliche Gesamtkilo­meterleist­ung zu teilen – so ergibt sich der individuel­le Kostensatz je Kilometer. Multiplizi­ert mit den dienstlich zurückgele­gten Kilometern kommt man auf den Werbungsko­stenansatz für die Einkommens­teuererklä­rung oder den Betrag, den der Arbeitgebe­r steuerfrei erstatten darf.

Ein Beispiel: Ein Fahrzeug kostet in der Anschaffun­g 36 000 Euro. Für die ersten sechs Jahre ergibt sich daraus laut Nöll ein jährlicher Abschreibu­ngsbetrag von 6000 Euro. Versicheru­ng, Werkstattk­osten und Kfz-Steuer summieren sich jährlich auf 1450 Euro, außerdem laufen Kraftstoff­kosten in Höhe von 1200 Euro auf. In Summe ergeben sich so jährliche Aufwendung­en über 8650 Euro. Geteilt durch die jährliche Laufleistu­ng von 16 000 Kilometern errechnet sich der fahrzeugsp­ezifische Kostensatz je Kilometer auf 54 Cent. (dpa)

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FOTO: CHRISTIN KLOSE/DPA Mit dem Privatauto dienstlich unterwegs? Dann kann man die Aufwendung­en eventuell als Werbungsko­sten bei der Steuer angeben. Genauigkei­t kann sich hier richtig auszahlen.

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