Anfragen an den Anwalt
ILAGOSON-Rechtsanwaltskanzlei beantwortet Fragen unserer Leser.
Ich besitze ein Reihenhaus und das Haus direkt nebenan ist in einem gefährlich schlechtem Zustand und fast am Zerfallen. Das Hauptproblem für mich ist, dass ich niemanden deswegen kontaktieren kann, weil die Eigentümerin vor vier Jahren verstorben ist und ich auch keinen möglichen Erben von ihr kenne. Was ich aber auf jeden Fall feststellen konnte ist, dass die Immobilie immer noch auf die verstorbene Nachbarin registriert ist. Was kann ich dagegen tun? Jeder Eigentümer oder seine Erben sind für ihre Immobilie verantwortlich und müssen im Falle des drohenden Zusammenfalles des Hauses dementsprechende Arbeiten und alle entsprechenden Kosten eines Abrisses übernehmen. Wenn die Situation des Eigentümers nicht geprüft werden kann, welches hier der Fall ist, ist die Gemeinde diejenige, die diese Aufgabe auf Kosten des Eigentümers oder deren Erben erfüllt. Dafür muss man bei der Gemeinde ein Verwaltungsverfahren einlei- ten, wo diese Situation dokumentiert wird und belegen, dass die Immobilie tatsächlich in diesem schlechten Zustand ist, damit bei Schadensgefahr die notwendigen Maßnahmen für den Schutz übernommen werden kann. Für den Erfolg einer solchen Aktion vor der Gemeinde ist es wichtig, dass die Forderung redaktionell formuliert ist. Ebenfalls ist es vorteilhaft, einen ausführlichen technischen Bericht von einem Bauleiter oder einem Architekten hinzuzufügen. Wir empfehlen Ihnen daher, sich bei dieser Angelegenheit etwas näher beraten zu lassen, da die Konsequenzen und die Zeit gegen Sie sind. Eine andere Option wäre, sich zum gerichtlichen Weg zu begeben und eine Klage wegen einer Bauruine einzureichen. In diesem Fall ist es aufgrund des Bereiches ein einfaches und relativ schnelles Verfahren. Mein Ehemann und ich errichten gerade auf unserem Grundstück einen Neubau und sind uns nicht sicher, ob wir verpflichtet sind, dieses im Grundbuchamt eintragen zu lassen. Die Erklärung eines Neubaus ist ein öffentlich beurkundeter Vorgang von einem Immobilienbesitzer in dem erklärt wird, dass jede Form von Neubau oder Renovierung begonnen oder beendet wurde. Somit übt der Notar die Kontrolle bezüglich der Lizenzen und erforderlichen Genehmigungen aus. Diese Urkunde kann man im Grundbuchamt eintragen lassen damit es im Einklang mit der Realität außerhalb des Registers übereinstimmt. Im Prinzip, wenn eine Privatperson auf ihrem eigenen Grundstück für privaten Gebrauch etwas baut, ist es nicht verpflichtend, dieses im Grundbuchamt registrieren zu lassen, jedoch wird es paradoxerweise benötigt, wenn Sie zukünftige Versorgungen (Wasser, Strom, usw.) anmelden müssen. Es ist auf jedem Fall zwangsläufig immer dann, wenn eine Privatperson eine Bestimmung auf ihrem Eigentum macht, wie dieses zu vermieten oder zu verkaufen und ebenfalls wenn der Eigentümer Hypothekendarlehen beantragt.