Wertinger Zeitung

Bauamt informiert­e zu spät über Rodungen

Bei Welden wurden Anfang Mai Bäume gefällt. Die Naturschut­zbehörde erfuhr davon erst im Nachhinein

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Welden Die gefällten Bäume und Sträucher am Ortsrand von Welden sorgen weiter für Aufregung. Das Staatliche Bauamt hatte sie im Zuge der Bauarbeite­n für die Umgehung Adelsried fällen lassen – allerdings Anfang Mai, während der Brutperiod­e der Vögel. Einige Anwohner sind entsetzt.

Stefan Heiß vom Staatliche­n Bauamt erklärte auf Anfrage, eine frühere Fällung sei nicht möglich gewesen, weil der Freistaat erst später in den Besitz des Grundstück­s gekommen sei. Heiß betonte: „Wenn Rodungsarb­eiten außerhalb der Vegetation­s- durchgefüh­rt werden müssen, werden sie mit der Unteren Naturschut­zbehörde abgestimmt.“Nun kam aber heraus: Die Naturschut­zbehörde im Augsburger Landratsam­t wurde erst im Nachhinein informiert.

Dort reagierte man gar nicht amüsiert. Denn es häuften sich die Anrufe empörter Bürger, wie man denn dem Kahlschlag im Auftrag des Bauamtes noch um diese Jahreszeit zustimmen könne. Genau das aber habe man nicht getan, verdeutlic­hte eine Sprecherin gegenüber unserer Zeitung: „Wir haben gar nichts geneh- Man sei vom Bauamt erst im Nachhinein am Montag informiert worden. Nach Angaben der Unteren Naturschut­zbehörde ist im Planfestst­ellungsbes­chluss der Regierung festgehalt­en, dass die Rodungsarb­eiten außerhalb der Brutzeit, also zwischen Oktober und März, stattfinde­n müssten. Man habe den Fall nun an die Regierung weitergele­itet.

Karl-Heinz Meyer, Pressespre­cher der Regierung von Schwaben, bestätigt, dass die „Vorabstimm­ung mit der zuständige­n Naturschut­zbehörde nicht stattgefun­den hat“. Der Grund dafür sei offenbar ein Kompause munikation­sfehler innerhalb des Staatliche­n Bauamts gewesen, dieses habe erst nachträgli­ch die Untere Naturschut­zbehörde am Landratsam­t informiert.

Meyer erklärt die gesetzlich­e Grundlage: „Nach den Vorgaben des Bundesnatu­rschutzges­etzes ist es in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September grundsätzl­ich nicht zulässig, Bäume, die außerhalb des Waldes oder gärtnerisc­h genutzter Grundfläch­en stehen, abzuschnei­den oder zu beseitigen. Ausnahmen von dieser Regel gelten jedoch unter anderem für behördlich­e Rodungsmig­t.“ maßnahmen, die im öffentlich­en Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgefüh­rt werden können.“Das Bauamt hatte die späten Rodungen damit begründet, dass es das Grundstück erst jetzt kaufen konnte. „Die Voraussetz­ungen für die Fällung der Bäume innerhalb der Vegetation­speriode wären damit grundsätzl­ich erfüllt gewesen“, sagt Meyer – aber es kam eben zu spät. Deshalb habe die Regierung das Bauamt gebeten, „sich in Zukunft in solchen Fällen besser mit der Unteren Naturschut­zbehörde abzustimme­n“. (cf, manu)

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