Luxemburger Wort

Versichert zu Hause

Was Arbeitnehm­er über ihre Rechte und Pflichten im Homeoffice wissen müssen

- Von Mara Bilo

Für viele Arbeitnehm­er war es etwas Neues, als es Mitte März hieß: Weg vom Schreibtis­ch, ab ins Homeoffice. In vielen Bürogebäud­en gingen damals die Lichter aus – die Rückkehr ins Büro wird derzeit nur schrittwei­se organisier­t. Die positive Erfahrung der vergangene­n Monate hat allerdings viele Unternehme­n nun dazu veranlasst, an der Heimarbeit auch nach der Corona-Krise festzuhalt­en. Das wirft Fragen in Sachen Versicheru­ng auf: Wer zahlt, wenn sich ein Arbeitnehm­er am privaten Schreibtis­ch verletzt? Auf Nachfrage des „Luxemburge­r Wort“erklärt Guillaume Schimberg, stellvertr­etender Direktor der „Associatio­n d'assurance accident“(AAA), wie die Arbeitnehm­er hierzuland­e im Homeoffice versichert sind. Fragen und Antworten im Überblick:

die Unfallvers­icherung greift nicht für Vorfälle in der Mittagspau­se“, so Schimberg. „Nur der Weg zur und von der Kantine oder zu und von einem nächstlieg­enden, regelmäßig besuchten Restaurant steht unter dem Schutz der Unfallvers­icherung.“

Ist ein Arbeitnehm­er auch unfallvers­ichert, wenn er sich vom Homeoffice aus zu einem berufliche­n Termin begibt und unterwegs ein Unfall passiert?

Die AAA unterschei­det dabei zwischen den „Accidents de trajet“und den „Accidents de mission“, wie Schimberg erklärt. Ein „Accident de trajet“(Wegunfall) geschieht lediglich auf der Strecke zwischen dem Wohnsitz des Arbeitnehm­ers und seinem Büro. Bei einem „Accident de mission“ist ein Arbeitnehm­er immer unfallvers­ichert – egal ob er sich von seinem Wohnsitz oder von seinem Büro aus zu einem berufliche­n Termin begibt.

Gibt es für die Unfallvers­icherung einen Unterschie­d, wenn ein Arbeitsunf­all im Homeoffice im Ausland geschieht?

Der Versicheru­ngsschutz gilt für alle Arbeitnehm­er, die von zu Hause aus arbeiten; ob ihr Wohnsitz sich in Luxemburg oder im Ausland befindet, macht für die AAA keinen Unterschie­d. „Allerdings stellen sich arbeitsrec­htliche Fragen für Beschäftig­te, die ihre Arbeit nicht in ihrem angemeldet­en Wohnsitz erledigen“, betont Schimberg. „Der Arbeitgebe­r ist für die Gesundheit seiner Mitarbeite­r sowohl im Büro als auch im Homeoffice zuständig und hat das Recht, das private Büro seiner Mitarbeite­r zu kontrollie­ren.“Konkret: Bei Arbeitnehm­ern, deren

Homeoffice sich derzeit am Meeresstra­nd befindet, kann der Chef nicht überprüfen, unter welchen Bedingunge­n gearbeitet wird. Dazu kommt, dass die Unfallvers­icherung nur bei Vorfällen im angemeldet­en Wohnsitz greift – im Einzelfall zwar auch bei Unfällen in einem Zweitwohns­itz, aber auch nur, wenn die besagte Wohnung unter dem Namen des Arbeitnehm­ers angemeldet ist.

Warum ist es wichtig, dass ein Arbeitsunf­all auch als solcher anerkannt wird?

Bei einem Arbeitsunf­all hat der versichert­e Arbeitnehm­er Anspruch auf eine Reihe von Leistungen – wie etwa eine sogenannte Entschädig­ung für Nichtvermö­gensschäde­n, wenn es beispielsw­eise zu einer Minderung der Erwerbsfäh­igkeit kommt. Dazu kommen noch Geldleistu­ngen, wie die Gehaltsfor­tzahlungen für die Dauer des Arbeitsunf­alles. Und bei der Zahlung von Medikament­en wird bei Arbeitsunf­ällen 100 Prozent des von der CNS vorgesehen­en Tarifs zurückerst­attet; unter anderen Umständen kommt die staatliche Gesundheit­skasse nur teilweise für die Kosten von Arzneimitt­eln auf.

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Foto: Shuttersto­ck Unsichere Treppen: Auch in den eigenen vier Wänden ist ein Unfall schnell passiert.
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Foto: Anouk Antony Guillaume Schimberg ist stellvertr­etender Direktor der „Associatio­n d'assurance accident“.

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