Balkonien – Paradies zu Hause?
Frühling Was alles auf dem Balkon erlaubt ist und was nicht
Der Frühling hält langsam Einzug. Mit den steigenden Temperaturen gewinnt auch der außen liegende Wohnraum wieder vermehrt an Bedeutung. Auf dem Balkon lassen sich die ersten Sonnenstrahlen genießen, wachsen Kräuter für die Frühlingsküche und erfreuen Frühblüher auch die ersten Insekten. Doch wie und wann darf man den Balkon überhaupt nutzen?
Der Balkon gehört mit zur vermieteten Wohnung. Bei der Berechnung der Wohnfläche zählt er normalerweise zu einem Viertel mit. Mieter können ihren Balkon praktisch „rund um die Uhr“nutzen. Allerdings ist insbesondere in den späteren Abendstunden Rücksicht auf die Nachbarn im Haus zu nehmen. Diese dürfen durch Feiern, laute Gespräche oder Ähnlichem nicht übermäßig gestört werden. Das Aufstellen von Stühlen, Bänken, Liegen, Tischen oder eines Sonnenschirms gehört allerdings zu den selbstverständlichen Rechten des Mieters, wenn es um die Balkonnutzung geht.
Mieter können auch ein Rankengitter anbringen, müssen aber darauf achten, dass die Kletterpflanzen das Mauerwerk nicht beschädigen. Auch Blumenkübel dürfen auf dem Balkon aufgestellt werden. Ein Bergahorn, der über das Dach des Hauses hinausragt und bis zu 40 Meter hoch werden kann, ist allerdings verboten.
Blumenkästen müssen gut gesichert sein
Blumenkästen dürfen am Geländer des Balkons befestigt werden. Voraussetzung ist, dass die Blumenkästen ordnungsgemäß befestigt werden und sichergestellt ist, dass sie auch bei starkem Wind nicht hinabstürzen und Passanten oder Nachbarn gefährden können. Dann erlauben Gerichte zum Teil auch, dass die Blumentöpfe oder -kästen an der Außenseite des Balkons befestigt werden. Andere Gerichte verlangen dagegen, dass Blumenkästen immer an der Balkoninnenseite angebracht werden. Anderenfalls sei nach allgemeiner Lebenserfahrung ein Abstürzen der Blumenkästen durch Gegenstoßen, Übergewicht der Pflanzen, starken Wind oder Materialermüdung nicht mit absoluter Sicherheit auszuschließen.
Das Abstellen diverser Topfpflanzen ungesichert auf dem Balkongeländer ist verboten. Der Vermieter kann ein derartiges Verhalten abmahnen und, wenn der Mieter nicht reagiert, das Mietverhältnis sogar kündigen. Eventuell herabfallende Blüten oder Blätter müssen die unter dem Balkon wohnenden Mieter im Regelfall dulden. Anders nur, wenn der Balkonbewuchs so umfangreich ist, dass er zu einer erheblichen Belästigung der Nachbarn führt. Knöterich zum Beispiel muss zurückgeschnitten werden, wenn er über die Balkonbrüstung wuchert.
Mieter dürfen auf dem Balkon auch Wäsche trocknen, zumindest einen Wäscheständer bis zur Höhe der Balkonbrüstung aufstellen und nutzen. Auch das Aufstellen einer mobilen Parabolantenne im sichtgeschützten Bereich des Balkons ist erlaubt, wenn die Antenne standsicher aufgestellt wird.
Das Rauchen auf dem Balkon ist grundsätzlich erlaubt. Ist die mit dem Rauchen verbundene Geruchsbelästigung für die darüber wohnenden Mieter nur unwesentlich, können sie keine Gegenrechte geltend machen. Kommt es aber zu wesentlichen Beeinträchtigungen – hier spielen die Intensität des Rauches und die baulichen Voraussetzungen des Gebäudes eine Rolle – muss ein Interessenausgleich zwischen den Nachbarn gefunden werden. Es muss rauchfreie und Raucherzeiten geben.