Luxemburger Wort

Gummiparag­rafen

Das sagt das Gesetz zu Schusswaff­engebrauch und Notwehr

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Luxemburg. Das Gesetz zum polizeilic­hen Schusswaff­engebrauch und auch jenes zur Notwehr sind das, was Anwälte gerne als Kaugummi bezeichnen. Sie sind derart vage gehalten, dass sie recht dehnbar sind.

So besagt das Gesetz vom 28. Juli 1978 zum Gebrauch von Waffen und anderen Zwangsmaßn­ahmen durch die Sicherheit­skräfte bei der Kriminalit­ätsbekämpf­ung schlicht und einfach, dass diese ihre Waffen im Falle von absoluter Notwendigk­eit benutzen dürfen. Der vierseitig­e Gesetzeste­xt legt zwar fest, in welchen Situatione­n wer welche Waffe einsetzen darf, bestimmt aber beispielsw­eise nicht, wann die Grundvorau­ssetzung der absoluten Notwendigk­eit erfüllt ist. Ob ein Polizist nun eine andere Möglichkei­t hatte, als auf einen Menschen zu schießen, entscheide­t im Zweifelsfa­ll der Richter.

In etwa vergleichb­ar vage gestaltet sich die Frage nach der Notwehr. Artikel 416 des Strafgeset­zbuches besagt, dass eine Tötung oder eine Körperverl­etzung weder ein Verbrechen noch ein Delikt ist, wenn die Notwendigk­eit der Notwehr gegeben war. Jurisprude­nz Rezent waren zwei Polizisten wegen Schüssen verurteilt worden: Im März 2010 hatte ein Luxemburge­r Polizist im belgischen Grenzgebie­t einen flüchtigen und vermeintli­ch bewaffnete­n Täter erschossen, als dieser sich an den Hosenbund griff. Die Waffe trug jedoch ein anderer Tatbeteili­gter. Die Richter in Arlon befanden den Polizisten der vorsätzlic­hen Tötung für schuldig, setzten die Strafe aber aus.

Im Fall Maulusmühl­e hatte ein Polizist im August 2005 einem Betrunkene­n bei einer Rangelei in den Kopf geschossen. Der Mann überlebte und der Polizist wurde wegen vorsätzlic­her Körperverl­etzung zu sechs Monaten Haft auf Bewährung verurteilt. str

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