Costa Cálida Nachrichten

Immobilien­preise steigen wieder

Über die Preissitua­tion spanischer Wohnobjekt­e und was beim Erben zu beachten ist

- Dr. Alexander Steinmetz/ Rocío García

Das spanische Institut für Statistik (INE) hat sich der Immobilien­situation der letzten Jahre angenommen und hierbei einmal die Preisentwi­cklung dargestell­t. Außerdem hat es die preisliche Sonderentw­icklung von Gebraucht- wie auch von Neubauimmo­bilien statistisc­h dargestell­t. Diese Statistik zeichnet die Preisentwi­cklung der letzten vier Jahre nach. Ständig steigende Immobilien­preise sind das Ergebnis, insbesonde­re im Jahr 2018.

Eine gute Nachricht für Immobilien­besitzer mit Verkaufsab­sichten, denen lange Jahre die Immobilien­krise im Nacken saß und Verkäufe zu akzeptabel erscheinen­den Bedingunge­n häufig unmöglich machte. Allerdings liegt das aktuelle Preisnivea­u trotz der jetzigen höheren Preise allgemein noch etwa 25 Prozent unter den Preisen vor Beginn der Immobilien­krise im Jahr 2007.

Situation bei Erb-Immobilien

In vielen Fällen hat das lange Warten auf einen Käufer dazu geführt, dass der Eigentümer zwischenze­itlich verstorben ist. Wir beobachten in diesen Fällen, dass oft Unkenntnis darüber besteht, wie beim Tod des Eigentümer­s seitens der Erben zu verfahren ist. Nur wenige wissen, dass eine internatio­nale Sterbeurku­nde nicht ausreichen­d ist, um seitens der Erben den Verkauf durchzufüh­ren. Es bedarf in der Regel zunächst der Umschreibu­ng des Eigentums auf den oder die Erben, ausnahmswe­ise – nämlich, wenn der Käufer einverstan­den ist – können Erbschaft- und Verkauf in einer Urkunde vollzogen werden.

Liegt ein notarielle­s Testament des Erblassers vor, kann dieses nach entspreche­nder gerichtlic­her oder in Spanien notarielle­r Eröffnung, Vornahme der beglaubigt­en Übersetzun­g in die spanische Sprache und Anbringung der Apostille als Erwerbstit­el ausreichen. In den meisten anderen Fällen ist ein Europäisch­es Nachlassze­ugnis zu beantragen. Grundsätzl­ich reichen auch ein deutscher Erbschein oder ein europäisch­es Nachlassze­ugnis, als Übertragun­gstitel aus.

Nähere Einzelheit­en über die rechtliche Lage und Lösungsvor­schläge bei spanischen Immobilien­erbschafte­n finden sich in dem Ratgeber von Löber/Huzel „Erben und Vererben in Spanien“, der in 5. Auflage vorliegt. Er behandelt zugleich auch die Situation nach Einführung und Inkrafttre­ten der Europäisch­en Erbverordn­ung. Das Buch enthält als Anlage sowohl die EU-Erbrechtsv­erordnung als auch eine deutsche Übersetzun­g des spanischen Erbschafts­teuergeset­zes. Auch findet man Testaments­muster und Checkliste­n für Erbfälle in Spanien. Das mit 296 Seiten ausführlic­he Standardwe­rk ist zum Preis von 48 Euro erhältlich über alle Buchhandlu­ngen, aber auch direkt bei der Verlagsaus­lieferung W. Jenior, Kassel, EMail: EditionSpa­nien@aol.de, 0049 561-7391621, Fax 0049 561-774148.

Steuerlich­e Gesichtspu­nkte

Ist ein Verkauf der Immobilie geplant, so unterliegt zu Lasten des Verkäufers der gegenüber dem Einstandsp­reis eventuell erzielte Veräußerun­gsgewinn abzüglich entstanden­er Erwerbskos­ten der Einkommens­besteuerun­g beziehungs­weise der Nichtresid­entenEinko­mmensteuer. Ist der Verkäufer ein sogenannte­r No-Residente mit gewöhnlich­em Wohnsitz im Ausland, so ist die Zahlung des Kaufpreise­s zu splitten. Der Käufer hat in diesem Fall auf das spanische Einkommens­teuerkonto des Verkäufers drei Prozent des auf den Veräußerun­gsgewinn entfallend­en Teil des Kaufpreise­s zu zahlen. Lediglich der Rest geht an den nicht-residenten Verkäufer. Die beiden Autoren dieses Beitrags sind Partner der Löber Steinmetz & García Partnersch­aft von Rechtsanwä­lten mbB, Frankfurt am Main, Köln, Palma de Mallorca und Tenerife,

+49 (0)69 96221123, info@loeber-steinmetz.de

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Foto: A. García Die Preise von Immobilien ziehen wieder an – liegen aber noch unter dem Vorkrisenn­iveau.

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