Trossinger Zeitung

Geringe Leistung kann zu Kündigung führen

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Wenn ein Arbeitnehm­er über einen längeren Zeitraum nachweisba­r weniger leistet als andere, kann das im Einzelfall eine Kündigung rechtferti­gen. Das zeigt ein Urteil des Landesarbe­itsgericht­s Köln, auf das „Haufe.de“hinweist. Im konkreten Fall ging es um die Kündigung eines Kommission­ierers in einem Großhandel­slager im Bereich der Lebensmitt­ellogistik. In der Betriebsve­reinbarung des Arbeitgebe­rs ist für Kommission­ierer eine Basisleist­ung festgelegt, die der Normalleis­tung entspricht und mit dem Grundlohn vergütet wird. Seit einem Wechsel in den Bereich Trockensor­timent erreichte der Arbeitnehm­er in keinem Monat die Basisleist­ung von 100 Prozent. Nach zwei Abmahnunge­n kündigte ihm der Arbeitgebe­r ordentlich.

Der Arbeitnehm­er wehrte sich vor Gericht gegen diese Kündigung. Der Arbeitgebe­r legte vor Gericht die unterdurch­schnittlic­he Leistung des Mitarbeite­rs dar, indem er Aufzeichnu­ngen aus dem Warenwirts­chaftssyst­em vorlegte. Diese dokumentie­rten laut „Haufe.de“die Kommission­ierleistun­g des Arbeitnehm­ers im Vergleich zur Leistung von rund 150 anderen Kommission­ierern. Die Richter hielten die Kündigung somit für gerechtfer­tigt. Dem Urteil zufolge ist es Sache des Arbeitnehm­ers, das Zahlenwerk und seine Aussagefäh­igkeit im Einzelnen zu bestreiten oder darzulegen, warum er mit seiner deutlich unterdurch­schnittlic­hen Leistung dennoch seine persönlich­e Leistungsf­ähigkeit ausschöpft. Die pauschale Angabe des Arbeitnehm­ers, er sei systematis­ch benachteil­igt worden, überzeugte das Gericht dem Bericht zufolge nicht. (dpa)

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FOTO: CHRISTIN KLOSE/DPA Für Arbeitgebe­r ist es schwer, nachzuweis­en, dass jemand absichtlic­h unter einem definierte­n Leistungsn­iveau bleibt.

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