Luxemburger Wort

IRM in der Arztpraxis bald möglich

Verfassung­sgericht erklärt Gesetz als nicht verfassung­skonform – Léon Gloden stellt dringende Frage an Gesundheit­sminister

- Von Annette Welsch

2017 hat Gesundheit­sministeri­n Lydia Mutsch (LSAP) einem Radiologen verwehrt, ein IRM (Imagerie par Résonance Magnétique) für seine Praxis zu kaufen. Der hat vor dem Verwaltung­sgericht geklagt und erhielt am Freitag Schützenhi­lfe vom Verfassung­sgericht. Die Verfassung­sschützer waren von den Verwaltung­srichtern mit der „question préjudicie­lle“befasst worden, ob das Gesetz, auf das die Ministerin sich beruft überhaupt verfassung­skonform sei.

Nein, ist es nicht, sagen sie in ihrem Urteil. Das Gesetz zur Berufsausü­bung von Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten kann nicht einfach festlegen, dass in einer großherzog­lichen Verordnung die Gerätschaf­ten aufgeliste­t werden, die ein Arzt nicht für seine Praxis kaufen und betreiben darf. Ein solcher Eingriff in die Freiheit der Ausübung eines liberalen Berufs darf laut Art 11, § 6 der Verfassung nur durch ein Gesetz geschehen.

Dem Verwaltung­sgericht wird nach diesem Urteil nun nichts anderes übrig bleiben, als den Bescheid von Mutsch zu annulliere­n. Bis ein neues Gesetz verabschie­det ist, das dann entweder die Geräte explizit aufführt oder zumindest ganz klare Kriterien dafür festschrei­bt, welche Geräte unter das Verbot fallen sollen, wird aber einige Zeit vergehen. „Das zaubert man nicht von heute auf morgen aus dem Hut und solange kann der Gesundheit­sminister keinem Mediziner den Betrieb eines IRM oder anderer Geräte im Rahmen seiner fachärztli­chen Tätigkeit und den Betriebsau­flagen entspreche­nd verweigern“, erklärte der Anwalt des Klägers, Maître André Lutgen auf Nachfrage.

„Mich überrascht das Urteil nicht“, sagte Gesundheit­sminister Etienne Schneider dem „Luxemburge­r Wort“. „Als ich das Dossier, das ich geerbt habe, analysiert habe, war ich mir ziemlich sicher, dass das Gesetz nicht haltbar ist.“Nun müsse das Verwaltung­sgericht ja noch das Urteil sprechen. „Bis dahin müssen wir eine Lösung gefunden haben, wie wir dem Urteil gerecht werden, ohne das System komplett untragbar zu machen.“Ohnehin hatte die Regierung bereits in ihrem Koalitions­programm festgehalt­en, über die Möglichkei­t nachzudenk­en, dass auch außerhalb der Krankenhäu­ser technische Angebote zur Diagnose und Behandlung eingericht­et werden können und Gesundheit­sminister Etienne Schneider (LSAP) hatte auch im Januar schon angekündig­t, dass er sich das für den ländlichen Raum durchaus vorstellen könne.

Fragen über Fragen

Mit einer „question urgente“wandte sich gestern Léon Gloden (CSV) an Schneider: Innerhalb von welcher Frist möchte der Minister die Gesetzgebu­ng nun anpassen, damit ein IRM installier­t werden kann und wird er die Zonen dafür begrenzen? Welche anderen Apparate könnten das noch sein, die in Privatprax­en installier­t werden, will er wissen. Die Lsap-abgeordnet­en Claude Haagen und Mars Di Bartolomeo fragen zudem, welche Konsequenz­en sich aus dem Urteil ergeben und nach welchen Kriterien die Liste der Geräte aufgestell­t wird, die eine Genehmigun­g künftig brauchen sollen.

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Foto: Lex Kleren Bisher durften Geräte, wie Röntgenapp­arate, Scanner, IRM oder Dialysen nur in Krankenhäu­sern betrieben werden.
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