Es bleibt bei einer Bewährungsstrafe
Ehemaliger Lehrer auch in zweiter Instanz wegen sexuellen Missbrauchs verurteilt
Luxemburg. Auf Datingplattformen hatte er minderjährige Jungen angeschrieben und sie im Anschluss für sexuelle Dienstleistungen bezahlt. Die Berufungsrichter haben die achtjährige Bewährungsstrafe, die im Juli vergangenen Jahres in erster Instanz ausgesprochen worden war, nun bestätigt. Zudem darf Christian R. nie wieder einer Aktivität nachgehen, in der er regelmäßig mit Minderjährigen in Kontakt kommt.
Neben dem Unterbreiten von sexuellen Angeboten an Minderjährige war dem ehemaligen Lehrer des Lycée technique de Bonnevoie vorgeworfen worden, den Jugendlichen – bei denen es sich nicht um seine Schüler handelte – Nachrichten mit pornografischem Charakter geschickt, pädopornografische Bilder besessen und Minderjährige zur Prostitution ermutigt zu haben. Da einer der Jungen zum Tatzeitpunkt noch keine 16
Jahre alt war, ist in diesem Fall zudem die Vergewaltigung gegeben.
Besonders mit diesem Tatbestand haderte der Beschuldigte. Das Gesetz sei, wie es sei, doch eine Vergewaltigung entspreche nicht seiner Persönlichkeit, hatte er erklärt.
Kritik am Gesetz
Sein Anwalt, Me Sébastien Lanoue, hatte sowohl in erster wie auch in zweiter Instanz Kritik am Gesetzestext geäußert, demzufolge eine Person erst mit 16 Jahren sexuell mündig ist und demnach erst ab diesem Alter einem Akt zustimmen kann.
Er sei wohl für den Jugendschutz, in diesem Fall schreibe das Gesetz aber die unwiderlegliche Vermutung vor, dass ein Minderjähriger unter 16 Jahren einem Akt nicht zustimmen könne. Das sei mit der Unschuldsvermutung nur schwer vereinbar.
Einen Antrag auf ein Vorabentscheidungsverfahren (question préjudicielle) beim Europäischen Gerichtshof lehnten die Richter ab. „Es wäre eine Chance gewesen, Klarheit in dieser Frage zu schaffen“, so Me Lanoue. Für ihn und sein Mandant besteht nun noch die Möglichkeit, einen Antrag auf Kassation zu stellen. SH