Wahlkampf per Whatsapp
Der Senat hat nachträglich einen Zusatz ins Datenschutzgesetz LOPD eingeführt, der die Gemüter spaltet. Da heißt es im Artikel 58, Parteien können Soziale Netzwerke analysieren und ideologische Profile von Nutzern anlegen, um diesen auf sie zugeschnittene Wahlkampfwerbung zukommen zu lassen, sogar per E-Mail oder WhatsApp. Das steht im Widerspruch zum europäischen Datenschutz, da personalisierte Werbung eine Einver- ständniserklärung erfordert. Jedoch unterscheidet das Gesetz kommerzielle Werbung und Wahlkampfpropaganda. Letztere sieht der Artikel 58 gedeckt „durch das öffentliche Interesse, falls adäquate Garantien dafür geboten werden“. Welche Garantien das sein sollen, führt das Gesetz nicht näher aus. Was nach dem Wahlkampf mit den Daten passieren soll, auch nicht. Das geht vielen Bürgern und Fachleuten zu weit. Sie sehen es als einen Eingriff in die Privatsphäre. Der Verfassungsrechtler der Universität Alicante, José Aseni, fürchtet, dass die großen Datenplattformen „die Demokratie, so wie wir sie kennen“ändern werden und sie „keinesfalls partizipativer, sondern anfälliger“werden könnte. Juristen zweifeln indes, dass das Ley Orgánica de Protección de Datos y Garantía de los Derechos Digitales dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs standhält. (sk)