So lange erhalten Eltern Kindergeld
Familie Mit dem 18. Geburtstag enden die Kindergeldzahlungen – eigentlich. Manchmal fließen die Zuwendungen weiter
Augsburg Nur noch wenige Wochen, dann haben hunderttausende Schüler ihre Abschlussprüfungen geschafft. Die einen wollen dann chillen, die anderen fangen mit der Ausbildung oder Studium an. Nur: Wie lange gibt es dann noch Kindergeld? Familienkassen und Eltern liegen immer wieder im Clinch, wenn es um die Zahlung für erwachsenen Nachwuchs geht. Knifflig ist vor allem die Frage, wann das Berufsziel erreicht ist. Kennen sich Eltern nicht aus, büßen sie Geld ein.
Worauf können Eltern zählen?
Sobald ein Kind 18 Jahre alt wird, endet die Kindergeldzahlung. Auf Neuantrag kann sie aber weitergehen. Etwa wenn der Nachwuchs nach wie vor in der Schule ist, eine Lehre macht oder studiert. Der Staat hilft dann bis zum Abschluss der Ausbildung. Der Anspruch entfällt auch nicht, wenn das volljährige Kind in dieser Zeit heiratet, so der Bundesfinanzhof (BFH, III R 22/13). Endgültig Schluss ist mit dem 25. Geburtstag. Aber: Wer für sein volljähriges Kind Geld bekommen möchte, muss den Antrag rechtzeitig stellen. Seit 2018 wird Kindergeld nur noch maximal sechs Monate rückwirkend gewährt. Für junge Erwachsene mit Behinderung, die ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können, zählt die Altersgrenze von 25 Jahren nicht.
Was hat es mit der Erstausbildung auf sich?
Wenn die Erstausbildung zu Ende ist, stoppt der Staat die Förderung. Nur: Wann ist das der Fall? „Als Faustregel gilt: Der Kindergeldanspruch besteht so lange, bis das Berufsziel erreicht ist und der junge Erwachsene damit arbeiten kann“, erklärt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. Macht der Nachwuchs mehrere Ausbildungsschritte, sollten Eltern nicht zu früh aufgeben. Denn: Seit geraumer Zeit zählt ein Masterstudium, das an einen Bachelorabschluss anschließt, noch zur Erstausbildung (BFH, VI R 9/15). Selbst Praktika, ein Volontariat, Studienwechsel oder -unterbrechung können durchgehen. Laut BFH muss auch ein Berufsabschluss nicht zwangsläufig das Ende einer Erstausbildung sein (V R 27/14).
Was, wenn die Kinder verdienen?
Arbeitet ein erwachsenes Kind in der Erstausbildung nebenbei, bleibt das Kindergeld unberührt. Das gilt auch fürs duale Studium. Auch hier fließt Kindergeld – egal, wie viel der Studierende arbeitet, urteilte der BFH (III R 52/13). Anders sieht es in der Zweitausbildung aus. Dann sind im Jahresdurchschnitt höchstens 20 Stunden Jobben pro Woche erlaubt. Sonst ist der Anspruch weg. In seinem neusten Urteil stellte der BFH klar, dass ein Masterstudium neben einer Vollzeitstelle nicht gefördert wird. (III R 26/18).
Wann endet die Zahlung?
Eltern erhalten nur so lange Kindergeld, bis ihr Nachwuchs die Abschlussprüfung bestanden hat. Die Familienkasse muss zahlen, bis die gesetzlich festgelegte Ausbildungszeit endet – nicht nur, bis die Noten raus sind (III R 19/16). Ist das Ende durch eine Rechtsvorschrift festgelegt wie etwa in der Heilerziehungspflegeverordnung, zählt dieser Termin. Die dreijährige Berufsausbildung endet dann nicht mit den Noten im Juli, sondern erst im August.
Wie ist es beim Auslandsstudium?
Studiert der Nachwuchs außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, etwa in USA oder Kanada, sollten die Eltern darauf achten, dass er seinen Wohnsitz in Deutschland behält und die Ferien überwiegend daheim verbringt. Dann fließt in der Regel auch das Kindergeld weiter. Die Familienkasse zahlt immer dann, wenn das Kind hierzulande (oder in einem anderen EU-Land) gemeldet ist und in der ausbildungsfreien Zeit überwiegend in der Wohnung der Eltern wohnt. Nachweise wie Lehrpläne, Flugtickets und Reisepässe müssen das belegen (BFH, III R 10/14). Was gilt für Trödelkinder?
Ist ein Kind im Juni fertig mit der Schule, steht den Eltern noch vier Monate weiter Kindergeld zu – als Überbrückung zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, wie Klocke erklärt. Fängt es im Herbst eine Lehre oder ein Studium an, entsteht keine Lücke. Trödelt es aber bei der Berufswahl, ist der Anspruch ab Juli verloren. Die meisten Eltern ahnen das nicht, weil das Kindergeld weiter aufs Konto fließt. Die Familienkasse wird es aber garantiert zurückfordern. Eltern müssen auch nachzahlen, wenn Sohn oder Tochter die Welt bereisen oder in der Ferne als Au-Pair arbeiten.
Was ist mit unfreiwilligen Lücken?
Hat sich der Nachwuchs um einen nahtlosen Übergang bemüht, im Wintersemester aber beispielsweise eine Studienplatzabsage bekommen, fließt das Kindergeld weiter. Gleiches gilt, wenn es ihm nicht zeitnah gelingt, einen Ausbildungsplatz zu finden. Aber: Eine lange Lehrstellensuche muss der Familienkasse mit Belegen wie Onlinebewerbungen, Absagen oder der Bestätigung von Vorstellungsterminen durch die Firma nachgewiesen werden.
Was geht problemlos?
Keinen Förderstopp gibt es für Kinder, die den Bundesfreiwilligendienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr oder den freiwilligen Wehrdienst absolvieren.