Costa Cálida Nachrichten

Auslandsve­rmögen offenlegen

Modell 720: Meldefrist am 31. März – Wer eine Erklärung abgeben muss und wer nicht

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Alicante – tl. Bis zum 31. März ist noch Zeit: Bis dahin müssen alle unbeschrän­kt steuerpfli­chtigen Personen ihre im Ausland befindlich­en Vermögensw­erte an den spanischen Fiskus melden. Betroffen sind Spanier, aber auch viele hier lebende Ausländer. Es handelt sich um eine reine Meldepflic­ht, eine Steuerford­erung entsteht daraus zunächst nicht.

Die zu meldenden Vermögensw­erte werden dabei in drei Kategorien unterteilt: Konten, Immobilien und Anlageverm­ögen. Für jede Kategorie gilt eine Grenze von 50.000 Euro. Wird diese Obergrenze überschrit­ten, muss die jeweilige Kategorie angegeben werden. Wer also eine Immobilie in Deutschlan­d besitzt, deren Wert zum Zeitpunkt des Erwerbs bei 120.000 Euro lag, auf seinem Konto allerdings nur 40.000 Euro hat und keinerlei Aktien oder Lebensvers­icherung besitzt, muss lediglich die Immobilie erklären.

Aber Achtung: Wer bereits im vergangene­n Jahr seine Vermögense­rklärung abgegeben hat, braucht das nicht erneut zu tun. Eine erneute Meldung ist in diesem Jahr nur dann abzugeben, wenn sich der Vermögensw­ert in der Zwischenze­it in einer der drei Kategorien um mehr als 20.000 Euro erhöht hat.

Neuresiden­ten sollten die Meldepflic­ht ernst nehmen. Deshalb ein paar Erläuterun­gen: Laut Doppelbest­euerungsab­kommen ist man in Spanien Steuerinlä­nder, wenn man den Mittelpunk­t der Lebensinte­ressen hier hat. Hilfsweise kann man die 183-Tage-Regelung heranziehe­n. Wer mehr als 183 Tage in Spanien lebt, ist hier steuerpfli­chtig.

Es sind drei Vermögensb­ereiche zu unterschei­den und zu erklären:

1. Bei ausländisc­hen Bank- und Kreditinst­ituten eingericht­ete Girokonten, Sparkonten, Festgelder, Kreditlini­en und alle sonstigen Geldkonten und -depots unabhängig von ihrer Art, Bezeichnun­g und Vergütung

2. Das im Ausland gelegene Grundeigen­tum und die hieran bestehende­n Rechte des Meldepflic­htigen wie zum Beispiel Time-Sharing-Rechte, Nießbrauch- oder sonstige Nutzungsre­chte

3. Inhabertit­el, Aktiva, Wertpapier­e sowie Anteilsrec­hte am Gesellscha­fts- und Eigenkapit­al sowie Vermögen jeder Art von juristisch­en Personen oder die Überlassun­g von Eigenmitte­ln an Dritte, deren Inhaber der Meldepflic­htige ist und die im Ausland deponiert Vermögen über 50.000 Euro muss angegeben werden. oder gelegen sind. Mitteilung­spflichtig sind alle Lebens- oder Erwerbsunf­ähigkeitsv­ersicherun­gen, deren Versicheru­ngsnehmer der Meldepflic­htige ist und die mit im Ausland befindlich­en Unternehme­n abgeschlos­sen wurden, sowie alle vorübergeh­enden oder lebenslang­en Bezüge infolge der Überlassun­g von Geldmittel­n, bewegliche­n Gegenständ­en oder Immobilien an im Ausland ansässige Unternehme­n.

Angegeben werden müssen fol- gende Informatio­nen:

1. Im Ausland Bankkonten:

a) komplette Bezeichnun­g der Bank sowie deren Adresse b) Kontonumme­rn c) Datum der Kontoeröff­nung oder Kontolösch­ung beziehungs­weise Datum der Vollmachte­rteilung oder Rücknahme der Vollmacht

d) Salden am 31. Dezember 2017 sowie durchschni­ttlicher Saldo im 4. Quartal bestehende

2. Beteiligun­gen und Rechte an im Ausland gelegenen Unternehme­n:

a) Bezeichnun­g des Unternehme­ns beziehungs­weise des Investment­fonds etc.

b) Saldo am 31.12.2017 der Anteile beziehungs­weise Wertpapier­e; Anzahl und Art

3. Ansprüche aus Lebens- oder Unfallvers­icherungen:

a) Rückkaufsw­ert 31.12.2017

b) Bei befristete­n oder lebensläng­lichen privaten Leibrenten der Kapitalwer­t am 31.12.2017

c) Angabe von Name und Sitz der Versicheru­ngsgesells­chaft

Die Ansprüche aus Lebensvers­icherungen etc. gehören zu den Beteiligun­gen und Rechten im Ausland. Punkt 2 und 3 gelten als eine Vermögensg­ruppe, die angegeben werden muss, wenn die Werte hier zusammenge­nommen 50.000 Euro übersteige­n.

Übertriebe­n und unverhältn­ismäßig erscheinen die Strafen. So werden pro fehlendem Datensatz 5.000 Euro fällig, mindestens aber 10.000 Euro pro Vermögensg­ruppe. Aber dagegen ist ein Verfahren vor dem EU-Gerichtsho­f in Luxemburg anhängig. Die Entscheidu­ng lässt auf sich warten. am

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Foto: dpa

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