Rechte für Frauen in Teilzeit
EU-Entscheid bei Arbeitslosengeld – Beitragsjahre zählen, nicht Arbeitstage
Luxemburg – dpa. Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg hat die Rechte von Frauen in Teilzeitarbeit gestärkt. Die Luxemburger Richter rügten in der vergangenen Woche eine spanische Regelung, Ansprüche auf Arbeitslosengeld zu kappen, wenn Beschäftigte nur einige Tage pro Woche arbeiten. Zur Begründung erklärte der EuGH (Az.: Rechtssache C-98/15), da zu über 80 Prozent Frauen gemäß dem Modell „tiempo parcial vertical“beschäftigt seien, würden sie durch die Vorschrift benachteiligt.
Konkret ging es um eine spanische Reinigungskraft, die mehr als 13 Jahre lang jeweils drei Tage pro Woche als Putzfrau gearbeitet hatte und dann arbeitslos wurde. Die zuständige Behörde SPEE berech- nete den Anspruch auf Arbeitslosengeld auf Grundlage der tatsächlich gearbeiteten Tage und nicht nach vollen Beitragsjahren. Deshalb sollte sie nur für 420 statt für 720 Tage Arbeitslosengeld bekommen.
Die Frau sah darin eine Ungleichbehandlung von Teilzeitbeschäftigten, die mehrere volle Tage statt jeden Tag ein paar Stunden arbeiten.
Der EuGH gab ihr Recht. Die spanische Regelung sei für alle Betroffenen ein Nachteil, befan- den die Luxemburger Richter. Da 80 Prozent der so Beschäftigten Frauen seien, treffe die nationale Regelung vor allem sie. Das Gericht „schließt daraus, dass diese Regelung eine Ungleichbehandlung zum Nachteil von Frauen darstellt“.
Auch zweifeln die EU-Richter an der Begründung Spaniens, dass die Abrechnung nach tatsächlichen Arbeitstagen wegen der Verhältnismäßigkeit nötig sei. Wer tageweise Teilzeit arbeite, zahle trotzdem „für jeden Tag eines jeden Monats des Jahres Beiträge“, so die Richter.
Doch bekämen diese Beschäftigten nach der spanischen Regelung kürzer Arbeitslosenunterstützung als ein Vollzeitbeschäftigter mit denselben Beiträgen.
Wer Teilzeit arbeitet, zahlt trotzdem „für jeden Tag eines jeden Monats des Jahres Beiträge“