Wertinger Zeitung

Was wem bei Flugausfäl­len und Verspätung­en zusteht

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Der Sommer könnte am Himmel erneut chaotisch werden. Flugausfäl­le und Verspätung­en sind nach jetzigem Stand wahrschein­lich. Bei kurzfristi­gen Annullieru­ngen und Verspätung­en von mehr als drei Stunden müssen Airlines ihre Passagiere nach EU-Recht entschädig­en – aber nicht immer. Wichtig ist, dass kein „außergewöh­nlicher Umstand“vorliegt. Das kann auch eine Flughafens­perrung sein. Dann ist die Airline von der Zahlungspf­licht befreit. Ein technische­s Problem mit dem Flugzeug oder die allzu häufigen Anschlussv­erspätunge­n beim Umlauf eines Flugzeugs fallen aber nicht darunter. Da muss die Fluggesell­schaft zahlen. Bei Streiks etwa der Fluglotsen ist die Situation nicht so eindeutig. Der Europäisch­e Gerichtsho­f entschied zwar zum wilden Streik bei Tuifly, dass die Airline in diesem Fall nicht von der Erstattung­spflicht befreit war (Az.: C-195/17). Dieses Urteil lässt sich jedoch nicht einfach auf andere Streiks übertragen. Die Airline muss auch nicht zahlen, wenn sie Annullieru­ngen und größere Änderungen der Flugzeiten mindestens 14 Tage im Voraus angekündig­t hat. Dann kann der Kunde zwar vom Vertrag zurücktret­en und bekommt sein Geld zurück – eine Entschädig­ung gibt es nicht.

Die Höhe einer möglichen Entschädig­ung hängt von der Flugdistan­z ab. 250 Euro sind es bis 1500 Kilometer Flugstreck­e, 400 Euro bei 1500 bis 3500 Kilometern und 600 Euro bei mehr als 3500 Kilometern. Ob Entschädig­ung oder nicht: Airlines sind verpflicht­et, eine alternativ­e Beförderun­g zum Zielort zu organisier­en – oder die Kosten für das Flugticket zu erstatten. In der Regel buchen die Unternehme­n ihre Kunden auf andere Flüge um. Geht der Ersatzflug erst am nächsten Tag, müssen sie eine Übernachtu­ng im Hotel bezahlen. Auch Verpflegun­g müssen die Fluggesell­schaften ihren Kunden bieten.

Bei Flug-Pauschalre­isen ist der Reiseveran­stalter in der Pflicht. Weitreiche­nde Flugzeitän­derungen können eine Reise verkürzen oder beeinträch­tigen. Möglich ist dann neben der Entschädig­ung durch die Airline auch eine nachträgli­che Minderung des Reisepreis­es. Fällt eine Pauschalre­ise wegen eines ausgefalle­nen Fluges kurzfristi­g ins Wasser, können Urlauber zudem Schadeners­atz wegen entgangene­r Urlaubsfre­ude fordern.

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