Costa Blanca Nachrichten

Spanisches Erbrecht oder deutsches Erbrecht – welches Recht ist bei einem Erbfall mit Bezügen zu Spanien anzuwenden?

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Als Abogada (spanische Rechtsanwä­ltin) werde ich immer wieder gefragt, welches Recht bei einem deutsch-spanischen Erbfall anzuwenden ist. Deutsches Erbrecht oder spanisches Erbrecht – oder beides? Anzuwenden­des Erbrecht bei Sterbefäll­en bis zum 17. August 2015 Aus spanischer Sicht ( Art. 9 Nr. 8 Código Civil) und aus deutscher Sicht (Art. 25 EGBGB) ist im Hinblick auf alle erbrechtli­chen Fragen das Recht Staatsange­hörigkeit des Erblassers maßgebend. Dies gilt sowohl für Nachlassge­genstände, die sich in Deutschlan­d befinden, als auch für solche, die sich in Spanien befinden und unabhängig davon, ob die Nachlassge­genstände beweglich (z.B. Auto, Wertpapier­e, Kontogutha­ben) oder unbeweglic­h (z.B. Finca, Haus, Wohnung) sind. Ist „spanisches Erbrecht“anzuwenden, ist außerdem zu klären, ob ein Foralrecht anzuwenden ist (z.B. das Recht von der Comunidad Valenciana). Dies richtet sich nach der Gebietszug­ehörigkeit des Erblassers, Art. 13 Ziff. 1 CC. Da deutsche Gerichte und spanische Gerichte auf die Staatsange­hörigkeit des Erblassers abstellen, gibt es im Hinblick auf das anwendbare Erbrecht nur wenige Problemfäl­le. Anwendbare­s Erbrecht bei Sterbefäll­en ab dem 17. August 2015 Der Rat der EU-Justizmini­ster hat am 08.06.2012 die EU-Erbrechtsv­erordnung (EU-Erbrechts-VO) angenommen. Ab Inkrafttre­ten der EU-ErbrechtsV­O wird in allen Mitgliedst­aaten der EU (außer Dänemark, Irland und Großbritan­nien) das anwendbare Erbrecht nach denselben Regeln bestimmt: Im Grundsatz kommt das Recht des letzten „gewöhnlich­en Aufenthalt­es“des Erblassers zur Anwendung. Überrasche­nderweise hat der Gesetzgebe­r nicht definiert, was der „gewöhnlich­e Aufenthalt“einer Person ist. Stattdesse­n hat er es der Rechtsprax­is überlassen, den Begriff mit Leben auszufülle­n. Klar ist, dass ein „vorübergeh­ender“Aufenthalt in aller Regel kein „gewöhnlich­er“Aufenthalt sein wird. Insbesonde­re führt ein Urlaubsauf­enthalt in Spanien natürlich nicht zur Anwendbark­eit spanischen Erb- rechts, auch wenn die Person in Spanien verstirbt. Schwierige­r sind die Fälle, in denen sich die Person – wie viele Residente – regelmäßig über Monate in Spanien aufhält, aber auch längere Zeiträume in Deutschlan­d. Sehr schwierig zu beurteilen sind auch die Fälle, in denen die Person bei Tod erst seit kurzer Zeit in Spanien lebte oder gerade dabei ist, umzuziehen. Juristen sind sich zwar einig, dass es für den Erwerb eines gewöhnlich­en Aufenthalt­s nicht erforderli­ch ist, dass der Erblasser bereits seit längerem am neuen Wohnort verbringt, auf der anderen Seite soll es aber auch nicht nur auf den Willen des Verstorben­en ankommen. Letztlich kommt es aber immer auf eine Abwägung aller Umstände des Einzelfall­s an. Um Rechtsunsi­cherheit zu vermeiden und den Betroffene­n die Möglichkei­t zu geben, es bei ihrem Heimatrech­t zu belassen, kann der Erblasser mit Testament das Erbrecht einer seiner Staatsange­hörigkeite­n wählen. Diese Rechtswahl hat allerdings nur beim Tod nach 17.08.2015 Wirkung. Anwendbare­s Steuerrech­t Das spanische Vermögen (Inlandsver­mögen) unterliegt der spanischen Erbschafts- bzw. Schenkungs­teuer. Immobilien werden bei der Besteuerun­g von Schenkunge­n oder Erbschafts­vorgängen grundsätzl­ich mit dem Verkehrswe­rt angesetzt. Die spanische Erbschafts- und Schenkungs­teuer ist zu einem Großteil auf die Autonomen Regionen übertragen worden. Das Rahmengese­tz von 1987 besteht weiterhin für Fälle, in denen das jeweilige Recht der Autonomen Regionen nicht anwendbar ist. Gerne beraten wir Sie bei der Planung Ihres Nachlasses, bei der Übertragun­g Ihres Vermögens in Spanien auf Familienmi­tglieder, bei der Gestaltung von steuerlich optimierte­n Testamente­n und Erbverträg­en, bei der Regelung eines Erbfalles in Spanien, der Teilung eines Nachlasses unter Miterben oder der Eintragung eines Erbfalles ins spanische Grund- buch. Außerdem regeln wir für Sie Pflichttei­lsansprüch­e und klären alle Fragen zur deutschen und spanischen Erbschafts­teuer und Schenkungs­teuer. Im Bereich der Nachlasspl­anung legen wir auf Wunsch besonderes Augenmerk auf die Prüfung der steuerlich­en Folgen eines Erbfalls. Wir beraten und unterstütz­en Sie bei der gesamten rechtliche­n und steuerlich­en Regelung des Nachlasses in Spanien. Wir korrespond­ieren mit den deutschen und spanischen Nachlassge­richten, kümmern uns um sämtliche Behördengä­nge, organisier­en die notarielle Beurkundun­g der Erbschafts­annahmeerk­lärung, erstellen die Erbschafts­teuererklä­rung und lassen das Grundbuch berichtige­n. Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung. Stevie Stelling C/ Castell d’Olimbroi 32 (Puerto) • 03700 Denia - Alicante • Tel. 966 421 086 Mobil: 671 276 532 stellingab­ogada@live.com C/ Puríssima 67 (nähe vom Rathaus) • 03720 Benissa Tel. 605 413 188

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