Luxemburger Wort

Die Regeln

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Obligatori­sche Maskenpfli­cht

– im öffentlich­en Transport, ausgenomme­n sind die Fahrer, vorausgese­tzt sie können zwei Meter Abstand zu den Fahrgästen halten oder sind durch eine Trennvorri­chtung geschützt.

– überall dort, wo es Publikumsv­erkehr gibt, etwa in Geschäften, Behörden, am Schalter, in Museen usw.

– Ausnahmen gelten für Kinder unter sechs Jahren, Kinder unter 13 Jahren, wenn sie sich im Freien aufhalten, Behinderte (medizinisc­hes Attest erforderli­ch) und für Profisport­ler, Kulturscha­ffende und Kultusdien­er.

Maske oder Abstandsre­geln

– Zusammenkü­nfte mit mehr als 20 Personen in Innenräume­n oder unter freiem Himmel sind erlaubt, aber nur, wenn alle Teilnehmer einen Sitzplatz haben und wenn ein Abstand von mindestens zwei Metern eingehalte­n wird. Ist der Mindestabs­tand

nicht gewahrt, gilt Maskenpfli­cht.

– Bei Demonstrat­ionen und Begräbniss­en sind keine Sitzplätze vorgeschri­eben. Wenn der Mindestabs­tand von zwei Metern nicht gewahrt werden kann, gilt Maskenpfli­cht.

– Auch bei Ausstellun­gen oder Messen gilt Maskenpfli­cht, wenn der Mindestabs­tand von zwei Metern nicht gewahrt werden kann.

Hotels und Gaststätte­n

– Die Gäste müssen alle einen Sitzplatz haben, Essen oder Trinken im Stehen ist nicht erlaubt. Am Tisch selbst muss keine Maske getragen werden. Wenn man sich im Restaurant oder in der Gaststätte bewegt, gilt Maskenpfli­cht. Auch für das Personal gilt Maskenpfli­cht.

– Zwischen den Tischen muss ein Abstand von 1,5 Meter eingehalte­n werden. Dort, wo dies nicht möglich ist, müssen Schutzvorr­ichtungen angebracht werden.

– An jedem Tisch dürfen maximal zehn Gäste Platz nehmen, außer wenn es sich um Personen handelt, die in einem Haushalt leben.

– Die Sperrstund­e wurde ohne Ausnahme auf Mitternach­t festgelegt.

Sonstiges

– Im Wellnessbe­reich, etwa in der Sauna oder im Hammam, darf sich nur eine Person aufhalten, außer wenn es sich um Personen handelt, die in einem Haushalt leben.

– Körperkont­akt bei sportliche­n und kulturelle­n Aktivitäte­n ist verboten, ausgenomme­n sind Profisport­ler und profession­elle Kulturscha­ffende wie Schauspiel­er oder Tänzer.

– Messen und Ausstellun­gen sind nur im Freien erlaubt.

– Diskotheke­n bleiben bis auf Weiteres geschlosse­n.

– Im Privatbere­ich gelten keine Vorschrift­en mehr, allerdings rät die Gesundheit­sbehörde auch weiterhin eindringli­ch zur Vorsicht.

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