Die Regeln
Obligatorische Maskenpflicht
– im öffentlichen Transport, ausgenommen sind die Fahrer, vorausgesetzt sie können zwei Meter Abstand zu den Fahrgästen halten oder sind durch eine Trennvorrichtung geschützt.
– überall dort, wo es Publikumsverkehr gibt, etwa in Geschäften, Behörden, am Schalter, in Museen usw.
– Ausnahmen gelten für Kinder unter sechs Jahren, Kinder unter 13 Jahren, wenn sie sich im Freien aufhalten, Behinderte (medizinisches Attest erforderlich) und für Profisportler, Kulturschaffende und Kultusdiener.
Maske oder Abstandsregeln
– Zusammenkünfte mit mehr als 20 Personen in Innenräumen oder unter freiem Himmel sind erlaubt, aber nur, wenn alle Teilnehmer einen Sitzplatz haben und wenn ein Abstand von mindestens zwei Metern eingehalten wird. Ist der Mindestabstand
nicht gewahrt, gilt Maskenpflicht.
– Bei Demonstrationen und Begräbnissen sind keine Sitzplätze vorgeschrieben. Wenn der Mindestabstand von zwei Metern nicht gewahrt werden kann, gilt Maskenpflicht.
– Auch bei Ausstellungen oder Messen gilt Maskenpflicht, wenn der Mindestabstand von zwei Metern nicht gewahrt werden kann.
Hotels und Gaststätten
– Die Gäste müssen alle einen Sitzplatz haben, Essen oder Trinken im Stehen ist nicht erlaubt. Am Tisch selbst muss keine Maske getragen werden. Wenn man sich im Restaurant oder in der Gaststätte bewegt, gilt Maskenpflicht. Auch für das Personal gilt Maskenpflicht.
– Zwischen den Tischen muss ein Abstand von 1,5 Meter eingehalten werden. Dort, wo dies nicht möglich ist, müssen Schutzvorrichtungen angebracht werden.
– An jedem Tisch dürfen maximal zehn Gäste Platz nehmen, außer wenn es sich um Personen handelt, die in einem Haushalt leben.
– Die Sperrstunde wurde ohne Ausnahme auf Mitternacht festgelegt.
Sonstiges
– Im Wellnessbereich, etwa in der Sauna oder im Hammam, darf sich nur eine Person aufhalten, außer wenn es sich um Personen handelt, die in einem Haushalt leben.
– Körperkontakt bei sportlichen und kulturellen Aktivitäten ist verboten, ausgenommen sind Profisportler und professionelle Kulturschaffende wie Schauspieler oder Tänzer.
– Messen und Ausstellungen sind nur im Freien erlaubt.
– Diskotheken bleiben bis auf Weiteres geschlossen.
– Im Privatbereich gelten keine Vorschriften mehr, allerdings rät die Gesundheitsbehörde auch weiterhin eindringlich zur Vorsicht.