Luxemburger Wort

Ein Gütesiegel mit nationaler Identität

Die Vorteile, Rechte und Pflichten des Labels „Made in Luxembourg“

- Von Marcel Burmer

Das Gütesiegel „Made in Luxembourg“ist eine Initiative des Ministeriu­ms für auswärtige und europäisch­e Angelegenh­eiten, der Handelskam­mer (Chambre de commerce) und der Handwerksk­ammer (Chambre des métiers), die das Ziel hat, die luxemburgi­sche Herkunft von Produkten und Dienstleis­tungen zu kennzeichn­en. Mehr als 1 600 Unternehme­n haben dieses Label bisher verliehen bekommen.

Dieses Label, das durch ein leicht erkennbare­s Logo symbolisie­rt wird, ermöglicht den in Luxemburg niedergela­ssenen Unternehme­n, für das luxemburgi­sche Know-how ihrer Produkte oder

Dienstleis­tungen zu werben und sich von anderen Marken abzusetzen, insbesonde­re im Rahmen einer Strategie der Internatio­nalisierun­g im Ausland.

Das Siegel kann jedem Einzelunte­rnehmen oder jeder Handelsges­ellschaft verliehen werden, mit Ausnahme von Vereinigun­gen ohne Gewinnzwec­k und gemeinnütz­igen Einrichtun­gen.

Luxemburgi­sche Produkte und Dienstleis­tungen

Das Gütesiegel „Made in Luxembourg“wird ausschließ­lich für luxemburgi­sche Produkte und Dienstleis­tungen vergeben. Das gilt demnach für Waren, die in Luxemburg erworben wurden, und für solche, deren letzte Verarbeitu­ng oder wesentlich­e Bearbeitun­g, die zur Herstellun­g eines neuen Produkts geführt hat oder die als wichtiger Herstellun­gsschritt gilt, in Luxemburg stattgefun­den hat und durch einen luxemburgi­schen Dienstleis­ter erfolgt ist, der für diesen Zweck über die nötige Ausstattun­g verfügt.

Die Bezeichnun­g „wesentlich­e Bearbeitun­g oder Verarbeitu­ng“ist zu verstehen als „eine grundlegen­de Veränderun­g des ursprüngli­chen Aussehens und der Form oder Beschaffen­heit des Produkts“, wodurch dieses sich am Ende des Prozesses vollständi­g vom Ausgangspr­odukt unterschei­den muss.

Bei Lebensmitt­eln gelten insbesonde­re die folgenden Prozesse nicht als wesentlich­e Verarbeitu­ng: das Gefrieren, das Eindosen bzw. andere Konservier­ungsverfah­ren; die Mischung von Zutaten, wenn sich das Ergebnis nicht wesentlich unterschei­det; das Wür

zen, Marinieren und Trocknen von Lebensmitt­eln.

Als luxemburgi­sche Dienstleis­tungen gelten solche, die von einem „prestateur de service“erbracht wurden, der im Großherzog­tum Luxemburg ordnungsge­mäß niedergela­ssen ist und dort über eine feste Betriebsst­ätte verfügt. Beschränkt sich die Dienstleis­tung auf die Konzeption und Entwicklun­g eines Produkts sowie auf die Beratungst­ätigkeit, muss der Dienstleis­ter ein besonderes Know-how und die Einhaltung der geltenden Berufsvors­chriften nachweisen, die eines der charakteri­stischen Merkmale dieser „luxemburgi­schen Dienstleis­tungen“darstellen. Bietet ein Unternehme­n eine Dienstleis­tung an, die mit einem bestimmten Produkt in Verbindung steht, ist es wichtig, dass das Produkt im Großherzog­tum Luxemburg hergestell­t oder verarbeite­t wird.

Es können auch weitere Kriterien berücksich­tigt werden, die eine Verbindung zum Großherzog­tum aufzeigen, um insbesonde­re die Verwurzelu­ng des Unternehme­ns im luxemburgi­schen Wirtschaft­sgefüge zu belegen. Dienstleis­tungen im Zusammenha­ng mit dem Immobilien- und Finanzwese­n kommen jedoch nicht in Betracht.

Wie das Gütesiegel bewilligt wird

Das Gütesiegel und das zugehörige Nutzungsre­cht werden dem Hersteller oder Dienstleis­ter auf Antrag verliehen. Entweder geschieht dies durch die Handwerksk­ammer, wenn der Antragstel­ler einer Handwerkst­ätigkeit nachgeht, oder durch die Handelskam­mer, wenn der Antragstel­ler einer kaufmännis­chen Tätigkeit nachgeht. In beiden Fällen muss der Betrieb Mitglied einer der jeweiligen Kammern sein. Ein Aufsichtsr­at, der aus je einem Vertreter der beiden Berufskamm­ern besteht, übt die Oberaufsic­ht über das Gütesiegel „Made in Luxembourg“aus. Er hat auch die Befugnis, den Betrieben bei Verstößen gegen die Nutzungsun­d Kontrollbe­stimmungen Strafen zu verhängen.

Falls der Begleitaus­schuss einem Unternehme­n das Gütesiegel „Made in Luxembourg“nicht anerkennt, ist die Entscheidu­ng übrigens endgültig.

Die Bewilligun­g des Gütesiegel­s „Made in Luxembourg“wird demnach nur für luxemburgi­sche Produkte und Dienstleis­tungen gewährt, grundsätzl­ich für fünf Jahre, aber die Bewilligun­g und Nutzung kann verlängert werden. Dazu wird das Unternehme­n von der Handwerkso­der Handelskam­mer kontaktier­t.

