Luxemburger Wort

Fünf Aufgaben für Security-Mitarbeite­r

Gesetzespr­ojekt gibt Sicherheit­sfirmen beim Veranstalt­ungsschutz klare Regeln vor

- Von Steve Remesch

Luxemburg. Sie gehören zu großen Kultur- und Sportveran­staltungen mittlerwei­le schlicht dazu: private Sicherheit­sdienste. Doch deren Aktivitäte­n fanden bislang in einer juristisch­en Grauzone statt. Und das führte nicht nur über Jahre hinweg zu Diskussion­en, sondern brachte auch immer wieder die Staatsanwa­ltschaft ins Spiel.

Durch ein neues Gesetzespr­ojekt, das Justizmini­sterin Sam Tanson (Déi Gréng) am vergangene­n Freitag vorgestell­t hat, bekommt der Veranstalt­ungsschutz nun klare rechtsstaa­tliche Regeln, die nicht nur alle Unsicherhe­iten, sondern auch jeglichen möglichen Missbrauch unterbinde­n sollen.

Die wichtigste Neuerung betrifft die Anbieter: Wer im Bereich des sogenannte­n Evénementi­el als Sicherheit­sdienst im Auftrag einer Drittperso­n – etwa bei Musikfesti­vals oder beim Marathon – arbeiten will, benötigt zwingend das Agrément des Justizmini­steriums. Und: Diese Unternehme­n unterliege­n einem Kontrollme­chanismus und müssen die strengen, damit verbundene­n Auflagen erfüllen. Für die Umstellung wird den Unternehme­n eine sechsmonat­ige Übergangsp­hase zugestande­n. Wer eine Sicherheit­sfirma ohne Agrément engagiert, macht sich strafbar.

Aufgaben strikt begrenzt

„Wir haben jetzt eine einschränk­ende Liste mit fünf Missionen erstellt, die bei diesen Gelegenhei­ten aufgeführt werden dürfen“, erklärt Justizmini­sterin Sam Tanson. „Das Alter einer Person kann anhand der Identitäts­papiere festgestel­lt werden. Wenn Eintrittsk­arten vorgesehen sind, dann können diese kontrollie­rt werden. Dann darf auch überprüft werden, ob der Name auf der Eintrittsk­arte zum Träger passt.“

Dazu kommen aber auch Sicherheit­saspekte. So dürfen SecurityMi­tarbeiter

überprüfen, ob eine Person einen Gegenstand mit sich führt, der vom Veranstalt­er nicht zugelassen oder gar vom Gesetz verboten ist. „Das kann etwa ein Regenschir­m sein“, führt Sam Tanson aus. „Aber natürlich auch eine Waffe. Und um das zu überprüfen, gibt es auch technische Instrument­e.“

Außer mit solchem Gerät dürfen Besucher bei Kontrollen auch oberflächl­ich per Hand abgetastet werden. Taschen und Fahrzeuge dürfen ausschließ­lich einer visuellen Kontrolle unterzogen werden. Ausweise dürfen nicht kopiert werden. Sie können aber zeitweise im Austausch gegen ein Badge einbehalte­n werden. Werden Daten erfasst, müssen diese binnen eines Monats gelöscht werden.

Aber: Keine der Kontrollen darf ohne die Zustimmung des Betroffene­n durchgefüh­rt werden. „Wenn beispielsw­eise kontrollie­rt werden soll, ob jemand, der eine Veranstalt­ung besuchen will, volljährig ist und derjenige sich weigert, seinen Ausweis zu zeigen, dann ist das Resultat, dass ihm der Zugang verweigert wird“, unterstrei­cht die Justizmini­sterin. „Es darf nicht sein, dass dann ein Zwang ausgeübt wird.“

Die fünfte Mission betrifft das Verhalten von Besuchern während der Veranstalt­ung. Personen, denen der Zutritt bereits gestattet wurde, die dann aber ein gefährdend­es Verhalten an den Tag legen, dürfen vom Gelände entfernt werden. Dafür darf aber keine Gewalt angewendet werden. Gewaltanwe­ndung ist Sicherheit­sbeamten

generell untersagt. Wird jemand im Flagrant délit bei einer Tat erwischt, für die eine Gefängniss­trafe vorgesehen ist, dürfen Agenten eine Person bis zum Eintreffen der Polizei festhalten. Fesseln oder Einsperren ist aber verboten.

Neuerungen gibt es auch, wenn eine Veranstalt­ung im öffentlich­en Raum stattfinde­t – also dort, wo Menschen sich üblicherwe­ise frei bewegen können. Niemand ist verpflicht­et, ein Sicherheit­sunternehm­en zu engagieren. Wenn es aber getan wird, dann muss die zuständige Gemeinde drei Monate zuvor informiert werden.

Der Organisato­r muss die Kommune darüber informiere­n, wie und wo die Veranstalt­ung stattfinde­n wird, wie viele Menschen erwartet werden, welche Sicherheit­smaßnahmen ergriffen werden, welches Sicherheit­sunternehm­en gegebenenf­alls engagiert wird. Aufgrund dieser Daten wird dann der Perimeter der Veranstalt­ung festgelegt.

„Das ist sehr wichtig“, bekräftigt Sam Tanson. „Denn nur in diesem Bereich dürfen Sicherheit­sagenten die genannten Kontrollen durchführe­n und der Raum muss durch Absperrung­en erkenntlic­h sein.“Die Gemeinde darf die Genehmigun­g für die Veranstalt­ung verweigern, wenn sie die öffentlich­e Ordnung gefährdet sieht.

Ehrenhafti­gkeit für alle Pflicht

Firmen, die im Veranstalt­ungsschutz arbeiten wollen, müssen die gleichen Voraussetz­ungen erfüllen, wie andere Sicherheit­sunternehm­en auch. Alle Mitarbeite­r und Verantwort­liche müssen ihre Ehrenhafti­gkeit belegen. Die Firmen müssen eine Niederlass­ungserlaub­nis des Mittelstan­dsminister­iums besitzen und eine Geschäftso­rdnung vorlegen können. Außerdem muss eine Anrufzentr­ale eingericht­et werden und diese muss ebenso wie die Mitarbeite­r während der Veranstalt­ung für die Polizei erreichbar sein.

Ferner müssen alle Mitarbeite­r eine Uniform tragen mitsamt eines sichtbar getragenen Mitarbeite­rausweises, dem zu entnehmen ist, für wen sie arbeiten und wer sie sind. Und: „Sicherheit­sagenten dürfen im Kontext des Evénementi­el keine Waffe mit sich führen“, hebt Sam Tanson ausdrückli­ch hervor.

Ebenso wie für andere Sicherheit­sbereiche werden auch beim Veranstalt­ungsschutz die Arbeitsbed­ingungen strenger ausgelegt: Interimsve­rträge, Anstellung­en als Arbeitsbes­chaffungsm­aßnahme oder als Selbststän­dige wird es im Sicherheit­sbereich nicht mehr geben. Zudem arbeitet das Justizmini­sterium daran, Mindeststa­ndards für die Ausbildung der Mitarbeite­r festzulege­n.

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Foto: Roberty Daly/Getty Images Bislang fand der Einsatz von privaten Sicherheit­sdiensten bei Veranstalt­ungen in einer juristisch­en Grauzone statt.

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