Versicherungsbeiträge absetzen:
Gerichtsurteil für alle Residenten in Spanien, die deutsche Rente beziehen
Wichtiges Gerichtsurteil für Residenten mit Bezügen aus Deutschland und ehemalige Gastarbeiter
Ourense – sk. Wer in Spanien steuerpflichtig ist, aber eine deutsche Rente bezieht, kann die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als Kosten in der spanischen Steuererklärung absetzen. Dieses Urteil vom 23. März hat der Verein der Gastarbeiter aus Ourense vor dem Wirtschafts- und Verwaltungsgerichtshof Tribunal Ecónomico Administrativo Central erstritten. „ Wir messen diesem Urteil große Bedeutung zu, nicht nur für ehemalige spanische Gastarbeiter, die eine deutsche Rente beziehen, sondern auch für viele deutsche Rentner, die hier ansässig und steuerpflichtig sind“, sagt Luis Gulin Iglesias, Beauftragte für Immigration bei der PSOE Ourense.
Diese Pflichtversicherungsbeiträge können bereits bei der aktuellen Steuererklärung als Kosten beziehungsweise Ausgaben abgesetzt werden. Ferner besteht die Möglichkeit, diese Beiträge rückwirkend bis 2016 beim Finanzamt geltend zu machen, falls sie zuvor nicht berücksichtigt worden sind.
„ Das ist ein toller Schritt nach vorne“, meint Pedro Blasko aus Dénia. Mit dem Verein Pro Arte Dénia und in Zusammenarbeit mit dem Verein ehemaliger Gastarbeiter AEXJU aus Alicante setzt auch er sich für Residenten ein, die in irgendeiner Form zu unrecht oder „ doppelt“besteuert worden sind.
Oft hängt das Malheur bei der grenzübergreifenden Besteuerung in der EU mit Fehlern, Missbräuchen oder falschen Anwendungen geltender Vorgaben wie etwa dem Doppelbesteuerungsabkommen zusammen – seitens der Finanzbehörden auf beiden Seiten.
Beamte oder ehemalige Angestellte des Öffentlichen Dienstes sehen sich etwa mit Nachforderungen konfrontiert, da der spanische Fiskus ignoriert, dass deren Bezüge grundsätzlich dort besteuert werden, wo sie getätigt werden.
„ Unser Ziel ist, klar festzustellen, was besteuert werden muss und was nicht“, sagte Blasko. So hat er nun ein Dossier mit 30 Einzelfällen Abgeordneten des Europäischen Parlaments zugespielt. „ Wir bleiben auf jeden Fall dran“, meint er.
Luis Gulin Iglesias aus Ourense hatte sich schon einmal an die Costa Nachrichten gewandt. Da wollte der Fiskus etwas vom Pflegegeld abhaben, das ehemalige spanische Gastarbeiter beziehen, die in Deutschland tätig waren. Betroffene sahen sich mit Rückforderungen über einen Zeitraum von bis zu vier Jahren konfrontiert. Das
Pflegegeld ist aber in Spanien wie in Deutschland steuerfrei – im jeweiligen Land jedenfalls. Groß muss die Verzweiflung im Finanzamt sein, wenn man schon prüft, ob ausgerechnet ehemalige Gastarbeiter Leistungen aus der deutschen Pflegeversicherung bei der Einkommenssteuer versteuern müssen.
Das nun gefällte Urteil des Wirtschafts- und Verwaltungsgerichtshof kommt zu dem Entschluss, dass Pflichtversicherungsbeiträge, die direkt von den Altersbezügen abgezogen werden, abgeschrieben werden und damit nicht abermals besteuert werden können.
Oft wird das Abkommen zur Doppelbesteuerung nicht angewandt