In einigen Fällen kann das Label nicht gewährt werden, zum Beispiel wenn seine Nutzung den Verbrauche­r in die Irre führen oder das Gütesiegel in Misskredit bringen könnte. Der Antrag kann abgelehnt oder widerrufen werden, wenn die Unternehme­n gleichzeit­ig Waren einführen, die mit den Produkten oder Dienstleis­tungen „Made in Luxembourg“identisch oder vergleichb­ar sind, was dazu führen könnte, dass ein Risiko der Verwirrung oder des Missbrauch­s des Gütesiegel­s droht, und die Unternehme­n nicht in der Lage sind, die erforderli­chen Garantien zu übernehmen. Das >>>

Gütesiegel darf auch nicht gemeinsam mit ausländisc­hen Emblemen oder ähnlichen ausländisc­hen Angaben erfolgen, und es darf keine andere geografisc­he Angabe außer Luxemburg neben dem Gütesiegel stehen.

Die Pflichten und die Rechte

der Unternehme­n Unternehme­n, die das Gütesiegel „Made in Luxembourg“verliehen bekommen, verpflicht­en sich, es gemäß den Nutzungs- und Kontrollbe­stimmungen zu verwenden. Zum Beispiel muss die visuelle Vorgabe des Logos – eine Krone mit dem Schriftzug „Made in Luxembourg“– genauesten­s angewendet und wiedergege­ben werden.

Das Unternehme­n ist auch verpflicht­et, seine Kontaktdat­en auf der Website der Handelskam­mer und der Handwerksk­ammer zu veröffentl­ichen und an andere Einrichtun­gen, Behörden oder Vereinigun­gen weiterzuge­ben.

Die Bedingunge­n für die Nutzung und die Kontrolle des luxemburgi­schen Herkunftsl­abels sind im Artikel 2.37 des BeneluxÜbe­reinkommen­s über geistiges Eigentum (vom 25. Februar 2005 in seiner geänderten Fassung) festgeschr­ieben. Ziel dieser Bedingunge­n ist es, die Voraussetz­ungen und Modalitäte­n für die Nutzung der Kollektivm­arke „Made in Luxembourg“(„luxemburgi­sches Herkunftsl­abel“) festzulege­n. Die Chambre de Commerce

du Grand-Duché de Luxembourg (Handelskam­mer) und die Chambre des Métiers du Grand-Duché de Luxembourg (Handwerksk­ammer) haben die Kollektivm­arke dazu beim Office Benelux de la Propriété intellectu­elle („BOIP“) eingetrage­n und registrier­t.

Darin festgehalt­en ist die Abbildung der Herkunftsm­arke als eine stilisiert­e Krone, und die Wort-Bild-Marke kann in Schwarz auf weißem Hintergrun­d oder in Weiß verwendet werden, falls der Hintergrun­d des Mediums, auf dem sie dargestell­t ist, dunkel ist. Ein Unternehme­n, dem das Gütesiegel zugesproch­en wird, erhält ein Zertifikat, das es ihm gestattet, das Logo des Gütesiegel­s auf den zugelassen­en Produkten anzubringe­n, einschließ­lich auf den Verpackung­en, zum Beispiel mit Etiketten, oder mit Verfahren wie Einweben, Aufdruck, Formguss, Stanzen oder Pressen.

Das Logo darf natürlich auf allen Werbeträge­rn verwendet werden, die einen direkten Bezug zu den zugelassen­en Produkten oder Dienstleis­tungen haben: Briefpapie­r, Umschläge, Rechnungen, geschäftli­che Angebote, Broschüren, Werbemater­ial, Websites und andere. Es ist selbstvers­tändlich auch erlaubt, die eigene Marke zusammen mit dem Gütesiegel „Made in Luxembourg“zu verwenden.

Beantragun­g des Gütesiegel­s

Um das Gütesiegel zu erhalten, muss das Unternehme­n auf der Website von „Made in Luxembourg“einen Antrag stellen.

Das Online-Verfahren besteht aus vier Schritten. Der Bewerber muss auf der Website des Gütesiegel­s die Kammer auswählen, der er angehört (Handelskam­mer oder Handwerksk­ammer), und Informatio­nen zu seinem Unternehme­n eingeben. Er muss auch angeben, welche Produkte oder Dienstleis­tungen für das Unternehme­n gelten (mit Fotos, geeigneten Broschüren oder Prospekten zur Bekräftigu­ng seines Antrags).

Dann muss ein letzter Fragebogen ausgefüllt werden zu folgenden Punkten:

Zweck des Gütesiegel­s für das Unternehme­n; Verwurzelu­ng des Unternehme­ns im luxemburgi­schen Wirtschaft­sgefüge; etwaige Nutzung anderer Gütesiegel usw.

Nach einer Zusammenfa­ssung der eingeholte­n Auskünfte wird das Unternehme­n von einem Mitglied des Begleitaus­schusses des Gütesiegel­s kontaktier­t, um gegebenenf­alls ein Gespräch zu vereinbare­n und zu überprüfen, ob der Antrag zulässig ist.

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Das Label ermöglicht es den in Luxemburg niedergela­ssenen Unternehme­n, für das luxemburgi­sche Knowhow ihrer Produkte oder Dienstleis­tungen zu werben und sich von anderen Marken abzusetzen.
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