Kann gegen EU-Recht verstoßen
Zum Leserbrief „Unverständliche Diskriminierung“– CBN 1.745
Ich verstehe gut, dass Sie die Regelung im bilateralen schweizerisch-spanischen Abkommen als ungerecht empfinden. Nur Personen mit schweizerischer Staatsangehörigkeit können sich von der Krankenversicherung in der Schweiz befreien lassen – Sie und Ihr Mann als Deutsche und Österreicher können es nach dem Abkommen nicht.
Es liegt nun aber leider in der Natur der Sache eines bilateralen Abkommens, dass darin nur die Angelegenheiten von Staatsangehörigen der beiden vertragschließenden Staaten geregelt werden können, nicht jedoch Fragen, die andere Staatsangehörige betreffen.
Gleichwohl kann darin eine Diskriminierung liegen, die gegen das EU-Recht verstößt, an das auch die Schweiz gebunden ist. Ein vernünftiger und sachlicher Grund für die unterschiedliche Behandlung von schweizerischen und von EU-Bürgern ist mir nicht ohne weiteres ersichtlich. Allerdings bedarf dies einer sorgfältigen juristischen Prüfung.
Sie können dies den Schweizer Behörden ja versuchsweise einmal mitteilen. Wenn sich die Schweizer Behörden an das Abkommen gebunden fühlen, bliebe nur eine gerichtliche Klärung, die letztlich bis zum Europäischen Gerichtshof führen könnte. Ich würde Ihnen das aber nicht wirklich empfehlen. Raten möchte ich Ihnen aber, sich an die Antidiskriminierungsstelle des Bundes zu wenden. Es gibt eine Hotline,
0049 30 18555 1865, und im Internet ein Kontaktformular: antidis kriminierungsstelle.de
Vielleicht sieht man dort Möglichkeiten, Ihnen weiter zu helfen. Dr. Rainer Fuchs Bad Münstereifel