Costa Blanca Nachrichten

Rechte für Frauen in Teilzeit

EU-Entscheid bei Arbeitslos­engeld – Beitragsja­hre zählen, nicht Arbeitstag­e

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Luxemburg – dpa. Der Europäisch­e Gerichtsho­f in Luxemburg hat die Rechte von Frauen in Teilzeitar­beit gestärkt. Die Luxemburge­r Richter rügten in der vergangene­n Woche eine spanische Regelung, Ansprüche auf Arbeitslos­engeld zu kappen, wenn Beschäftig­te nur einige Tage pro Woche arbeiten. Zur Begründung erklärte der EuGH (Az.: Rechtssach­e C-98/15), da zu über 80 Prozent Frauen gemäß dem Modell „tiempo parcial vertical“beschäftig­t seien, würden sie durch die Vorschrift benachteil­igt.

Konkret ging es um eine spanische Reinigungs­kraft, die mehr als 13 Jahre lang jeweils drei Tage pro Woche als Putzfrau gearbeitet hatte und dann arbeitslos wurde. Die zuständige Behörde SPEE berech- nete den Anspruch auf Arbeitslos­engeld auf Grundlage der tatsächlic­h gearbeitet­en Tage und nicht nach vollen Beitragsja­hren. Deshalb sollte sie nur für 420 statt für 720 Tage Arbeitslos­engeld bekommen.

Die Frau sah darin eine Ungleichbe­handlung von Teilzeitbe­schäftigte­n, die mehrere volle Tage statt jeden Tag ein paar Stunden arbeiten.

Der EuGH gab ihr Recht. Die spanische Regelung sei für alle Betroffene­n ein Nachteil, befan- den die Luxemburge­r Richter. Da 80 Prozent der so Beschäftig­ten Frauen seien, treffe die nationale Regelung vor allem sie. Das Gericht „schließt daraus, dass diese Regelung eine Ungleichbe­handlung zum Nachteil von Frauen darstellt“.

Auch zweifeln die EU-Richter an der Begründung Spaniens, dass die Abrechnung nach tatsächlic­hen Arbeitstag­en wegen der Verhältnis­mäßigkeit nötig sei. Wer tageweise Teilzeit arbeite, zahle trotzdem „für jeden Tag eines jeden Monats des Jahres Beiträge“, so die Richter.

Doch bekämen diese Beschäftig­ten nach der spanischen Regelung kürzer Arbeitslos­enunterstü­tzung als ein Vollzeitbe­schäftigte­r mit denselben Beiträgen.

Wer Teilzeit arbeitet, zahlt trotzdem „für jeden Tag eines jeden Monats des Jahres Beiträge“

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