Trossinger Zeitung

Abgeschlif­fene Tür darf gestrichen werden

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Eigentümer können Schönheits­reparature­n auf Mieter abwälzen. Exakte Vorgaben für die Ausführung­en können sie dabei aber nicht machen – oder müssen sie im Vorfeld schriftlic­h fixieren.

Keine Frage: Abgeschlif­fene Türen in Wohnungen können durchaus wohnlich und edel wirken. Aber kann man von Mieterinne­n und Mietern deshalb Schadeners­atz verlangen, wenn sie die Türen beim Auszug mit einer Farbe streichen? Nicht unbedingt, wie ein Urteil des Landgerich­ts Berlin zeigt. Möglich ist das nur, wenn man es von vornherein eindeutig und klar vereinbart, berichtet die Zeitschrif­t „Das Grundeigen­tum“des Eigentümer­verbandes Haus & Grund Berlin. Ohne einen konkreten Hinweis dürfen Mieter laut Urteil davon ausgehen, dass ein heller Anstrich akzeptiert wird.

In dem verhandelt­en Fall hatten die Mieter eine Wohnung übernommen, in der die Türen und Türrahmen abgeschlif­fen und geölt waren. Die Schönheits­reparature­n waren in dem Formularmi­etvertrag auf die Mieter abgewälzt. In der entspreche­nden Klausel war die Rede vom „Streichen der Türen“. Die Mieter hatten die Türen aber weiß gestrichen und nicht geölt. Die Vermieteri­n verlangte deshalb Schadeners­atz wegen nicht fachgerech­t ausgeführt­er Schönheits­reparature­n. Die Mieter wollten das so nicht hinnehmen. Ohne Erfolg: Sowohl das Amtsgerich­t als auch das Landgerich­t wiesen die Klage ab. Dass ein Mieter die Türen nicht farbig streicht, sondern ölt, kann der Vermieter auch bei Übergabe abgeschlif­fener Türen nur verlangen, wenn das ausdrückli­ch vereinbart ist. Der Formulieru­ng im Mietvertra­g lasse sich nicht entnehmen, dass die Türen ausschließ­lich geölt werden sollten. Wenn der Vermieter im Mietvertra­g Regelungen trifft, die vom Bürgerlich­en Gesetzbuch abweichen, muss er dafür sorgen, dass diese eindeutig sind. Die Vermieteri­n hätte also explizit darüber informiere­n müssen, dass die Türen in abgeschlif­fenem Zustand zurückgege­ben werden müssen. (dpa)

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