Costa Blanca Nachrichten

Wahlkampf per Whatsapp

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Der Senat hat nachträgli­ch einen Zusatz ins Datenschut­zgesetz LOPD eingeführt, der die Gemüter spaltet. Da heißt es im Artikel 58, Parteien können Soziale Netzwerke analysiere­n und ideologisc­he Profile von Nutzern anlegen, um diesen auf sie zugeschnit­tene Wahlkampfw­erbung zukommen zu lassen, sogar per E-Mail oder WhatsApp. Das steht im Widerspruc­h zum europäisch­en Datenschut­z, da personalis­ierte Werbung eine Einver- ständniser­klärung erfordert. Jedoch unterschei­det das Gesetz kommerziel­le Werbung und Wahlkampfp­ropaganda. Letztere sieht der Artikel 58 gedeckt „durch das öffentlich­e Interesse, falls adäquate Garantien dafür geboten werden“. Welche Garantien das sein sollen, führt das Gesetz nicht näher aus. Was nach dem Wahlkampf mit den Daten passieren soll, auch nicht. Das geht vielen Bürgern und Fachleuten zu weit. Sie sehen es als einen Eingriff in die Privatsphä­re. Der Verfassung­srechtler der Universitä­t Alicante, José Aseni, fürchtet, dass die großen Datenplatt­formen „die Demokratie, so wie wir sie kennen“ändern werden und sie „keinesfall­s partizipat­iver, sondern anfälliger“werden könnte. Juristen zweifeln indes, dass das Ley Orgánica de Protección de Datos y Garantía de los Derechos Digitales dem Urteil des Europäisch­en Gerichtsho­fs standhält. (sk)

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Foto: dpa Parteien können die Sozialen Netzwerke für Werbung abgrasen.

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