Minderjährig und im Gefängnis
17-Jähriger fällt wiederholt durch aggressives Verhalten auf und zwingt Justiz zu außerordentlichen Maßnahmen
Luxemburg. Dass Minderjährige im Centre pénitentiaire in Schrassig untergebracht werden, ist in Luxemburg eine Ausnahme. Gestern kam es aber zu solch einer Situation: Wie die Justiz mitteilte, wurde auf Entscheidung eines Jugendrichters ein 17-Jähriger in die Haftanstalt verlegt.
Die Generalstaatsanwaltschaft betont, dass es sich um eine außergewöhnliche Maßnahme handelt, die aufgrund des Verhaltens des Jugendlichen nicht zu vermeiden gewesen sei. Der Junge sei seit Längerem durch ein sehr aggressives Verhalten aufgefallen. Seit 2014 war er sowohl in Luxemburg als auch im Ausland in unterschiedlichen Einrichtungen untergebracht. Da er mehrmals die Flucht ergriffen hatte und gleich mehrere schwerwiegende Straftaten begangen hat – darunter Vergewaltigungen, gewalttätige Diebstähle und Körperverletzungen mit dem erschwerenden Umstand, dass das Opfer arbeitsunfähig war –, befand sich der Junge in den vergangenen 13 Monaten in der Sicherheitseinheit des Centre socioéducatif de l’etat (Unisec) in Dreiborn. Trotz intensiver sozialpädagogischer und psychiatrischer Betreuung mussten die Fachleute allerdings eine Rückentwicklung in seinem Verhalten und eine Steigerung der Gewaltanwendung feststellen.
So habe der Jugendliche nicht nur jegliche Hilfe verweigert, sondern die Fachleute, die sich um ihn kümmerten, auch wiederholt bedroht und angegriffen. Mehrere Anzeigen seien deshalb erstellt worden. Zudem sei die Situation in der Unisec aufgrund der Vorfälle nicht mehr tragbar gewesen.
Konform zum Jugendschutz
Auf Initiative des Jugendrichters habe am 14. Januar dieses Jahres ein Treffen mit dem Fachpersonal stattgefunden. Dabei habe sich herausgestellt, dass das Großherzogtum über keine angemessene Einrichtung verfügt. Die Suche nach einer solchen im Ausland sei bisher erfolglos geblieben. Demnach wurde entschieden, den Jugendlichen, der noch in diesem Jahr volljährig wird, in der Vollzugsanstalt in Schrassig unterzubringen.
Wie die Generalstaatsanwaltschaft weiter mitteilt, handele es sich um eine vorübergehende Maßnahme, die greifen soll, bis sich eine geeignete Institution aus dem Ausland bereit erklärt, den Jugendlichen aufzunehmen.
Die Unterbringung in Schrassig ist konform zum Jugendschutzgesetz. Dieses sieht nämlich vor, dass eine minderjährige Person dann in der Haftanstalt untergebracht werden kann, wenn sich eine Unterbringung in einer anderen Einrichtung aufgrund des schlechten Benehmens oder des gefährlichen Verhaltens des Betroffenen als unzureichend herausstellt. SH