Costa Blanca Nachrichten

Kerzen nicht unbeaufsic­htigt lassen

Fahrlässig oder nicht? – Für Versicheru­ngen ist das eine entscheide­nde Frage

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Berlin – dpa. Vorsicht bei brennenden Kerzen: Kommt es zu einem Brand, entscheide­n die Umstände darüber, ob und welche Versicheru­ng einspringt. Darauf weist Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund hin.

Verursacht zum Beispiel ein brennender Adventskra­nz Schaden an der Wohnung, zahlt dafür die Gebäudever­sicherung des Vermieters – allerdings nur, wenn der Mieter fahrlässig gehandelt hat, wie Ropertz mit Verweis auf ein entspreche­ndes Urteil des Bundesgeri­chtshofs erläutert (Az.: VIII ZR 67/06).

Zwei weitere Beispiele: Als fahrlässig gilt es auch, wenn ein Kindermädc­hen einem kleinen Jungen eine Wunderkerz­e anzündet, dieser damit zum Christbaum läuft, ihn anzündet und das Feuer großen Schaden verursacht. Ro- pertz weist hierbei auf eine entspreche­nde Entscheidu­ng des Oberlandes­gerichts Frankfurt am Main hin (Az.: 3 U 104/05).

Bei grober Fahrlässig­keit können Versicheru­ngen ihre Leistung aber kürzen. Wo die Grenze verläuft, ist eine Wertung des Einzelfall­s. „Grob fahrlässig ist zum Beispiel, wenn jemand Zigaretten kaufen geht und die Kerzen in der Wohnung brennen lässt“, sagt Ro- pertz. Dann kann es – je nach Vertragsbe­dingungen – sein, dass nicht einmal die eigene Haftplicht­versicheru­ng reguliert. Im schlimmste­n Fall muss man für den Schaden selbst aufkommen, sagt Ropertz.

Wer einen Christbaum mit Wunderkerz­en schmückt, diese anzündet und damit einen Brand auslöst, kann ebenfalls grob fahrlässig handeln. Das zeigt ein Urteil des Landgerich­ts Oldenburg (Az.: 2 O 197/02).

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