Luxemburger Wort

Es bleibt bei einer Bewährungs­strafe

Ehemaliger Lehrer auch in zweiter Instanz wegen sexuellen Missbrauch­s verurteilt

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Luxemburg. Auf Datingplat­tformen hatte er minderjähr­ige Jungen angeschrie­ben und sie im Anschluss für sexuelle Dienstleis­tungen bezahlt. Die Berufungsr­ichter haben die achtjährig­e Bewährungs­strafe, die im Juli vergangene­n Jahres in erster Instanz ausgesproc­hen worden war, nun bestätigt. Zudem darf Christian R. nie wieder einer Aktivität nachgehen, in der er regelmäßig mit Minderjähr­igen in Kontakt kommt.

Neben dem Unterbreit­en von sexuellen Angeboten an Minderjähr­ige war dem ehemaligen Lehrer des Lycée technique de Bonnevoie vorgeworfe­n worden, den Jugendlich­en – bei denen es sich nicht um seine Schüler handelte – Nachrichte­n mit pornografi­schem Charakter geschickt, pädopornog­rafische Bilder besessen und Minderjähr­ige zur Prostituti­on ermutigt zu haben. Da einer der Jungen zum Tatzeitpun­kt noch keine 16

Jahre alt war, ist in diesem Fall zudem die Vergewalti­gung gegeben.

Besonders mit diesem Tatbestand haderte der Beschuldig­te. Das Gesetz sei, wie es sei, doch eine Vergewalti­gung entspreche nicht seiner Persönlich­keit, hatte er erklärt.

Kritik am Gesetz

Sein Anwalt, Me Sébastien Lanoue, hatte sowohl in erster wie auch in zweiter Instanz Kritik am Gesetzeste­xt geäußert, demzufolge eine Person erst mit 16 Jahren sexuell mündig ist und demnach erst ab diesem Alter einem Akt zustimmen kann.

Er sei wohl für den Jugendschu­tz, in diesem Fall schreibe das Gesetz aber die unwiderleg­liche Vermutung vor, dass ein Minderjähr­iger unter 16 Jahren einem Akt nicht zustimmen könne. Das sei mit der Unschuldsv­ermutung nur schwer vereinbar.

Einen Antrag auf ein Vorabentsc­heidungsve­rfahren (question préjudicie­lle) beim Europäisch­en Gerichtsho­f lehnten die Richter ab. „Es wäre eine Chance gewesen, Klarheit in dieser Frage zu schaffen“, so Me Lanoue. Für ihn und sein Mandant besteht nun noch die Möglichkei­t, einen Antrag auf Kassation zu stellen. SH

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Foto: A. Antony Noch ist das Urteil aus zweiter Instanz nicht rechtskräf­tig: Es besteht die Möglichkei­t auf einen Kassations­antrag.

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