Neue Regeln beim Arbeitsrecht
Wegen der Corona-krise hat die Regierung am Freitag weitere Änderungen beim Arbeitsrecht beschlossen, dies in Absprache mit den Sozialpartnern. Eine erste Maßnahme betrifft die Kurzarbeit. Normalerweise erhalten die Mitarbeiter der betroffenen Betriebe 80 Prozent ihres Basisgehalts. Um nun die Verluste für Geringverdiener aufzufangen, hat die Regierung beschlossen, dass niemand weniger als den gesetzlich vorgesehenen Mindestlohn von 2 142 Euro erhalten wird. Die Regelung gilt für all jene Branchen, die laut der Notverordnung der Regierung ihre Aktivitäten einstellen mussten, wie beispielsweise der Bausektor oder der Einzelhandel. Das Kurzarbeitergeld bleibt wie bisher nach oben gedeckelt. Als Obergrenze gilt das Zweieinhalbfache des gesetzlichen Mindestlohns, also 5 362 Euro. Beschäftigte, die von der Kurzarbeiterregelung betroffen sind, dürfen nicht entlassen werden.
Die wohl wichtigste Maßnahme betrifft die Verlängerung der Arbeitszeiten. So wird die maximal erlaubte Arbeitszeit während des Ausnahmezustands von acht auf zwölf Stunden pro Tag angehoben, die maximale Wochenarbeitszeit wird von 48 auf 60 Stunden heraufgesetzt. Die Regelung gilt allerdings nur für die Dauer der Krise und auch nur für jene Branchen,
Das Arbeitslosenstatut unangetastet.
bleibt
die von der Regierung in dem Reglement vom 18. März als unverzichtbar erklärt wurden. Betriebe, die von der neuen Reglung Gebrauch machen wollen, müssen einen begründeten Antrag beim Arbeitsministerium einreichen, auch die Personaldelegation muss zustimmen. Ist die Personalvertretung nicht mehr funktionsfähig, müssen die beiden großen Gewerkschaften OGBL und LCGB zustimmen. Der Minister kann den Antrag ablehnen.
Einschränkungen gibt es derweil beim Congé pour raisons familiales, von denen Eltern profitieren können, so lange die Schulen geschlossen sind. Beschäftigte, die selbst oder deren Partner von der Kurzarbeit betroffen sind, haben ab heute kein Anrecht mehr auf den Sonderurlaub. Wer allerdings weiter auf den Congé pour raisons familiales angewiesen ist, muss einen neuen Antrag stellen. Die Formulare können auf guichet.lu heruntergeladen werden. Neu ist auch, dass Eltern von behinderten Kindern im Alter von 13 bis 18 Jahren von der Sondermaßnahme profitieren können.
Die Regierung hat ferner beschlossen, dass Arbeitslose, bei denen die Fristen in den nächsten Wochen auslaufen, ihr Statut für die Dauer der Krise behalten und auch weiterhin Arbeitslosengeld bekommen. DS