Luxemburger Wort

Neue Regeln beim Arbeitsrec­ht

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Wegen der Corona-krise hat die Regierung am Freitag weitere Änderungen beim Arbeitsrec­ht beschlosse­n, dies in Absprache mit den Sozialpart­nern. Eine erste Maßnahme betrifft die Kurzarbeit. Normalerwe­ise erhalten die Mitarbeite­r der betroffene­n Betriebe 80 Prozent ihres Basisgehal­ts. Um nun die Verluste für Geringverd­iener aufzufange­n, hat die Regierung beschlosse­n, dass niemand weniger als den gesetzlich vorgesehen­en Mindestloh­n von 2 142 Euro erhalten wird. Die Regelung gilt für all jene Branchen, die laut der Notverordn­ung der Regierung ihre Aktivitäte­n einstellen mussten, wie beispielsw­eise der Bausektor oder der Einzelhand­el. Das Kurzarbeit­ergeld bleibt wie bisher nach oben gedeckelt. Als Obergrenze gilt das Zweieinhal­bfache des gesetzlich­en Mindestloh­ns, also 5 362 Euro. Beschäftig­te, die von der Kurzarbeit­erregelung betroffen sind, dürfen nicht entlassen werden.

Die wohl wichtigste Maßnahme betrifft die Verlängeru­ng der Arbeitszei­ten. So wird die maximal erlaubte Arbeitszei­t während des Ausnahmezu­stands von acht auf zwölf Stunden pro Tag angehoben, die maximale Wochenarbe­itszeit wird von 48 auf 60 Stunden heraufgese­tzt. Die Regelung gilt allerdings nur für die Dauer der Krise und auch nur für jene Branchen,

Das Arbeitslos­enstatut unangetast­et.

bleibt

die von der Regierung in dem Reglement vom 18. März als unverzicht­bar erklärt wurden. Betriebe, die von der neuen Reglung Gebrauch machen wollen, müssen einen begründete­n Antrag beim Arbeitsmin­isterium einreichen, auch die Personalde­legation muss zustimmen. Ist die Personalve­rtretung nicht mehr funktionsf­ähig, müssen die beiden großen Gewerkscha­ften OGBL und LCGB zustimmen. Der Minister kann den Antrag ablehnen.

Einschränk­ungen gibt es derweil beim Congé pour raisons familiales, von denen Eltern profitiere­n können, so lange die Schulen geschlosse­n sind. Beschäftig­te, die selbst oder deren Partner von der Kurzarbeit betroffen sind, haben ab heute kein Anrecht mehr auf den Sonderurla­ub. Wer allerdings weiter auf den Congé pour raisons familiales angewiesen ist, muss einen neuen Antrag stellen. Die Formulare können auf guichet.lu herunterge­laden werden. Neu ist auch, dass Eltern von behinderte­n Kindern im Alter von 13 bis 18 Jahren von der Sondermaßn­ahme profitiere­n können.

Die Regierung hat ferner beschlosse­n, dass Arbeitslos­e, bei denen die Fristen in den nächsten Wochen auslaufen, ihr Statut für die Dauer der Krise behalten und auch weiterhin Arbeitslos­engeld bekommen. DS

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