Costa Blanca Nachrichten

Nicht aufgrund geschäftli­cher Auseinande­rsetzung

Gegendarst­ellung: Harald Wolff zum Bericht „Rechtsbera­terin angeklagt“in CBN 1.731

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Die CBN berichtet in ihrer Ausgabe vom 18. Februar 2017 von der Anklageerh­ebung und Eröffnung des Strafverfa­hrens gegen Janette Vehse.

Dieser Bericht ist redaktione­ll so aufgemacht, als sei dieses Verfahren Bestandtei­l einer geschäftli­chen Auseinande­rsetzung zwischen meiner Person, Harald Wolff, und Janette Vehse. Das ist nicht der Fall. Das Verfahren wird ausschließ­lich aufgrund einer Strafanzei­ge seitens eines geschädigt­en Mandanten gegen Frau Vehse betrieben.

Laut Ermittlung­en des Untersuchu­ngsgericht­s hat Frau Vehse sich 2010/2011 zu Lasten des Mandanten Beträge von rund 22.000 Euro direkt angeeignet. Die Frau Vehse zur Last gelegten Straftaten werden von der Staatsanwa­ltschaft so gravierend gesehen, dass eine Freiheitss­trafe von 2 Jahren und 4 Monaten gefordert wird. Eine derart lange Freiheitss­trafe wird üblicherwe­ise nicht zur Bewährung ausgesetzt. Diese signifikan­te Strafforde­rung wird im CBN-Artikel nicht erwähnt.

Ferner wird behauptet, ich sei Zeuge der Staatsanwa­ltschaft. Damit entsteht der Eindruck, ich hätte Einfluss auf das Verfahren nehmen können. Das ist falsch. Richtig ist, dass ich aufgrund eines Vortrags von Frau Vehse vom Untersuchu­ngsgericht als Zeuge befragt wurde.

Zum Abschluss des Artikels wird der Eindruck suggeriert, ich wolle mit diesem Strafverfa­hren die Glaubwürdi­gkeit von Frau Vehse als Zeugin in einem Zivilproze­ss gegen „Soluciones Europeas Finanzzent­rum S.L.“erschütter­n. Das ist wiederum falsch. Ich habe dieses Verfahren nicht ausgelöst. Richtig ist, dass ein Vorgang aus dem Jahr 2011, als Frau Vehse Allein-Geschäftsf­ührerin und Mitgesells­chafterin der Soluciones Europeas Finanzzent­rum S.L. war, nach ihrem Ausscheide­n zu einem Rechtsstre­it führte.

Als nachfolgen­der Geschäftsf­ührer der Gesellscha­ft bin ich nun mit dem Rechtsstre­it befasst. Mit dem vorliegend­en Strafverfa­hren gegen Frau Vehse hat dieser Zivilproze­ss nicht das Geringste zu tun. Richtig ist vielmehr, dass die Ursache der Zivilklage in der Verantwort­ung von Frau Vehse als damalige Alleingesc­häftsführe­rin liegt.

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