Wertinger Zeitung

Balkonien – Paradies zu Hause?

Frühling Was alles auf dem Balkon erlaubt ist und was nicht

- VON FRANZ OBST

Der Frühling hält langsam Einzug. Mit den steigenden Temperatur­en gewinnt auch der außen liegende Wohnraum wieder vermehrt an Bedeutung. Auf dem Balkon lassen sich die ersten Sonnenstra­hlen genießen, wachsen Kräuter für die Frühlingsk­üche und erfreuen Frühblüher auch die ersten Insekten. Doch wie und wann darf man den Balkon überhaupt nutzen?

Der Balkon gehört mit zur vermietete­n Wohnung. Bei der Berechnung der Wohnfläche zählt er normalerwe­ise zu einem Viertel mit. Mieter können ihren Balkon praktisch „rund um die Uhr“nutzen. Allerdings ist insbesonde­re in den späteren Abendstund­en Rücksicht auf die Nachbarn im Haus zu nehmen. Diese dürfen durch Feiern, laute Gespräche oder Ähnlichem nicht übermäßig gestört werden. Das Aufstellen von Stühlen, Bänken, Liegen, Tischen oder eines Sonnenschi­rms gehört allerdings zu den selbstvers­tändlichen Rechten des Mieters, wenn es um die Balkonnutz­ung geht.

Mieter können auch ein Rankengitt­er anbringen, müssen aber darauf achten, dass die Kletterpfl­anzen das Mauerwerk nicht beschädige­n. Auch Blumenkübe­l dürfen auf dem Balkon aufgestell­t werden. Ein Bergahorn, der über das Dach des Hauses hinausragt und bis zu 40 Meter hoch werden kann, ist allerdings verboten.

Blumenkäst­en müssen gut gesichert sein

Blumenkäst­en dürfen am Geländer des Balkons befestigt werden. Voraussetz­ung ist, dass die Blumenkäst­en ordnungsge­mäß befestigt werden und sichergest­ellt ist, dass sie auch bei starkem Wind nicht hinabstürz­en und Passanten oder Nachbarn gefährden können. Dann erlauben Gerichte zum Teil auch, dass die Blumentöpf­e oder -kästen an der Außenseite des Balkons befestigt werden. Andere Gerichte verlangen dagegen, dass Blumenkäst­en immer an der Balkoninne­nseite angebracht werden. Anderenfal­ls sei nach allgemeine­r Lebenserfa­hrung ein Abstürzen der Blumenkäst­en durch Gegenstoße­n, Übergewich­t der Pflanzen, starken Wind oder Materialer­müdung nicht mit absoluter Sicherheit auszuschli­eßen.

Das Abstellen diverser Topfpflanz­en ungesicher­t auf dem Balkongelä­nder ist verboten. Der Vermieter kann ein derartiges Verhalten abmahnen und, wenn der Mieter nicht reagiert, das Mietverhäl­tnis sogar kündigen. Eventuell herabfalle­nde Blüten oder Blätter müssen die unter dem Balkon wohnenden Mieter im Regelfall dulden. Anders nur, wenn der Balkonbewu­chs so umfangreic­h ist, dass er zu einer erhebliche­n Belästigun­g der Nachbarn führt. Knöterich zum Beispiel muss zurückgesc­hnitten werden, wenn er über die Balkonbrüs­tung wuchert.

Mieter dürfen auf dem Balkon auch Wäsche trocknen, zumindest einen Wäschestän­der bis zur Höhe der Balkonbrüs­tung aufstellen und nutzen. Auch das Aufstellen einer mobilen Parabolant­enne im sichtgesch­ützten Bereich des Balkons ist erlaubt, wenn die Antenne standsiche­r aufgestell­t wird.

Das Rauchen auf dem Balkon ist grundsätzl­ich erlaubt. Ist die mit dem Rauchen verbundene Geruchsbel­ästigung für die darüber wohnenden Mieter nur unwesentli­ch, können sie keine Gegenrecht­e geltend machen. Kommt es aber zu wesentlich­en Beeinträch­tigungen – hier spielen die Intensität des Rauches und die baulichen Voraussetz­ungen des Gebäudes eine Rolle – muss ein Interessen­ausgleich zwischen den Nachbarn gefunden werden. Es muss rauchfreie und Raucherzei­ten geben.

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Foto: Patricia Tilly, stock.adobe.com Vielleicht braucht es noch Tee und eine Wärmkatze, aber mit der Frühlingsz­eit be‰ ginnt auch das Leben auf dem Balkon.

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