Auslandsvermögen offenlegen
Modell 720: Meldefrist am 31. März – Wer eine Erklärung abgeben muss und wer nicht
Alicante – tl. Bis zum 31. März ist noch Zeit: Bis dahin müssen alle unbeschränkt steuerpflichtigen Personen ihre im Ausland befindlichen Vermögenswerte an den spanischen Fiskus melden. Betroffen sind Spanier, aber auch viele hier lebende Ausländer. Es handelt sich um eine reine Meldepflicht, eine Steuerforderung entsteht daraus zunächst nicht.
Die zu meldenden Vermögenswerte werden dabei in drei Kategorien unterteilt: Konten, Immobilien und Anlagevermögen. Für jede Kategorie gilt eine Grenze von 50.000 Euro. Wird diese Obergrenze überschritten, muss die jeweilige Kategorie angegeben werden. Wer also eine Immobilie in Deutschland besitzt, deren Wert zum Zeitpunkt des Erwerbs bei 120.000 Euro lag, auf seinem Konto allerdings nur 40.000 Euro hat und keinerlei Aktien oder Lebensversicherung besitzt, muss lediglich die Immobilie erklären.
Aber Achtung: Wer bereits im vergangenen Jahr seine Vermögenserklärung abgegeben hat, braucht das nicht erneut zu tun. Eine erneute Meldung ist in diesem Jahr nur dann abzugeben, wenn sich der Vermögenswert in der Zwischenzeit in einer der drei Kategorien um mehr als 20.000 Euro erhöht hat.
Neuresidenten sollten die Meldepflicht ernst nehmen. Deshalb ein paar Erläuterungen: Laut Doppelbesteuerungsabkommen ist man in Spanien Steuerinländer, wenn man den Mittelpunkt der Lebensinteressen hier hat. Hilfsweise kann man die 183-Tage-Regelung heranziehen. Wer mehr als 183 Tage in Spanien lebt, ist hier steuerpflichtig.
Es sind drei Vermögensbereiche zu unterscheiden und zu erklären:
1. Bei ausländischen Bank- und Kreditinstituten eingerichtete Girokonten, Sparkonten, Festgelder, Kreditlinien und alle sonstigen Geldkonten und -depots unabhängig von ihrer Art, Bezeichnung und Vergütung
2. Das im Ausland gelegene Grundeigentum und die hieran bestehenden Rechte des Meldepflichtigen wie zum Beispiel Time-Sharing-Rechte, Nießbrauch- oder sonstige Nutzungsrechte
3. Inhabertitel, Aktiva, Wertpapiere sowie Anteilsrechte am Gesellschafts- und Eigenkapital sowie Vermögen jeder Art von juristischen Personen oder die Überlassung von Eigenmitteln an Dritte, deren Inhaber der Meldepflichtige ist und die im Ausland deponiert Vermögen über 50.000 Euro muss angegeben werden. oder gelegen sind. Mitteilungspflichtig sind alle Lebens- oder Erwerbsunfähigkeitsversicherungen, deren Versicherungsnehmer der Meldepflichtige ist und die mit im Ausland befindlichen Unternehmen abgeschlossen wurden, sowie alle vorübergehenden oder lebenslangen Bezüge infolge der Überlassung von Geldmitteln, beweglichen Gegenständen oder Immobilien an im Ausland ansässige Unternehmen.
Angegeben werden müssen fol- gende Informationen:
1. Im Ausland Bankkonten:
a) komplette Bezeichnung der Bank sowie deren Adresse b) Kontonummern c) Datum der Kontoeröffnung oder Kontolöschung beziehungsweise Datum der Vollmachterteilung oder Rücknahme der Vollmacht
d) Salden am 31. Dezember 2017 sowie durchschnittlicher Saldo im 4. Quartal bestehende
2. Beteiligungen und Rechte an im Ausland gelegenen Unternehmen:
a) Bezeichnung des Unternehmens beziehungsweise des Investmentfonds etc.
b) Saldo am 31.12.2017 der Anteile beziehungsweise Wertpapiere; Anzahl und Art
3. Ansprüche aus Lebens- oder Unfallversicherungen:
a) Rückkaufswert 31.12.2017
b) Bei befristeten oder lebenslänglichen privaten Leibrenten der Kapitalwert am 31.12.2017
c) Angabe von Name und Sitz der Versicherungsgesellschaft
Die Ansprüche aus Lebensversicherungen etc. gehören zu den Beteiligungen und Rechten im Ausland. Punkt 2 und 3 gelten als eine Vermögensgruppe, die angegeben werden muss, wenn die Werte hier zusammengenommen 50.000 Euro übersteigen.
Übertrieben und unverhältnismäßig erscheinen die Strafen. So werden pro fehlendem Datensatz 5.000 Euro fällig, mindestens aber 10.000 Euro pro Vermögensgruppe. Aber dagegen ist ein Verfahren vor dem EU-Gerichtshof in Luxemburg anhängig. Die Entscheidung lässt auf sich warten. am