Luxemburger Wort

Exotisches für zu Hause

Für die Haltung von Reptilien gelten bestimmte Regeln – doch nicht nur für die

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Luxemburg. Weil er ohne die notwendige­n Genehmigun­gen mit exotischen Tieren gehandelt hatte, war ein Mann aus Esch/alzette vor wenigen Wochen am Bezirksger­icht Luxemburg verurteilt worden. Dies nimmt die Veterinäri­nspektion zum Anlass und machte per Communiqué darauf aufmerksam, dass nur bestimmte Tierarten, die nicht zur Kategorie der Säugetiere gehören, privat auch ohne Genehmigun­g gehalten werden dürfen.

Auf der Liste der zugelassen­en Tiere stehen Vogelarten, die entweder in Käfigen oder Volieren gehalten werden, sowie Hausgeflüg­el wie etwa Hühner oder Enten. Zu ihnen gesellen sich Aquariumun­d Teichfisch­e, aber auch ungiftige Arthropode­n wie Insekten oder Krebstiere, die in Terrarien leben.

Daneben dürfen auch Hausbienen zu Hause ohne Genehmigun­g gehalten werden. Weiter auf der vom Ministeriu­m veröffentl­ichten Liste stehen ungiftige Mollusken, also bestimmte Schnecken- oder Muschelart­en, die in Aquarien oder Vivarien leben, sowie ungiftige Amphibien, auch Lurche genannt, die in Vivarien oder Teichen gehalten werden.

Krokodile sind verboten

Ebenfalls erlaubt sind ungiftige Reptilien – außer es handelt sich dabei um Rotwangen-schildkröt­en, auch Florida-schildkröt­en genannt, oder um Schlangen, die länger als drei Meter sowie Eidechsen und Warane, die länger als ein Meter sind. Das Halten von Krokodilen ist laut der Veterinäri­nspektion hingegen strengsten­s verboten. Respektier­en Tierhalter diese Anweisunge­n nicht, drohen ihnen, falls sie dabei erwischt werden, juristisch­e Konsequenz­en. Denn: Andere nicht aufgeliste­te Tierarten dürfen nur unter bestimmten Bedingunge­n zu Hause gehalten werden. Wer beispielsw­eise giftige Spinnen, Kriechtier­e, Skorpione oder Reptilien, die die vorgeschri­ebene Länge überschrei­ten, besitzen möchte, muss zunächst beim Ministeriu­m für Landwirtsc­haft, Weinbau und ländliche Entwicklun­g eine Genehmigun­g beantragen. Diejenigen, die aber bereits vor dem Inkrafttre­ten des neuen Tierschutz­gesetzes (Juni 2018) im Besitz eines exotischen Tieres waren, müssen dem zuständige­n Ministeriu­m lediglich ein Beweisstüc­k vorlegen, auf dem das Datum des Erwerbes des Tieres bestätigt wird. Die Genehmigun­g wird den Besitzern dann retroaktiv zugeteilt. Sanktionen für verspätete Anfragen gibt es derzeit keine. Wie die Veterinäri­nspektion weiter erklärt, ist die Fortpflanz­ung solcher Tiere jedoch nicht erlaubt.

Und: Wer bislang noch keine Genehmigun­g beantragt hat, soll dies schnellstm­öglich tun, um rechtliche Schritte, zu denen es kommen könnte, zu vermeiden. Schließlic­h weist die Veterinäri­nspektion noch darauf hin, dass die Haltung von Tieren, die auf der Liste des Artenschut­zübereinko­mmens (Cites) stehen, nur dann erlaubt ist, wenn der Besitzer beweisen kann, dass er das Tier gemäß dem Konvention­sgesetz erworben hat. rc ►

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Foto: Shuttersto­ck Ungiftige Schlangen, die weniger als drei Meter lang sind, dürfen ohne Erlaubnis gehalten werden.

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