Spanisches Erbrecht oder deutsches Erbrecht – welches Recht ist bei einem Erbfall mit Bezügen zu Spanien anzuwenden?
Als Abogada (spanische Rechtsanwältin) werde ich immer wieder gefragt, welches Recht bei einem deutsch-spanischen Erbfall anzuwenden ist. Deutsches Erbrecht oder spanisches Erbrecht – oder beides? Anzuwendendes Erbrecht bei Sterbefällen bis zum 17. August 2015 Aus spanischer Sicht ( Art. 9 Nr. 8 Código Civil) und aus deutscher Sicht (Art. 25 EGBGB) ist im Hinblick auf alle erbrechtlichen Fragen das Recht Staatsangehörigkeit des Erblassers maßgebend. Dies gilt sowohl für Nachlassgegenstände, die sich in Deutschland befinden, als auch für solche, die sich in Spanien befinden und unabhängig davon, ob die Nachlassgegenstände beweglich (z.B. Auto, Wertpapiere, Kontoguthaben) oder unbeweglich (z.B. Finca, Haus, Wohnung) sind. Ist „spanisches Erbrecht“anzuwenden, ist außerdem zu klären, ob ein Foralrecht anzuwenden ist (z.B. das Recht von der Comunidad Valenciana). Dies richtet sich nach der Gebietszugehörigkeit des Erblassers, Art. 13 Ziff. 1 CC. Da deutsche Gerichte und spanische Gerichte auf die Staatsangehörigkeit des Erblassers abstellen, gibt es im Hinblick auf das anwendbare Erbrecht nur wenige Problemfälle. Anwendbares Erbrecht bei Sterbefällen ab dem 17. August 2015 Der Rat der EU-Justizminister hat am 08.06.2012 die EU-Erbrechtsverordnung (EU-Erbrechts-VO) angenommen. Ab Inkrafttreten der EU-ErbrechtsVO wird in allen Mitgliedstaaten der EU (außer Dänemark, Irland und Großbritannien) das anwendbare Erbrecht nach denselben Regeln bestimmt: Im Grundsatz kommt das Recht des letzten „gewöhnlichen Aufenthaltes“des Erblassers zur Anwendung. Überraschenderweise hat der Gesetzgeber nicht definiert, was der „gewöhnliche Aufenthalt“einer Person ist. Stattdessen hat er es der Rechtspraxis überlassen, den Begriff mit Leben auszufüllen. Klar ist, dass ein „vorübergehender“Aufenthalt in aller Regel kein „gewöhnlicher“Aufenthalt sein wird. Insbesondere führt ein Urlaubsaufenthalt in Spanien natürlich nicht zur Anwendbarkeit spanischen Erb- rechts, auch wenn die Person in Spanien verstirbt. Schwieriger sind die Fälle, in denen sich die Person – wie viele Residente – regelmäßig über Monate in Spanien aufhält, aber auch längere Zeiträume in Deutschland. Sehr schwierig zu beurteilen sind auch die Fälle, in denen die Person bei Tod erst seit kurzer Zeit in Spanien lebte oder gerade dabei ist, umzuziehen. Juristen sind sich zwar einig, dass es für den Erwerb eines gewöhnlichen Aufenthalts nicht erforderlich ist, dass der Erblasser bereits seit längerem am neuen Wohnort verbringt, auf der anderen Seite soll es aber auch nicht nur auf den Willen des Verstorbenen ankommen. Letztlich kommt es aber immer auf eine Abwägung aller Umstände des Einzelfalls an. Um Rechtsunsicherheit zu vermeiden und den Betroffenen die Möglichkeit zu geben, es bei ihrem Heimatrecht zu belassen, kann der Erblasser mit Testament das Erbrecht einer seiner Staatsangehörigkeiten wählen. Diese Rechtswahl hat allerdings nur beim Tod nach 17.08.2015 Wirkung. Anwendbares Steuerrecht Das spanische Vermögen (Inlandsvermögen) unterliegt der spanischen Erbschafts- bzw. Schenkungsteuer. Immobilien werden bei der Besteuerung von Schenkungen oder Erbschaftsvorgängen grundsätzlich mit dem Verkehrswert angesetzt. Die spanische Erbschafts- und Schenkungsteuer ist zu einem Großteil auf die Autonomen Regionen übertragen worden. Das Rahmengesetz von 1987 besteht weiterhin für Fälle, in denen das jeweilige Recht der Autonomen Regionen nicht anwendbar ist. Gerne beraten wir Sie bei der Planung Ihres Nachlasses, bei der Übertragung Ihres Vermögens in Spanien auf Familienmitglieder, bei der Gestaltung von steuerlich optimierten Testamenten und Erbverträgen, bei der Regelung eines Erbfalles in Spanien, der Teilung eines Nachlasses unter Miterben oder der Eintragung eines Erbfalles ins spanische Grund- buch. Außerdem regeln wir für Sie Pflichtteilsansprüche und klären alle Fragen zur deutschen und spanischen Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer. Im Bereich der Nachlassplanung legen wir auf Wunsch besonderes Augenmerk auf die Prüfung der steuerlichen Folgen eines Erbfalls. Wir beraten und unterstützen Sie bei der gesamten rechtlichen und steuerlichen Regelung des Nachlasses in Spanien. Wir korrespondieren mit den deutschen und spanischen Nachlassgerichten, kümmern uns um sämtliche Behördengänge, organisieren die notarielle Beurkundung der Erbschaftsannahmeerklärung, erstellen die Erbschaftsteuererklärung und lassen das Grundbuch berichtigen. Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung. Stevie Stelling C/ Castell d’Olimbroi 32 (Puerto) • 03700 Denia - Alicante • Tel. 966 421 086 Mobil: 671 276 532 stellingabogada@live.com C/ Puríssima 67 (nähe vom Rathaus) • 03720 Benissa Tel. 605 413 188