Wenn der Chef das Dienstrad stellt
Finanzen Wer einen Firmenwagen oder -rad auch privat fährt, muss diesen Nutzungsvorteil versteuern. Seit Jahresbeginn gelten allerdings neue Regeln – für einige Arbeitnehmer führen sie zu einer Steuererleichterung
Berlin Unter Angestellten gilt ein Dienstwagen oft als Privileg, der Chef erteilt es oft erst ab einer bestimmten Gehaltsstufe. „Ob der Arbeitnehmer den Wagen nur dienstlich oder auch privat nutzen kann, entscheidet jeweils die Firma“, erklärt Michael Beumer von der Stiftung Warentest. Häufig bezahlt der Arbeitgeber die Anschaffung sowie die Versicherung, Inspektionen, Reparaturen und den Sprit. Bei manchen Firmen müssen Arbeitnehmer sich an den Kosten beteiligen. Und einige Firmen bieten Diensträder oder E-Autos an.
Wird der Wagen oder das Fahrrad nachweislich nur betrieblich genutzt, braucht der Arbeitnehmer steuerlich nichts weiter beachten. „Sobald er auch privat damit fährt, muss er einen sogenannten geldwerten Vorteil versteuern“, erklärt Cornelia Metzing von der Bundessteuerberaterkammer. Der geldwerte Vorteil ist wie ein zusätzliches Gehalt, auf das dementsprechend Steuern und Sozialabgaben anfallen. Um die genaue Höhe zu errechnen, nutzen die meisten Dienstwagenfahrer die pauschale Ein-ProzentRegel.
Jahresbeginn gelten für privat genutzte E-Autos neue Regeln, die eine Steuererleichterung bewirken. Arbeitnehmer müssen den geldwerten Vorteil zwar weiterhin beim Finanzamt angeben. Bei der pauschalen Berechnung müssen sie aber nur noch 0,5 Prozent des Bruttolistenpreises ansetzen und nicht wie üblich ein Prozent. Die Rege- gilt für Wagen, die man zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 31. Dezember 2021 kauft oder least. Bei älteren Elektroautos werden die Kosten des Batteriesystems vom Listenpreis weiter abgezogen.
Maßgeblich für die Berechnung des geldwerten Vorteils sind die tatsächlichen Kosten des Dienstwagens. Dazu zählen laut BundesfiSeit nanzministerium unter anderem die Abschreibung für Abnutzung, Leasingzahlungen sowie Kosten für Sprit, Wartung und Reparatur. Die Gesamtkosten muss man nachweisen und mit privaten Fahrten verrechnen.
Auch Dienstradfahrer profitieren seit Anfang des Jahres, wenn sie das seltene Glück haben, dass der Chef ihnen das Fahrrad komplett finanziert: „Wird ein Dienstfahrrad vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn finanziert und dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlassen, so ist dies bis zum Jahr 2021 steuerfrei“, erläutert Metzing. Aber nur, wenn es ein normales Fahrrad oder ein E-Bike ist, das nicht als Kfz eingestuft wird. Wie das Fahrrad eingestuft wird, hängt von der Motorstärke ab. „Erreicht das E-Bike Geschwindigkeiten über 25 Kilometer pro Stunde, gelten die gleichen Steuerregeln wie für ElektroFirmenwagen“, erklärt Beumer. Bei Geschwindigkeiten von bis zu 25 Kilometer pro Stunde gelten EBikes als Fahrräder.
Ein Dienstfahrrad kann der Chef zusätzlich zum Gehalt zur Verfülung gung stellen oder er wählt eine andere Variante – die Gehaltsumwandlung. Dafür schließt er einen Leasingvertrag ab und überlässt das geleaste Rad seinem Mitarbeiter. Der Angestellte darf sich sein Fahrrad selbst aussuchen und trägt die Kosten. Die Leasingraten für das Rad zieht die Lohnbuchhaltung vom Bruttolohn ab. Das Nettogehalt sinkt aber weniger, da sich das zu versteuernde Einkommen verringert hat. Von seinem Nettolohn zahlt der Angestellte für das Rad so weniger, als es eigentlich kostet.
Die gängigen Leasing-Verträge laufen über drei Jahre. Arbeitnehmer können dann ihr Fahrrad kaufen. Doch Vorsicht – sonst schnappt eine Steuerfalle zu, warnt StiftungWarentest-Fachmann Beumer. Viele Anbieter verkaufen das Dienstrad mit zehn oder 20 Prozent des Listenpreises. „Das Finanzamt geht aber von einem Restwert von 40 Prozent aus. Die Differenz zwischen Listenpreis und dem tatsächlich gezahlten Preis gilt dann als geldwerter Vorteil, der versteuert werden muss“, sagt er. Einige Anbieter haben reagiert und übernehmen die Steuerkosten.