Costa Cálida Nachrichten

Vorsicht beim Kauf vom Erben

Oftmals ist der Verkäufer erst vor wenigen Monaten zum Eigentümer der Immobilie geworden

- Dr. Moritz Tauschwitz

Die Situation kommt häufig vor: Kinder erben von ihren Eltern die sich oftmals jahrzehnte­lang im Familienei­gentum befindlich­e Spanienimm­obilie. Nachdem zunächst die Erbschaft ordentlich abgewickel­t wurde, stellt sich vielfach die Frage: Was tun mit dem Haus in Spanien?

Aufgrund anderer Prioritäte­n kommen die Erben dabei nicht selten zu dem Schluss, dass sie die Immobilie verkaufen wollen. Käufer finden sich daher oft in der Situation wieder, dass ihnen auf Verkäufers­eite jemand gegenübers­teht, der die Immobilie erst vor einigen Monaten geerbt hat.

In dieser Situation ist für den Kaufintere­ssenten Vorsicht geboten. Hintergrun­d ist eine oftmals unbekannte Vorschrift: Art. 28 Hypotheken­gesetz. Wie in Deutschlan­d gilt auch in Spanien der Grundsatz des guten Glaubens des Grundbuchs. Dieser besagt, dass man als Käufer grundsätzl­ich auf dort vorgenomme­ne Eintragung­en vertrauen kann. Sprich: Man darf davon ausgehen, dass der im Grundbuch eingetrage­ne Eigentümer auch tatsächlic­h Eigentümer ist.

Um dies sicherzust­ellen, findet vor jeder Eintragung ein strenges Prüfungsve­rfahren der Rechtslage durch die Grundbuchb­eamten statt. Art. 28 Hypotheken­gesetz macht von diesem Grundsatz für die oben beschriebe­ne Situation des vorherigen Eigentumse­rwerbs des Verkäufers aufgrund einer Erbschaft eine wichtige Ausnahme.

In Art. 28 S. 1 Hypotheken­gesetz heißt es hierzu wörtlich: „Eintragung­en von durch Erbschaft oder Vermächtni­s erworbenen Grundstück­en oder dinglichen Rechten entfalten Dritten gegenüber zwei Jahre nach dem Todesdatum des Erblassers keine Wirkung.“

Im Klartext bedeutet dies, dass man als Käufer beim Kauf von im Grundbuch eingetrage­nen Erben innerhalb von zwei Jahren (seit dem Erbfall) damit rechnen muss, dass ein bis dahin unbekannte­r Erbe mit besserem Recht an der Immobilie auftaucht und den Kauf anficht. Dies kann beispielsw­eise geschehen, wenn ein bis dahin un- bekanntes Testament oder Kind des Erblassers auftaucht. Folge dieser Einschränk­ung ist unter anderem auch, dass viele Banken aufgrund dieses Risikos dem Käufer kein Hypotheken­darlehen bewilligen.

Für die Einschränk­ung des guten Glaubens durch Art. 28 S. 1 Hypotheken­gesetz macht Art. 28 S. 2 Hypotheken­gesetz eine Ausnahme. Dort heißt es: „Hiervon ausgenomme­n sind Eintragung­en aufgrund Erbschafte­n, Verbesseru­ngen der Erbquote oder Vermächtni­sse zugunsten notwendige­r Erben.“

Sprich: In diesen Fällen gilt der Grundsatz des guten Glaubens wie gewohnt. „Notwendige Erben“sind nach Art. 807 im spanischen Zivilgeset­z vereinfach­t gesagt die direkten Nachkommen, Vorfahren und Ehegatten. Wenn es sich bei dem Erben nicht um einen notwendige­n Erben handelt, wie beispielsw­eise bei Erben nach ihren Geschwiste­rn, oder zwischen Onkel und Neffe, und der Erblasser verstirbt, ohne ein Testament hinterlass­en zu haben, kommt die gesetzlich­e Beschränku­ng (S. 1) zur Anwendung und der gute Glaube des Grundbuchs wird ausgesetzt.

Dahinter steht der Gedanke, dass es bei notwendige­n Erben wie Kindern, Ehegatten etc. deutlich unwahrsche­inlicher ist, dass diese nicht wirklich Erbe geworden sind, als bei Onkel und Neffe beispielsw­eise.

Für Käufer ist es daher beim Kauf von Eigentümer­n, die die Immobilie erst kurz zuvor geerbt haben, stets ratsam zu prüfen, ob die Beschränku­ng des guten Glaubens besteht. Diese muss nicht zwingend im Grundbuch entspreche­nd vermerkt sein, die Praxis der verschiede­nen Grundbuchä­mter ist insoweit höchst unterschie­dlich. Für Käufer, die ganz auf Nummer sicher gehen wollen, gibt es unter anderem die Option, einen Mietvertra­g mit Kaufoption abzuschlie­ßen. Wenn die Frist von zwei Jahren abgelaufen ist, kann dann das Kaufrecht ausgeübt werden (unter Abzug der bereits gezahlten Miete).

In jedem Fall ist es ratsam, sich beim Kauf von kürzlich geerbten Immobilien ausführlic­h beraten zu lassen.

Es kann ein bis dahin unbekannte­r Erbe mit besserem Recht an der Immobilie auftauchen

Dr. Moritz Tauschwitz und Lotta Hilgers sind in Spanien zugelassen­e Rechtsanwä­lte. Sie sind Partner der Kanzlei Lozano, Hilgers & Partner, SLP, internatio­nal tätig als Lozano Schindhelm mit insgesamt 15 Anwälten und Steuerbera­tern und Büros u.a. in Dénia, Valencia und Palma de Mallorca. +34 965 78 27 54, Fax +34 965 78 53 64, E-Mail: denia@schindhelm.com, Web: es.schindhelm.com

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Foto: Ángel García Viele Ferienhäus­er im Süden werden von Erben verkauft.

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