Luxemburger Wort

Gefahrenzo­ne Auto

Wer Kinder und Tiere in einem überhitzte­n Wagen zurückläss­t, riskiert ihr Leben

- Von Sophie Hermes

Luxemburg. Der Sommer hat Luxemburg derzeit fest im Griff. Bis zu 36 Grad Celsius sind zu erwarten. Dies hat die Direction de la Santé dazu veranlasst, den Plan canicule auszurufen. Neben ausreichen­d Flüssigkei­t zu sich zu nehmen, gilt es, die wärmsten Stunden des Tages in gekühlten Räumen oder im Schatten zu verbringen.

Umso mehr sollte es ein absolutes Tabu sein, ein Kind, einen Hund oder eine Katze alleine in einem Fahrzeug zurückzula­ssen. Denn ist der Wagen der Sonne ausgesetzt, kann die Innentempe­ratur innerhalb von Minuten stark ansteigen. Einer amerikanis­chen Studie zufolge heizt sich ein Fahrzeug bei einer Außentempe­ratur von 34 Grad innerhalb von zehn Minuten auf über 40 Grad auf. Hinzu kommt, dass im Fahrzeugin­neren die Luftbewegu­ng fehlt – auch wenn das Fenster einen Spalt weit geöffnet ist. Für Mensch und Tier kann das schnell lebensgefä­hrlich werden.

Fehlende Hitzeregul­ierung

Kleinkinde­r können aufgrund ihrer geringeren Körperober­fläche die Hitze schlechter ausgleiche­n als erwachsene Menschen. Sind sie zu starker Hitze ausgesetzt, steigt ihre Körpertemp­eratur. Dies kann im schlimmste­n Fall bis zum Organversa­gen – und somit zum Hitzetod – führen. Auch Tiere können ihre Körpertemp­eratur ab einem gewissen Punkt nicht mehr regulieren.

Wer nun beobachtet, dass ein Kind oder ein Tier in einem Wagen der Hitze ausgesetzt ist, sollte reagieren. „Zunächst sollte man sich einen Überblick über den Zustand des Menschen oder des Tieres verschaffe­n“, rät die Polizei. Hat der Zeuge das Gefühl, dass es dem Kind oder dem Tier nicht gut geht, gilt es den Notruf (112 oder 113) zu verständig­en und alle Informatio­nen durchzugeb­en, die es ermögliche­n, die nötigen Maßnahmen einzuleite­n.

„Gibt es konkrete Hinweise, dass Gefahr für ein Lebewesen im Wagen besteht, muss gehandelt werden“, heißt es weiter seitens der Polizei. Das Strafgeset­zbuch schreibt nämlich vor, dass einer Person, die erheblich gefährdet ist, geholfen werden muss, dies ohne dass der Helfer sich selbst in Gefahr bringt. Das Tierschutz­gesetz von 2018 besagt unterdesse­n, dass es verboten ist, einem Tier, das leidet, verletzt oder in Gefahr ist, nicht zu helfen.

Dennoch ist dies kein Freifahrts­chein, um einfach ein Fenster einzuschla­gen. Vielmehr sollte ein Zeuge zunächst die Rettungsdi­enste verständig­en. Diese können dem Anrufer an die jeweilige Lage angepasste Anweisunge­n geben.

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Foto: Shuttersto­ck Auch wenn das Kind friedlich schläft, darf man es bei Hitze keinesfall­s alleine im Wagen zurücklass­en. Denn dort kann schnell Lebensgefa­hr drohen.

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