Was wem bei Flugausfällen und Verspätungen zusteht
Der Sommer könnte am Himmel erneut chaotisch werden. Flugausfälle und Verspätungen sind nach jetzigem Stand wahrscheinlich. Bei kurzfristigen Annullierungen und Verspätungen von mehr als drei Stunden müssen Airlines ihre Passagiere nach EU-Recht entschädigen – aber nicht immer. Wichtig ist, dass kein „außergewöhnlicher Umstand“vorliegt. Das kann auch eine Flughafensperrung sein. Dann ist die Airline von der Zahlungspflicht befreit. Ein technisches Problem mit dem Flugzeug oder die allzu häufigen Anschlussverspätungen beim Umlauf eines Flugzeugs fallen aber nicht darunter. Da muss die Fluggesellschaft zahlen. Bei Streiks etwa der Fluglotsen ist die Situation nicht so eindeutig. Der Europäische Gerichtshof entschied zwar zum wilden Streik bei Tuifly, dass die Airline in diesem Fall nicht von der Erstattungspflicht befreit war (Az.: C-195/17). Dieses Urteil lässt sich jedoch nicht einfach auf andere Streiks übertragen. Die Airline muss auch nicht zahlen, wenn sie Annullierungen und größere Änderungen der Flugzeiten mindestens 14 Tage im Voraus angekündigt hat. Dann kann der Kunde zwar vom Vertrag zurücktreten und bekommt sein Geld zurück – eine Entschädigung gibt es nicht.
Die Höhe einer möglichen Entschädigung hängt von der Flugdistanz ab. 250 Euro sind es bis 1500 Kilometer Flugstrecke, 400 Euro bei 1500 bis 3500 Kilometern und 600 Euro bei mehr als 3500 Kilometern. Ob Entschädigung oder nicht: Airlines sind verpflichtet, eine alternative Beförderung zum Zielort zu organisieren – oder die Kosten für das Flugticket zu erstatten. In der Regel buchen die Unternehmen ihre Kunden auf andere Flüge um. Geht der Ersatzflug erst am nächsten Tag, müssen sie eine Übernachtung im Hotel bezahlen. Auch Verpflegung müssen die Fluggesellschaften ihren Kunden bieten.
Bei Flug-Pauschalreisen ist der Reiseveranstalter in der Pflicht. Weitreichende Flugzeitänderungen können eine Reise verkürzen oder beeinträchtigen. Möglich ist dann neben der Entschädigung durch die Airline auch eine nachträgliche Minderung des Reisepreises. Fällt eine Pauschalreise wegen eines ausgefallenen Fluges kurzfristig ins Wasser, können Urlauber zudem Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude fordern.