Gummiparagrafen
Das sagt das Gesetz zu Schusswaffengebrauch und Notwehr
Luxemburg. Das Gesetz zum polizeilichen Schusswaffengebrauch und auch jenes zur Notwehr sind das, was Anwälte gerne als Kaugummi bezeichnen. Sie sind derart vage gehalten, dass sie recht dehnbar sind.
So besagt das Gesetz vom 28. Juli 1978 zum Gebrauch von Waffen und anderen Zwangsmaßnahmen durch die Sicherheitskräfte bei der Kriminalitätsbekämpfung schlicht und einfach, dass diese ihre Waffen im Falle von absoluter Notwendigkeit benutzen dürfen. Der vierseitige Gesetzestext legt zwar fest, in welchen Situationen wer welche Waffe einsetzen darf, bestimmt aber beispielsweise nicht, wann die Grundvoraussetzung der absoluten Notwendigkeit erfüllt ist. Ob ein Polizist nun eine andere Möglichkeit hatte, als auf einen Menschen zu schießen, entscheidet im Zweifelsfall der Richter.
In etwa vergleichbar vage gestaltet sich die Frage nach der Notwehr. Artikel 416 des Strafgesetzbuches besagt, dass eine Tötung oder eine Körperverletzung weder ein Verbrechen noch ein Delikt ist, wenn die Notwendigkeit der Notwehr gegeben war. Jurisprudenz Rezent waren zwei Polizisten wegen Schüssen verurteilt worden: Im März 2010 hatte ein Luxemburger Polizist im belgischen Grenzgebiet einen flüchtigen und vermeintlich bewaffneten Täter erschossen, als dieser sich an den Hosenbund griff. Die Waffe trug jedoch ein anderer Tatbeteiligter. Die Richter in Arlon befanden den Polizisten der vorsätzlichen Tötung für schuldig, setzten die Strafe aber aus.
Im Fall Maulusmühle hatte ein Polizist im August 2005 einem Betrunkenen bei einer Rangelei in den Kopf geschossen. Der Mann überlebte und der Polizist wurde wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu sechs Monaten Haft auf Bewährung verurteilt. str