Anspruch auf Ersatzbeförderung
Hannover – dpa. Fällt ein Flug streikbedingt aus oder verspätet sich um mehr als drei Stunden, muss die Fluggesellschaft Reisenden nach Einschätzung von Reiserechtler Paul Degott eine alternative Beförderung anbieten – zum Beispiel durch eine Umbuchung auf einen anderen Flug. Betroffene sollten der Airline dafür zunächst – am besten schriftlich per Mail – eine Frist zur Beschaffung der Alternative setzen. Zwei bis drei Stunden hält Degott für angemessen. Kommt die Gesellschaft dem nicht nach, kann sich der Reisende selbst Ersatz beschaffen und die Kosten in Rechnung stellen.