Anfragen an den Anwalt
ILAGOSON-Rechtsanwaltskanzlei beantwortet Fragen unserer Leser.
Ich habe in letzter Zeit starke Rückenschmerzen und, da ich vor fast einem Jahr eine Krankenversicherung abgeschlossen habe, wollte ich nun davon Gebrauch machen und bin zum Arzt bzw. zum Spezialisten gegangen. Allerdings, obwohl mir der Traumatologe gleich 40 Physiotherapie-Sitzungen aufgeschrieben hat, weigert sich jetzt meine Krankenversicherung, diese zu bezahlen. Es heißt, es würde keine Deckung für alle 40 Sitzungen geben, da laut Police wohl eine geringere Anzahl als Limit festgelegt wurde, aber das stimmt nicht, denn ich habe mir die diesbezügliche Klausel ganz genau angeschaut. Was soll ich jetzt machen?
Falls tatsächlich die 40 Sitzungen nicht die in der Police bezifferte Deckungsgrenze überschreiten, ist Ihre Krankenversicherung dementsprechend auch dazu verpflichtet, die Kosten für die vom Traumatologen aufgeschriebenen Physiotherapie-Sitzungen zu tragen. Sollte sich die Versicherung dennoch weigern, hierfür aufzukommen, und kein Einsehen haben, dass eine einvernehmliche Lösung der beste Weg ist, diese Angelegenheit zu klären, bleibt Ihnen nichts anderes übrig, als die Gerichte zu bemühen.
In unserem Wohnkomplex haben wir mehrere Geschäfte und unter anderem auch einen Frisiersalon, der vor einigen Wochen ein riesiges Reklameschild an der Außenwand angebracht hat. Wir Nachbarn haben bereits mit dem Chef-Frisör darüber gesprochen, dass er das Schild doch bitte wieder wegnehmen soll, aber er stellt sich nur dumm und will nichts davon hören. Wie sollen wir jetzt an die Sache rangehen, denn dieses Schild macht die ganze schöne Wohnumgebung zunichte?
Da die Außenwand einen Gemeinschaftsaspekt des ganzen Wohnkomplexes darstellt, hat direkt die Eigentümergemeinschaft über dieses Problem eine Lösung zu finden. Aus diesem Grunde müssten Sie mit dem Präsidenten oder mit der Verwaltung des Wohngebietes darüber sprechen, denn diese können Ihnen mitteilen, was die internen Richtlinien der Eigentümergemeinschaft oder die diesbezüglichen örtlichen Vorschriften Ihrer Stadt regeln, da normalerweise ein Eigentümer einen solchen Aspekt nicht einfach in Angriff nehmen darf, ohne vorab die Zustimmung der Eigentümer bei einer entsprechenden Versammlung eingeholt zu haben.