Nicht aufgrund geschäftlicher Auseinandersetzung
Gegendarstellung: Harald Wolff zum Bericht „Rechtsberaterin angeklagt“in CBN 1.731
Die CBN berichtet in ihrer Ausgabe vom 18. Februar 2017 von der Anklageerhebung und Eröffnung des Strafverfahrens gegen Janette Vehse.
Dieser Bericht ist redaktionell so aufgemacht, als sei dieses Verfahren Bestandteil einer geschäftlichen Auseinandersetzung zwischen meiner Person, Harald Wolff, und Janette Vehse. Das ist nicht der Fall. Das Verfahren wird ausschließlich aufgrund einer Strafanzeige seitens eines geschädigten Mandanten gegen Frau Vehse betrieben.
Laut Ermittlungen des Untersuchungsgerichts hat Frau Vehse sich 2010/2011 zu Lasten des Mandanten Beträge von rund 22.000 Euro direkt angeeignet. Die Frau Vehse zur Last gelegten Straftaten werden von der Staatsanwaltschaft so gravierend gesehen, dass eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten gefordert wird. Eine derart lange Freiheitsstrafe wird üblicherweise nicht zur Bewährung ausgesetzt. Diese signifikante Strafforderung wird im CBN-Artikel nicht erwähnt.
Ferner wird behauptet, ich sei Zeuge der Staatsanwaltschaft. Damit entsteht der Eindruck, ich hätte Einfluss auf das Verfahren nehmen können. Das ist falsch. Richtig ist, dass ich aufgrund eines Vortrags von Frau Vehse vom Untersuchungsgericht als Zeuge befragt wurde.
Zum Abschluss des Artikels wird der Eindruck suggeriert, ich wolle mit diesem Strafverfahren die Glaubwürdigkeit von Frau Vehse als Zeugin in einem Zivilprozess gegen „Soluciones Europeas Finanzzentrum S.L.“erschüttern. Das ist wiederum falsch. Ich habe dieses Verfahren nicht ausgelöst. Richtig ist, dass ein Vorgang aus dem Jahr 2011, als Frau Vehse Allein-Geschäftsführerin und Mitgesellschafterin der Soluciones Europeas Finanzzentrum S.L. war, nach ihrem Ausscheiden zu einem Rechtsstreit führte.
Als nachfolgender Geschäftsführer der Gesellschaft bin ich nun mit dem Rechtsstreit befasst. Mit dem vorliegenden Strafverfahren gegen Frau Vehse hat dieser Zivilprozess nicht das Geringste zu tun. Richtig ist vielmehr, dass die Ursache der Zivilklage in der Verantwortung von Frau Vehse als damalige Alleingeschäftsführerin liegt.