Kleine Räder, großes Risiko
Nach Erfahrungen mit E-tretrollern im Ausland arbeitet Luxemburg an einer gesetzlichen Regelung
Luxemburg. In vielen Metropolen sind sie nicht mehr aus dem Stadtbild wegzudenken: Elektrische Tretroller, auf denen sich nicht nur Einheimische schnell von A nach B bewegen, sondern die auch von Touristen genutzt werden, um während ihrer Sightseeingtour rascher von Sehenswürdigkeit zu Sehenswürdigkeit zu gelangen.
Auch in Luxemburg sind die Gefährte längst angekommen, wenn auch derzeit nur als private Beförderungsmittel. Gegen ein Verleihsystem, so wie es dieses mit den vel'oh!-pedelecs für E-bikes in der Hauptstadt bereits gibt, wehrt sich Lydie Polfer, Bürgermeisterin der Stadt Luxemburg, nämlich vehement. In einem Interview auf wort.lu/fr hatte sie Sicherheitsbedenken geäußert: „Ich will keine (elektrischen Tretroller) in der Hauptstadt. Ich will keine Toten, so wie dies in Paris der Fall war.“
Wie ein Fahrrad
Dass die Roller für die Fahrer und das Umfeld nicht ganz ungefährlich sind, ist nicht umstritten (siehe Kasten). Ebenso wenig, dass sie insbesondere bei kurzen Strecken in Städten als schnelle Fortbewegungsmittel gelten.
Verleihsystem hin oder her, im Mobilitätsministerium ist man sich bewusst, dass die Anzahl an elektrischen Tretrollern auch in Luxemburg zugenommen hat. Bisher werden sie in der Straßenverkehrsordnung jedoch nicht berücksichtigt.
Eine Arbeitsgruppe soll sich nun mit dem Thema befassen und einen Text ausarbeiten, der es ermöglicht, dass die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer – von den Autofahrern über jene Personen, die mit E-rollern und Fahrrädern unterwegs sind, bis zu den Fußgängern – gewährt wird.
Bis ein spezifisches Gesetz ausgearbeitet worden ist, fallen elektrische Tretroller in die Kategorie der sogenannten Cycles électriques und sind somit ebenso wie die leistungsschwächeren E-bikes den Fahrrädern gleichgestellt. Dafür darf die Leistung des Motors allerdings 0,5 Kilowatt nicht überschreiten. Zudem ist die maximale Geschwindigkeit auf 25 km/h festgelegt.
Der Straßenverkehrsordnung zufolge dürfen sie auf Straßen, Fahrradwegen und in gemischten Zonen, in denen Fahrräder ausdrücklich zugelassen sind, genutzt werden. Auf Bürgersteigen sind sie hingegen tabu – es sei denn, sie werden von Kindern bis zwölf Jahren benutzt oder von einem Erwachsenen, der ein Kind begleitet. Dabei sollte man allerdings die Herstellerbeschreibung beachten: Nicht alle Roller sind für Kinder unter zwölf Jahren geeignet.
Wer mit seinem elektrischen Tretroller auf öffentlichen Straßen verkehren will, sollte weiter darauf achten, dass das Gefährt über die benötigten Sicherheitsausrüstungen verfügt. Insbesondere adäquate Bremsen und eine ausreichende Beleuchtung – vorne und hinten – sind Pflicht. Auch eine Klingel und Reflektoren sind vorgeschrieben. Werden diese Bedingungen nicht erfüllt, droht ein Strafzettel.
Eine Helmpflicht besteht in Luxemburg unterdessen nicht, aus Sicherheitsgründen empfiehlt es sich dennoch, einen Kopfschutz zu tragen. Anmeldung und Führerschein sind nicht notwendig.
Fahrzeuge und Spielzeuge
Elektrische Tretroller sind den Fahrrädern gleichgestellt.
Anders ist dies bei E-rädern, die ohne Eigenantrieb auf Geschwindigkeiten von über 25 km/h kommen. Sie fallen nämlich in die Kategorie der Cyclomoteurs, also der Kleinkrafträder. Hier muss der Fahrer nicht nur einen Helm tragen, er muss auch über eine für sein Gefährt gültige Fahrerlaubnis verfügen.
Zudem müssen diese Räder bei der Société nationale de circulation automobile (SNCA) angemeldet werden. Sie dürfen auf Straßen zirkulieren, nicht aber auf Fahrradwegen. Wer sich nicht an diese Regeln hält, muss mit einem Bußgeld rechnen.
Monowheels und E-skateboards fallen unterdessen in keine der oben genannten Kategorien. Sie gelten laut Straßenverkehrsordnung als Spielzeuge und dürfen nur dort genutzt werden, wo dies explizit – durch ein weißes Schild mit einem schwarzen Rollschuhfahrer – erlaubt ist.
Dennoch haben Monowheels und E-skateboards eines mit elektrischen Tretrollern gemeinsam: Im Gegenteil zu E-bikes und Fahrrädern sind diese Geräte nicht steuerlich absetzbar.