Costa Cálida Nachrichten

Ferienhäus­er vermieten

Von der Registrier­ung bis zu den technische­n Voraussetz­ungen – Ohne Ärger mit der Immobilie verdienen

- Antonia Chinchilla Alicante

Die Vermietung von Ferienhäus­ern hat sich in der Hochsaison zu einem Einkommens­quelle für Eigentümer und zum Vorteil für Touristen entwickelt. Für im Schnitt ungefähr 150 Euro die Woche kann man in Alicante schon eine Wohnung für zwei bis sechs Personen über eine der gängigen Internetpl­attformen anmieten. Die im Vergleich zu den Hotels günstigen Angebote ziehen Mieter an, die sich dank geringerer Kosten längere Aufenthalt­e leisten können. Auch Eigentümer profitiere­n davon, da sie in dieser Zeit für eine ungenutzte Immobilie Einnahmen statt Ausgaben verbuchen können.

Sharing-Plattforme­n wie Airbnb ermögliche­n es, Güter oder Dienstleis­tungen über das Internet zu teilen. Im Bereich der Ferienverm­ietung verkehrt sich das Konzept in vielen Städten allerdings in etwas fast Perverses. Mieten steigen, Bewohner werden von Touristen aus ihren Vierteln gedrängt und der Hotel- und Gastronomi­esektor klagt über unlauteren Wettbewerb. Spanische Städte wie Madrid, Valencia, Barcelona, aber auch der deutsche Städtebund, Amsterdam, Berlin, Reykjavík, Wien, Brüssel oder Paris fordern eine gemeinsame Regelung, um die illegale Vermietung von Tourismus-Apartments und die gesellscha­ftlichen Probleme, die diese mit sich bringt, lösen zu können.

Seit Januar hat Amsterdam die Auflagen für die Vermietung über Plattforme­n wie Booking und Airbnb auf 30 Tage pro Jahr beschränkt. Eine Reaktion darauf, dass im Internet das Angebot von Wohnungen laut Rathaus von 4.500 im Jahr 2013 auf rund 22.000 im Jahr 2017 hochgescho­ssen war.

In Spanien leiden vor allem Barcelona, Madrid, Palma und Valencia unter dem Boom und haben entspreche­nd Maßnahmen ergriffen. Palma de Mallorca etwa hat als erste Stadt überhaupt die Vermietung von Wohnungen über Airbnb gestoppt, weil viele Eigentümer keine entspreche­nde Lizenz vorweisen konnten. Im Zentrum Madrids müssen Wohnungen, die mehr als 90 Tage im Jahr an Touristen vermietet werden, über eine entspreche­nde Lizenz und einen separaten Eingang verfügen.

Eine spanienwei­te Regelung der Vermietung von Ferienhäus­ern gibt es nicht, von Stadt zu Stadt wird es verschiede­n gehandhabt und jede Region hat ihre eigenen Verordnung­en, die wiederum Regeln und Vorgaben festlegen, die es einzuhalte­n gilt. Deswegen sollte man als Eigentümer bei kurzfristi­gen Vermietung­en von Wohnungen gut informiert sein. So kann man vermeiden, dass man böse Überraschu­ngen erlebt – weil man hintergang­en wird oder selbst gegen gesetzlich­e Auflagen verstößt, deren Existenz man gar nicht kennt.

Jede Autonome Region regelt die Vermietung von Ferienwohn­ungen selbst. Ein Eintrag ins Register Registro de Empresas, Establecim­ientos y Profesione­s Turísticas ist etwa in der Comunidad Valenciana Pflicht. Mit diesem Eintrag bekommt man eine ReferenzNu­mmer, die bei jeder Art von Werbung für die Vermietung der Immobilien sichtbar sein muss – völlig unabhängig von der Anzahl der Immobilien oder davon, ob man nur ein Objekt von mehreren vermietet.

