Exotisches für zu Hause
Für die Haltung von Reptilien gelten bestimmte Regeln – doch nicht nur für die
Luxemburg. Weil er ohne die notwendigen Genehmigungen mit exotischen Tieren gehandelt hatte, war ein Mann aus Esch/alzette vor wenigen Wochen am Bezirksgericht Luxemburg verurteilt worden. Dies nimmt die Veterinärinspektion zum Anlass und machte per Communiqué darauf aufmerksam, dass nur bestimmte Tierarten, die nicht zur Kategorie der Säugetiere gehören, privat auch ohne Genehmigung gehalten werden dürfen.
Auf der Liste der zugelassenen Tiere stehen Vogelarten, die entweder in Käfigen oder Volieren gehalten werden, sowie Hausgeflügel wie etwa Hühner oder Enten. Zu ihnen gesellen sich Aquariumund Teichfische, aber auch ungiftige Arthropoden wie Insekten oder Krebstiere, die in Terrarien leben.
Daneben dürfen auch Hausbienen zu Hause ohne Genehmigung gehalten werden. Weiter auf der vom Ministerium veröffentlichten Liste stehen ungiftige Mollusken, also bestimmte Schnecken- oder Muschelarten, die in Aquarien oder Vivarien leben, sowie ungiftige Amphibien, auch Lurche genannt, die in Vivarien oder Teichen gehalten werden.
Krokodile sind verboten
Ebenfalls erlaubt sind ungiftige Reptilien – außer es handelt sich dabei um Rotwangen-schildkröten, auch Florida-schildkröten genannt, oder um Schlangen, die länger als drei Meter sowie Eidechsen und Warane, die länger als ein Meter sind. Das Halten von Krokodilen ist laut der Veterinärinspektion hingegen strengstens verboten. Respektieren Tierhalter diese Anweisungen nicht, drohen ihnen, falls sie dabei erwischt werden, juristische Konsequenzen. Denn: Andere nicht aufgelistete Tierarten dürfen nur unter bestimmten Bedingungen zu Hause gehalten werden. Wer beispielsweise giftige Spinnen, Kriechtiere, Skorpione oder Reptilien, die die vorgeschriebene Länge überschreiten, besitzen möchte, muss zunächst beim Ministerium für Landwirtschaft, Weinbau und ländliche Entwicklung eine Genehmigung beantragen. Diejenigen, die aber bereits vor dem Inkrafttreten des neuen Tierschutzgesetzes (Juni 2018) im Besitz eines exotischen Tieres waren, müssen dem zuständigen Ministerium lediglich ein Beweisstück vorlegen, auf dem das Datum des Erwerbes des Tieres bestätigt wird. Die Genehmigung wird den Besitzern dann retroaktiv zugeteilt. Sanktionen für verspätete Anfragen gibt es derzeit keine. Wie die Veterinärinspektion weiter erklärt, ist die Fortpflanzung solcher Tiere jedoch nicht erlaubt.
Und: Wer bislang noch keine Genehmigung beantragt hat, soll dies schnellstmöglich tun, um rechtliche Schritte, zu denen es kommen könnte, zu vermeiden. Schließlich weist die Veterinärinspektion noch darauf hin, dass die Haltung von Tieren, die auf der Liste des Artenschutzübereinkommens (Cites) stehen, nur dann erlaubt ist, wenn der Besitzer beweisen kann, dass er das Tier gemäß dem Konventionsgesetz erworben hat. rc ►