Es geht in die nächste Runde
Im Prozess um tödliche Messerstiche in Dalheim wird vorerst kein Urteil gesprochen
Luxemburg. Gestern sollten die Richter der ersten Instanz eigentlich im Prozess um tödliche Messerstiche im Dezember 2017 in Dalheim ihr Urteil bekannt geben. Doch dazu kam es nicht – und das aus ungewöhnlichem Grund: Die nationale Rentenversicherungskasse (CNAP) war nicht über den Prozesstermin im Februar informiert worden, und konnte so ihre Ansprüche nicht geltend machen. Für den 20. April wurde nun ein weiterer Verhandlungstag angesetzt. Erst danach werden die Richter dann ihr Urteil fällen.
Dass Ernol D. seinem Stiefvater die tödlichen Messerstiche zugefügt hatte, stand nie zur Debatte. Dies hatte der Beschuldigte zugegeben. Eine vorsätzliche Tötung hatte er aber abgestritten. Seinen Aussagen zufolge soll er vielmehr in Notwehr gehandelt haben. Deshalb sei er seinem Anwalt zufolge auch freizusprechen.
Möglichkeit einer Selbstverletzung
So soll es am 22. Dezember 2017 kurz nach Mittag im Eingangsbereich des Hauses zwischen Ernol D. und seinem Stiefvater zu einem Streit gekommen sein. Ernol D. nach soll er dabei zuerst von seinem Stiefvater mit dem Messer angegriffen und verletzt worden sein. Er habe sich im weiteren Verlauf des Streits die Waffe aneignen können. Als sein Stiefvater ihm diese dann aber wieder habe abnehmen wollen, habe er zugestochen.
Er habe Angst um sein Leben gehabt und sei seinem Stiefvater deshalb auch gefolgt, als sich dieser ins Wohnzimmer begab – um sicherzustellen, dass dieser ihn nicht erneut angreifen würde.
Erst als er gemerkt habe, dass es seinem Kontrahenten „nicht mehr so gut ging“, habe er das Wohnzimmer verlassen und sich in die obere Etage begeben. Dort habe er nach seinen Wunden sehen wollen. „Ich wollte versuchen, nicht zu sterben“, hatte der Beschuldigte während der Rekonstitution gesagt. Mehrmals sprach er zudem davon, dass er „schwer verletzt“gewesen sei.
Eine Gerichtsmedizinerin hatte allerdings erklärt, dass Ernol D. lediglich oberflächliche Verletzungen aufwies. Lebensgefahr habe nicht bestanden. Ohnehin steht die Frage im Raum, ob Ernol D. tatsächlich, wie von ihm geschildert, von seinem Stiefvater verletzt worden war. Möglich wäre nämlich auch, dass sich der Beschuldigte nach dem Angriff auf seinen Stiefvater die Stichwunden am Oberkörper selbst zugefügt hat. Diese Option konnte die Gerichtsmedizinerin nicht ausschließen.
Die Vertreterin der Staatsanwaltschaft hatte zum Abschluss des Verfahrens denn auch erklärt, dass ihrer Meinung nach Ernol D. als Erster zugestochen habe. Er soll während des Streits von seinem Standpunkt aus eher Zugriff zu dem Messer gehabt haben. Zudem war die Schutzhülle in seiner Hosentasche gefunden worden und im Flur fehlten Blutspuren, die auf eine Verletzung von Ernol D. hindeuten könnten. Dies spreche demnach eher für eine Selbstverletzung.
Von Notwehr könne man ohnehin nicht sprechen, denn hierfür hätte es zunächst einen gewalttätigen Angriff auf Ernol D. geben müssen. Ein solcher sei jedoch nicht erfolgt, so die Anklägerin.