Zollbeamter riskiert Haftstrafe
Mann soll Bekannten vor Ermittlung gewarnt haben
Luxemburg. Ein Zollbeamter warnt einen Bekannten, der im Drogenmilieu aktiv ist, und dessen Mutter am 2. Februar 2013 auf einem Dorffest davor, dass sein Telefon abgehört wird. Nun musste sich der 39-Jährige wegen Verstoßes gegen das Berufsgeheimnis vor Gericht verantworten.
Denn tatsächlich war es in der Folge zu einer Abhörung gekommen. Die Frage stellt sich, ob der Angeklagte bereits vor Februar 2013 Kenntnisse über die polizeilichen Ermittlungen hatte. Er stritt dies während der Verhandlung ab. Er habe von den Drogenproblemen seines Bekannten gewusst. Dieser habe sich in einer schlechten Phase befunden, Kontakt zu einem neuen Freundeskreis gesucht, der keinen guten Einfluss auf ihn gehabt habe. Eben deshalb habe er ihm gesagt, dass das Telefon abgehört wird. Quasi um ihn wachzurütteln. Ohne aber zu wissen, dass der Bekannte tatsächlich im Visier der Polizei stand.
Lebenswandel
Fakt ist aber, dass das Handy des Drogenkonsumenten tatsächlich ab dem 8. März – also rund einen Monat nach der Warnung – abgehört wurde. Zu diesem Zeitpunkt hatte das Zielobjekt seinen Lebensstil bereits geändert. Er ließ die Finger von Drogen und Alkohol und trieb Sport. Telefonate mit besagtem Handy führte er kaum noch. Vielmehr besorgte er sich ein zweites Mobiltelefon und wechselte bei diesem regelmäßig die Nummer. Die Ermittler schlossen demnach darauf, dass der Mann gewarnt worden war.
Gegen den Angeklagten spricht zudem, dass dieser, nachdem eine Hausdurchsuchung bei ihm durchgeführt worden war, in Präsenz eines Beamten der Kriminalpolizei gesagt hatte: „Ich habe mir nichts vorzuwerfen. Ich habe nicht gegen das Berufsgeheimnis verstoßen. Der Satz: ,Pass op, se schaffen op dech‘ ist nie gefallen.“Zu diesem Zeitpunkt sei der Angeklagte allerdings noch nicht über die konkreten Vorwürfe informiert worden.
Dem Ermittler zufolge sei die Polizei am 15. Januar mit dem Dossier des Drogenkonsumenten befasst worden. Drei Tage später habe dies in einem Bericht gestanden, der auch an den Zoll ging. Auch die Vertreterin der Staatsanwaltschaft kam zur Überzeugung, dass der Angeklagte vor Februar 2013 von den Ermittlungen gewusst haben musste. Sie forderte eine dreimonatige Haftstrafe, die zur Bewährung ausgesetzt werden kann, sowie eine Geldstrafe. Die Tatbestände der Justizbehinderung oder des Verstoßes gegen das Instruktionsgeheimnis seien unterdessen nicht gegeben.
Die Verteidigung pochte ihrerseits darauf, dass dem Zoll erst im März ein erster Bericht übermittelt worden sei und forderte einen Freispruch.
Die Richter geben ihr Urteil am 27. Juni bekannt. SH