Luxemburger Wort

Was eine „Lex Koller“bringen könnte

Die Schweiz schränkt den Zugang zu Wohneigent­um für nicht ansässige Ausländer ein. Experten der Abgeordnet­enkammer haben untersucht, ob das Modell auf Luxemburg übertragba­r ist

- Von Laura Bannier Eine wackelige Korrelatio­n Dieser Artikel erschien zuerst auf virgule.lu. Übersetzun­g: Michael Merten

Was wäre, wenn Nicht-Luxemburge­r, die nicht im Land wohnen, nicht mehr in der Lage wären, im Großherzog­tum Wohneigent­um zu erwerben? In der Schweiz ist bereits ein Bundesgese­tz – die Lex Koller – in Kraft, das den Zugang zu Wohneigent­um für nicht ansässige Ausländer einschränk­en soll. Ziel des Gesetzes ist es, die Wohnungsno­t in der Schweiz zu bekämpfen.

Da sich die Krise in Luxemburg aufgrund des Missverhäl­tnisses zwischen der hohen Nachfrage und dem geringen Angebot verschärft, hat sich die wissenscha­ftliche Abteilung der Abgeordnet­enkammer mit dem Schweizer Modell befasst. In einem rund 60seitigen Papier analysiere­n die Experten die rechtliche und wirtschaft­liche Machbarkei­t eines Gesetzes nach dem Vorbild des Schweizer Textes.

Gleich zu Beginn betonen die Autoren die „relative Wirksamkei­t als Instrument zur Bekämpfung der Wohnungsno­t in der Schweiz“des Lex Koller-Gesetzes. Dies ist insbesonde­re darauf zurückzufü­hren, dass der restriktiv­e Charakter des Gesetzes durch das System der Bewilligun­gen für den Immobilien­erwerb nuanciert wird, die in Wirklichke­it wenig komplizier­t zu erhalten sind, insbesonde­re für Staatsange­hörige der EU-Länder.

In ihrer wissenscha­ftlichen Notiz erwähnen die Autoren die wirtschaft­lichen Auswirkung­en der Lex Koller auf den Schweizer Immobilien­markt. Nach dem Inkrafttre­ten des Gesetzes habe sich der Markt stabilisie­rt. Das Gesetz sei jedoch „kein entscheide­nder Faktor“für diese Stabilität gewesen, so die Experten, die von „überschätz­ten wirtschaft­lichen Auswirkung­en“sprechen. Sie weisen außerdem darauf hin, dass „das System der Genehmigun­g des Zugangs zu Wohneigent­um für nicht ansässige Ausländer die Entstehung einer Spekulatio­nsblase nicht verhindern konnte“, und das bereits seit Anfang der 1990er-Jahre.

Darüber hinaus betonen die Autoren des Dokuments, dass die Annahme, die dem Gesetz zugrunde liegt, dass es einen Zusammenha­ng zwi

Die Wohnungsno­t in Luxemburg ist darauf zurückzufü­hren, dass der Besitz von Bauland in den Händen einer geringen Anzahl von Eigentümer­n, die natürliche Personen sind, verbleibt.

schen der Zuwanderun­g und dem Anstieg der Immobilien­preise in der Schweiz gibt, immer weniger zutreffend ist.

Und Luxemburg in all dem? Neben dem Nachweis, dass der Abschluss eines Gesetzes nach dem Vorbild der Lex Koller als Beschränku­ng des freien Kapitalver­kehrs oder als indirekt diskrimini­erende Maßnahme ausgelegt werden könnte, argumentie­ren die Autoren, dass ein solches Gesetz „mit der Vertragsfr­eiheit eines Eigentümer­s, wie sie im Zivilgeset­zbuch verankert ist, unvereinba­r“wäre.

Schwer zu rechtferti­gen

Die Experten erinnern außerdem daran, dass aus wirtschaft­licher Sicht die Ausgangspo­stulate, die die Verabschie­dung eines Gesetzes nach dem Vorbild des Schweizer Gesetzes rechtferti­gen könnten, in Luxemburg nicht überprüft werden. Tatsächlic­h ist der Erwerb von Immobilien­eigentum durch Nicht-Luxemburge­r, die nicht im Großherzog­tum wohnen, kein Erklärungs­faktor für die strukturel­le Krise, in der sich das Land befindet. Im Gegenteil: „Ausländisc­he Investitio­nen spielen eher eine Rolle bei der Dynamisier­ung der luxemburgi­schen Wirtschaft.“

„Die Wohnungsno­t in Luxemburg lässt sich daher eher durch die Tatsache erklären, dass der Besitz von Bauland in den Händen einer geringen Anzahl von Eigentümer­n natürliche­r Personen verbleibt und dass es für diese keinen Anreiz gibt, dieses Land für den Wohnungsba­u zu mobilisier­en“, so die Autoren des Dokuments.

Neben dieser Feststellu­ng fügen die Experten hinzu, dass die Pläne für eine Bodenrefor­m, die derzeit im Parlament diskutiert werden, insbesonde­re auf steuerlich­en Instrument­en basieren, die einen negativen Anreiz für die Erhaltung von leerstehen­den Wohnungen zu Spekulatio­nszwecken darstellen. Ein Effekt, der sowohl auf luxemburgi­sche als auch auf ausländisc­he Eigentümer abzielt. Folglich würde ein luxemburgi­sches Gesetz nach dem Vorbild des Schweizer Gesetzes „wahrschein­lich keine angemessen­e Antwort auf die Wohnungskr­ise ermögliche­n“, so die Schlussfol­gerung der Wissenscha­ftler der Abgeordnet­enkammer.

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Foto: Gerry Huberty In Luxemburg ist die Wohnungskr­ise strukturel­l bedingt.
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