Infos zu Steuerformular 210
Kanzlei Lozano Schindhelm beantwortet die meistgestellten Fragen in Bezug auf die Versteuerung von Ferienimmobilien
Eigentümer einer spanischen Ferienimmobilie werden jährlich vom spanischen Staat zur Kasse gebeten, selbst wenn das Haus ganzjährig leer stand. Die entsprechend initiativ abzugebende Erklärung erfolgt über das Steuerformular 210. Die Frist für die Einreichung des Formulars für das Jahr 2019 für alle nicht in Spanien steueransässigen Immobilieneigentümer endet am 31. Dezember 2020. Im Folgenden beantworten wir eine Reihe uns häufig gestellter Fragen zum Formular 210:
Was genau ist mittels des Formulars 210 zu versteuern? Die Selbstnutzung einer spanischen Ferienimmobilie durch ihre Eigentümer. Besteuert wird also eine Art fiktive Eigenmiete. Gewerbliche Immobilien, unbebaute Grundstücke und andere nicht bewohnbare Objekte unterliegen dieser Besteuerung nicht. Eine Immobilie gilt nur dann als nicht von ihrem Eigentümer selbstgenutzt, wenn sie an Fremde vermietet worden ist und nur für die Zeit, die sie tatsächlich vermietet war: Der (teilweise) Leerstand muss genauso wie die tatsächliche Selbstnutzung besteuert werden.
Wer ist verpflichtet, das Formular 210 einzureichen? Nicht in Spanien ansässige Personen,
die Eigentümer einer Immobilie in Spanien sind. In Spanien Ansässige zahlen eine vergleichbare Steuerquote im Rahmen ihrer jährlichen Einkommensteuererklärung. Im Falle eines Auseinanderfallens des Vermögens an der Immobilie (der Nießbrauch steht einer oder mehrerer Personen zu und andere Personen sind Inhaber des sogenannten bloßen Eigentums) ist es der Nießbraucher, der verpflichtet ist, dieses Formular einzureichen und die Steuerquote zu bezahlen. Wenn es mehrere Eigentümer der Immobilie gibt, ist von jedem Eigentümer eine Erklärung abzugeben. Eine gemeinsame Veranlagung ist nicht möglich.
Muss man das Formular 210 auch dann einreichen, wenn die Immobilie vermietet ist? Bei Vermietung ist die Steuer nur proportional für die Tage zu zahlen, an denen die Immobilie leer oder dem Eigentümer zur Verfügung stand.
Wie hoch ist die zu zahlende Steuer? Die zu zahlende Steuerquote hängt vom Katasterwert der Immobilie ab. Der Katasterwert erscheint unter anderem auf der Grundsteuer-Quittung (IBI). Auf den Katasterwert der Immobilie wird ein Steuersatz von 1,1 Prozent angewandt, wenn der Katasterwert der Immobilie im Steuerzeitraum oder innerhalb der zehn vorangegangenen Steuerzeiträume festgestellt wurde. Bei älteren Katasterwerten beträgt der Steuersatz 2 Prozent.
Können Kosten bei der Ermittlung der Steuer berücksichtigt werden? Nein. Es ist lediglich möglich, den Betrag der nachweisbaren Spenden an spanische Hilfsorganisationen und Stiftungen mit bis zu 80 Prozent der ersten 150 Euro und 35 Prozent des Restbetrags, mit einer
Obergrenze von 10 Prozent der Bemessungsgrundlage (je nachdem, wer der Empfänger ist) in Ansatz zu bringen. Damit die Spende vom Finanzamt anerkannt wird, ist eine entsprechende Bescheinigung über ihre Höhe einzureichen.
Ist der Steuersatz unabhängig vom Wohnsitz des Steuerpflichtigen? Seit 2016 gilt ein Steuersatz von 19
Prozent für Einwohner der Europäischen Union, Islands und Norwegens. Für alle anderen Steuerzahler, die außerhalb der Europäischen Union (einschließlich der Schweiz) ansässig sind, beträgt der Steuersatz 24 Prozent.
Wann und wie muss das Formular 210 abgegeben werden? Das Formular kann vom 1. Januar bis 31. Dezember des Folgejahres abgegeben werden, das heißt bis 31. Dezember 2020 für das Steuerjahr 2019. Die Abgabe muss in elektronischer Form erfolgen, das spanische Finanzamt akzeptiert inzwischen keine ausgedruckten Steuerformulare mehr. Die Zahlung muss über eine spanische Bank erfolgen, wobei es am bequemsten ist, eine Einzugsermächtigung zu Gunsten des Finanzamts einzurichten. Der Betrag wird dann von Ihrem Bankkonto kurz vor Weihnachten abgebucht (achten Sie bitte darauf, dass ausreichendes Guthaben auf dem Konto ist).
Was ist zu tun, wenn das Formular nicht fristgerecht eingereicht wurde? Das spanische Finanzamt hat eine Frist von vier Jahren, um nicht eingereichte Steuern zu prüfen und deren Zahlung einzufordern. Dies geschieht regelmäßig dann, wenn die Immobilie veräußert wird, ohne die Steuern der Vorjahre entrichtet zu haben. Neben den Steuerbeträgen kann das Finanzamt Verzugszinsen verlangen und auch eine Strafe in Höhe von 50 Prozent der nicht gezahlten Steuerquoten verhängen. Steuerstrafen sind jedoch ausgeschlossen, wenn der Steuerzahler die Steuererklärungen freiwillig nachreicht und die Steuerquoten zahlt. In diesen Fällen sind lediglich Säumniszuschläge in Höhe von 5 bis 20 Prozent der Steuerquote zu begleichen bzw. auch Verzugszinsen, wenn die Zahlung erst nach mehr als einem Jahr erfolgt.
Die Abgabe muss in elektronischer Form erfolgen
Fernando Lozano und Claudia Cascant sind in Spanien zugelassene Rechtsanwälte und Steuerberater der Kanzlei Lozano Schindhelm, mit mehr als 20 Anwälten und Steuerberatern und Büros u.a. in Denia, Moraira, Valencia und Palma de Mallorca. +34 965 78 27 54, Fax +34 965 78 53 64, E-Mail: de nia@schindhelm.com, Web: www.schindhelm.com