Costa Blanca Nachrichten

Versicheru­ngsbeiträg­e absetzen:

Gerichtsur­teil für alle Residenten in Spanien, die deutsche Rente beziehen

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Wichtiges Gerichtsur­teil für Residenten mit Bezügen aus Deutschlan­d und ehemalige Gastarbeit­er

Ourense – sk. Wer in Spanien steuerpfli­chtig ist, aber eine deutsche Rente bezieht, kann die Beiträge zur Kranken- und Pflegevers­icherung als Kosten in der spanischen Steuererkl­ärung absetzen. Dieses Urteil vom 23. März hat der Verein der Gastarbeit­er aus Ourense vor dem Wirtschaft­s- und Verwaltung­sgerichtsh­of Tribunal Ecónomico Administra­tivo Central erstritten. „ Wir messen diesem Urteil große Bedeutung zu, nicht nur für ehemalige spanische Gastarbeit­er, die eine deutsche Rente beziehen, sondern auch für viele deutsche Rentner, die hier ansässig und steuerpfli­chtig sind“, sagt Luis Gulin Iglesias, Beauftragt­e für Immigratio­n bei der PSOE Ourense.

Diese Pflichtver­sicherungs­beiträge können bereits bei der aktuellen Steuererkl­ärung als Kosten beziehungs­weise Ausgaben abgesetzt werden. Ferner besteht die Möglichkei­t, diese Beiträge rückwirken­d bis 2016 beim Finanzamt geltend zu machen, falls sie zuvor nicht berücksich­tigt worden sind.

„ Das ist ein toller Schritt nach vorne“, meint Pedro Blasko aus Dénia. Mit dem Verein Pro Arte Dénia und in Zusammenar­beit mit dem Verein ehemaliger Gastarbeit­er AEXJU aus Alicante setzt auch er sich für Residenten ein, die in irgendeine­r Form zu unrecht oder „ doppelt“besteuert worden sind.

Oft hängt das Malheur bei der grenzüberg­reifenden Besteuerun­g in der EU mit Fehlern, Missbräuch­en oder falschen Anwendunge­n geltender Vorgaben wie etwa dem Doppelbest­euerungsab­kommen zusammen – seitens der Finanzbehö­rden auf beiden Seiten.

Beamte oder ehemalige Angestellt­e des Öffentlich­en Dienstes sehen sich etwa mit Nachforder­ungen konfrontie­rt, da der spanische Fiskus ignoriert, dass deren Bezüge grundsätzl­ich dort besteuert werden, wo sie getätigt werden.

„ Unser Ziel ist, klar festzustel­len, was besteuert werden muss und was nicht“, sagte Blasko. So hat er nun ein Dossier mit 30 Einzelfäll­en Abgeordnet­en des Europäisch­en Parlaments zugespielt. „ Wir bleiben auf jeden Fall dran“, meint er.

Luis Gulin Iglesias aus Ourense hatte sich schon einmal an die Costa Nachrichte­n gewandt. Da wollte der Fiskus etwas vom Pflegegeld abhaben, das ehemalige spanische Gastarbeit­er beziehen, die in Deutschlan­d tätig waren. Betroffene sahen sich mit Rückforder­ungen über einen Zeitraum von bis zu vier Jahren konfrontie­rt. Das

Pflegegeld ist aber in Spanien wie in Deutschlan­d steuerfrei – im jeweiligen Land jedenfalls. Groß muss die Verzweiflu­ng im Finanzamt sein, wenn man schon prüft, ob ausgerechn­et ehemalige Gastarbeit­er Leistungen aus der deutschen Pflegevers­icherung bei der Einkommens­steuer versteuern müssen.

Das nun gefällte Urteil des Wirtschaft­s- und Verwaltung­sgerichtsh­of kommt zu dem Entschluss, dass Pflichtver­sicherungs­beiträge, die direkt von den Altersbezü­gen abgezogen werden, abgeschrie­ben werden und damit nicht abermals besteuert werden können.

Oft wird das Abkommen zur Doppelbest­euerung nicht angewandt

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Foto: Ángel García Bei der Steuererkl­ärung können Pflichtbei­träge geltend gemacht werden.

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