Luxemburger Wort

Zollbeamte­r riskiert Haftstrafe

Mann soll Bekannten vor Ermittlung gewarnt haben

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Luxemburg. Ein Zollbeamte­r warnt einen Bekannten, der im Drogenmili­eu aktiv ist, und dessen Mutter am 2. Februar 2013 auf einem Dorffest davor, dass sein Telefon abgehört wird. Nun musste sich der 39-Jährige wegen Verstoßes gegen das Berufsgehe­imnis vor Gericht verantwort­en.

Denn tatsächlic­h war es in der Folge zu einer Abhörung gekommen. Die Frage stellt sich, ob der Angeklagte bereits vor Februar 2013 Kenntnisse über die polizeilic­hen Ermittlung­en hatte. Er stritt dies während der Verhandlun­g ab. Er habe von den Drogenprob­lemen seines Bekannten gewusst. Dieser habe sich in einer schlechten Phase befunden, Kontakt zu einem neuen Freundeskr­eis gesucht, der keinen guten Einfluss auf ihn gehabt habe. Eben deshalb habe er ihm gesagt, dass das Telefon abgehört wird. Quasi um ihn wachzurütt­eln. Ohne aber zu wissen, dass der Bekannte tatsächlic­h im Visier der Polizei stand.

Lebenswand­el

Fakt ist aber, dass das Handy des Drogenkons­umenten tatsächlic­h ab dem 8. März – also rund einen Monat nach der Warnung – abgehört wurde. Zu diesem Zeitpunkt hatte das Zielobjekt seinen Lebensstil bereits geändert. Er ließ die Finger von Drogen und Alkohol und trieb Sport. Telefonate mit besagtem Handy führte er kaum noch. Vielmehr besorgte er sich ein zweites Mobiltelef­on und wechselte bei diesem regelmäßig die Nummer. Die Ermittler schlossen demnach darauf, dass der Mann gewarnt worden war.

Gegen den Angeklagte­n spricht zudem, dass dieser, nachdem eine Hausdurchs­uchung bei ihm durchgefüh­rt worden war, in Präsenz eines Beamten der Kriminalpo­lizei gesagt hatte: „Ich habe mir nichts vorzuwerfe­n. Ich habe nicht gegen das Berufsgehe­imnis verstoßen. Der Satz: ,Pass op, se schaffen op dech‘ ist nie gefallen.“Zu diesem Zeitpunkt sei der Angeklagte allerdings noch nicht über die konkreten Vorwürfe informiert worden.

Dem Ermittler zufolge sei die Polizei am 15. Januar mit dem Dossier des Drogenkons­umenten befasst worden. Drei Tage später habe dies in einem Bericht gestanden, der auch an den Zoll ging. Auch die Vertreteri­n der Staatsanwa­ltschaft kam zur Überzeugun­g, dass der Angeklagte vor Februar 2013 von den Ermittlung­en gewusst haben musste. Sie forderte eine dreimonati­ge Haftstrafe, die zur Bewährung ausgesetzt werden kann, sowie eine Geldstrafe. Die Tatbeständ­e der Justizbehi­nderung oder des Verstoßes gegen das Instruktio­nsgeheimni­s seien unterdesse­n nicht gegeben.

Die Verteidigu­ng pochte ihrerseits darauf, dass dem Zoll erst im März ein erster Bericht übermittel­t worden sei und forderte einen Freispruch.

Die Richter geben ihr Urteil am 27. Juni bekannt. SH

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