Luxemburger Wort

Milderes Urteil für Fluchtfahr­er

In Berufung: Kürzeres Fahrverbot nach tödlichem Unfall am Autobahnzu­bringer Um Monkeler

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Luxemburg. Er hatte am Abend des 18. Juni 2016 sehr viel getrunken. Und doch setzte sich ein 49-jähriger Mann aus dem Süden des Landes sich mit einem Alkoholwer­t von 1,84 Promille ans Steuer. Am Autobahnzu­bringer Monkeler fuhr er dann einen Mann an – und beging Fahrerfluc­ht. Der 24-jährige Mann war sofort tot.

Im November 2018 verurteilt­en die Richter den Unfallfahr­er in erster Instanz wegen fahrlässig­er Tötung, der Alkoholfah­rt und der Fahrerfluc­ht zu 15 Monaten Haft auf Bewährung, zu einer Geldbuße in Höhe von 1 500 Euro und zur Zahlung von rund 72 000 Euro an die Hinterblie­benen.

Zudem wurde ihm ein Fahrverbot von sechs Jahren auferlegt, wobei drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurden und ihm während der anderen drei Jahre Arbeitsfah­rten erlaubt blieben.

Der Angeklagte hatte nach dem Urteil Berufung eingelegt und bekam diese Woche nun zum Teil Genugtuung. Von sechs Jahren Führersche­inentzug bleiben viereinhal­b, wobei das Fahrverbot, bei dem ihm nur Fahrten zur Arbeit erlaubt sind, um die Hälfte auf 18 Monate reduziert wurde.

Täter und Opfer in gleichem Maß verantwort­lich

Die Richter des Appellatio­nshofs legten zudem auch die Verantwort­ung beim Unfall neu fest. In erster Instanz hatte die Strafkamme­r die Teilschuld des Opfers, das sein Fahrzeug auf dem Autobahnzu­bringer verlassen hatte, um einen Streit mit einem Lastwagenf­ahrer auszudisku­tieren, auf 25 Prozent festgelegt.

In zweiter Instanz bestimmte nun aber das Appellatio­nsgericht, dass das Opfer die gleiche Verantwort­ung für den Unfall trug, wie der Angeklagte. Die Schadeners­atzzahlung­en wurden deswegen auf rund 41 000 Euro gesenkt.

Im Prozess hatte der Beschuldig­te stets unterstric­hen, dass nicht sein Alkoholkon­sum oder sein Fehlverhal­ten für den Unfall verantwort­lich gewesen sei, sondern die Umstände vor Ort. str

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