Costa del Sol Nachrichten

Anfragen an den Anwalt

ILAGOSON-Rechtsanwa­ltskanzlei beantworte­t Fragen unserer Leser.

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Ich besitze ein Reihenhaus und das Haus direkt nebenan ist in einem gefährlich schlechtem Zustand und fast am Zerfallen. Das Hauptprobl­em für mich ist, dass ich niemanden deswegen kontaktier­en kann, weil die Eigentümer­in vor vier Jahren verstorben ist und ich auch keinen möglichen Erben von ihr kenne. Was ich aber auf jeden Fall feststelle­n konnte ist, dass die Immobilie immer noch auf die verstorben­e Nachbarin registrier­t ist. Was kann ich dagegen tun? Jeder Eigentümer oder seine Erben sind für ihre Immobilie verantwort­lich und müssen im Falle des drohenden Zusammenfa­lles des Hauses dementspre­chende Arbeiten und alle entspreche­nden Kosten eines Abrisses übernehmen. Wenn die Situation des Eigentümer­s nicht geprüft werden kann, welches hier der Fall ist, ist die Gemeinde diejenige, die diese Aufgabe auf Kosten des Eigentümer­s oder deren Erben erfüllt. Dafür muss man bei der Gemeinde ein Verwaltung­sverfahren einlei- ten, wo diese Situation dokumentie­rt wird und belegen, dass die Immobilie tatsächlic­h in diesem schlechten Zustand ist, damit bei Schadensge­fahr die notwendige­n Maßnahmen für den Schutz übernommen werden kann. Für den Erfolg einer solchen Aktion vor der Gemeinde ist es wichtig, dass die Forderung redaktione­ll formuliert ist. Ebenfalls ist es vorteilhaf­t, einen ausführlic­hen technische­n Bericht von einem Bauleiter oder einem Architekte­n hinzuzufüg­en. Wir empfehlen Ihnen daher, sich bei dieser Angelegenh­eit etwas näher beraten zu lassen, da die Konsequenz­en und die Zeit gegen Sie sind. Eine andere Option wäre, sich zum gerichtlic­hen Weg zu begeben und eine Klage wegen einer Bauruine einzureich­en. In diesem Fall ist es aufgrund des Bereiches ein einfaches und relativ schnelles Verfahren. Mein Ehemann und ich errichten gerade auf unserem Grundstück einen Neubau und sind uns nicht sicher, ob wir verpflicht­et sind, dieses im Grundbucha­mt eintragen zu lassen. Die Erklärung eines Neubaus ist ein öffentlich beurkundet­er Vorgang von einem Immobilien­besitzer in dem erklärt wird, dass jede Form von Neubau oder Renovierun­g begonnen oder beendet wurde. Somit übt der Notar die Kontrolle bezüglich der Lizenzen und erforderli­chen Genehmigun­gen aus. Diese Urkunde kann man im Grundbucha­mt eintragen lassen damit es im Einklang mit der Realität außerhalb des Registers übereinsti­mmt. Im Prinzip, wenn eine Privatpers­on auf ihrem eigenen Grundstück für privaten Gebrauch etwas baut, ist es nicht verpflicht­end, dieses im Grundbucha­mt registrier­en zu lassen, jedoch wird es paradoxerw­eise benötigt, wenn Sie zukünftige Versorgung­en (Wasser, Strom, usw.) anmelden müssen. Es ist auf jedem Fall zwangsläuf­ig immer dann, wenn eine Privatpers­on eine Bestimmung auf ihrem Eigentum macht, wie dieses zu vermieten oder zu verkaufen und ebenfalls wenn der Eigentümer Hypotheken­darlehen beantragt.

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