Krankfeiern mit Folgen
Wegen gefälschten Attests riskiert ein 27-Jähriger nun eine Haftstrafe
Luxemburg. Es ist keine Jahrhundertaffäre – ein Satz, der vor Gericht üblicherweise von den Anwälten der Angeklagten zu hören ist. In diesem Fall kam er vom Vertreter der Staatsanwaltschaft. Dabei hat der Angeklagte mit seiner Tat, die er selbst als „ernorme Dummheit“beschreibt, sehr viel riskiert: Dokumentenfälschung gilt als Verbrechen.
Der 27-Jährige hat das Datum auf einem Krankenschein gefälscht, den er seinem neuen Arbeitgeber zukommen ließ. Obwohl er erst ein paar Monate angestellt war, sei er völlig erschöpft gewesen und habe eine Pause gebraucht.
Attest um Tage verlängert
Deswegen habe er sich ein paar Tage freinehmen wollen, erzählt der Belgier auf der Anklagebank, der, um seine Reue zu untermauern, ohne Verteidiger zum Prozess erschienen war. Sein Arbeitgeber habe ihm dann aber zu verstehen gegeben, dass, wenn er freihaben wolle, er sich einen Krankenschein besorgen solle.
Das tat er dann auch. Nur war die Dauer der Freistellung nicht von so langer Dauer, wie er es sich vorgestellt hatte. Deswegen half er nach, verlängerte die Krankmeldung um mehrere Tage und schickte ein Foto davon per E-mail an seinen Chef.
Als dieser dann aber das Original verlangte, räumte er sofort ein, den Schein gefälscht zu haben. Die Konsequenzen ließen nicht lange auf sich warten. Dem Mann wurde wegen schweren Fehlverhaltens mit sofortiger Wirkung gekündigt.
Doch damit nicht genug: Wie der Angeklagte vor den Richtern ausführte, habe der Arbeitgeber ihm ein Ultimatum gestellt. Wenn er sich bereit erkläre, als Selbstständiger und mit einem Exklusivvertrag für die Firma zu arbeiten, werde man von einer Strafanzeige absehen.
Der geforderte Mindestumsatz war ihm dann aber zu hoch und die Bedingungen zu schlecht. Und so habe er abgelehnt. Sein Chef habe die Drohung daraufhin wahr gemacht, und auf die Strafanzeige sei nun die Anklage gefolgt.
Zwischen fünf und zehn Jahre Haft hätte der Mann nun wegen des Verbrechens der Dokumentenfälschung riskiert, wenn nicht eine Ratskammer den Fall wegen Geringfügigkeit und der Einsicht des Täters an eine Strafkammer anstelle einer Kriminalkammer verwiesen hätte.
Sechs Monate Gefängnis gefordert
Für das Vergehen liegt das Strafmaß zwischen drei Monaten und fünf Jahren.
Der Vertreter der Staatsanwaltschaft forderte zum Prozessende schließlich sechs Monate Haft auf Bewährung sowie eine Geldstrafe.
Der Arbeitgeber, der sich als Nebenkläger von einem Anwalt vertreten ließ, beantragte zudem 5 000 Euro Schadenersatz und 2 000 Euro Anwaltskosten.
Das Urteil der siebten Strafkammer ergeht am 20. Juni.