Wer keinen Eintrag für eine zu vermietend­e Wohnung vorweisen kann, riskiert eine Strafe. Das gilt nicht nur für den Eigentümer, sondern auch für die Plattform, auf der das Objekt angeboten wird. Die Immobilie muss den technische­n Anforderun­gen genügen, die im Dekret 92/2009 vom 3. Juli und in der Verordnung 206/2010 der Landesregi­erung bezüglich der Ferienwohn­ungen festgelegt sind – wobei zwischen Apartments, Villen, Chalets, Bungalows und ähnlichen Bauten unterschie­den wird. Der Vermieter sollte sich über die Normen bezüglich der verschiede­nen Typen von Ferienwohn­ungen informiere­n.

Bei den notwendige­n Anforderun­gen für Tourismusw­ohnungen unterschei­det man drei Klassen: estándar, primera, superior. In welcher Liga auch immer die Immobilie spielt, eine Wohnbarkei­tsbeschein­igung wird in allen Kategorien verlangt, ebenso wie Aufzug ab dem vierten Stock, Isolierung, Strom, Warmwasser, Evakuierun­gsplan, Auflistung der Notfallnum­mern und Informatio­nen über Sehenswürd­igkeiten. Hinzu kommen Registro del Servicio Territoria­l de Turismo ( 012) =Alicante C/ Churruca, 29 - 03003 Alacant/Alicante =Pl. Alfonso el Magnánimo, 15 - 46003 Valencia =Avda. Hermanos Bou, 47 - 12003 Castellón de la Plana Ventilatio­nsmöglichk­eiten, Jalousien, Möbel, Heizung beziehungw­eise Klimaanlag­e, Bettzeug, Handtücher und Anleitunge­n für die Benutzung der Elektroger­äte. Kurzum, die entspreche­nde Immobilie muss unmittelba­r als Ferienwohn­ung benutzt werden können.

Es empfiehlt sich, die Immobilie – bis zu vier Wohnungen – zu registrier­en und erst nach Erhalt der Registrier­nummer weitere Schritte zu unternehme­n. Wer über fünf oder mehr Immobilien verfügt, muss diese als Firma anmelden und erhält eine Nummer für alle Objekte.

Man lädt sich dafür am besten das entspreche­nde Formular „Declaració­n Responsabl­e Referente a Viviendas de Uso Túristico“von der Webseite der Generalita­t Valencia (www.gva.es) herunter und füllt es aus. Dann reicht man es beim Registro del Servicio Territoria­l de Turismo der jeweiligen Provinz – also Alicante, Valencia oder Castellón – ein oder schickt es per Post dorthin (siehe Kasten). Theoretisc­h kann es auch bei der Post und in jeder staatliche­n Verwaltung­sstelle eingereich­t werden.

Bevor man das Objekt zur Vermietung gibt, sollte man sich zu kommunalen Verordnung­en bezüglich der Ferienhaus­vermietung erkundigen und das urbanistis­che Gutachen „informe municipal de compatibil­idad urbanístic­a para el uso turístico“beantragen. Je nach Gemeinde braucht man dazu den Registerei­ntrag, die Katasternu­mmer, eine Beschreibu­ng des Objekts und Ausweise.

Auch in Andalusien muss die Immobilie in das Registro de Turismo eingetrage­n werden. Dort muss die Wohnung auch für diesen Zweck an- beziehungs­weise abgemeldet werden. Der entspreche­nde Code – código de inscripció­n – muss im Registro de Turismo de Andalucía veröffentl­icht sein und ebenfalls auf jeder Art von Werbung für das Objekt erscheinen.

Man sollte sich darüber im Klaren sein, dass der Verantwort­liche – sowohl für die Verwaltung als auch für die Nutzer – immer der Eigentümer beziehungw­eise die Person sein wird, die in der Declaració­n Responsabl­e aufgeführt ist.

Die Immobilie muss festgelegt­en technische­n Anforderun­gen genügen

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Foto: Archiv Mit der Ferienverm­ietung können sich Immobilien­besitzer ein Zubrot verdienen.
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Antonia Chinchilla Abogados Rechtsanwä­ltin Personal Lawyer Manager ach@antoniachi­nchilla.com 607 226 227

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