Abgabe kann reduziert werden
Leser fragen, Experten antworten: Wirkt sich Plusvalía steuermindernd auf Einkommenssteuer aus?
Erich Wild aus Torrevieja fragt: „Bezüglich des Verlaufs einer Immobilie stellt sich allgemein und grundsätzlich die Frage, ob der Betrag der Plusvalía sich steuermindernd auf die Einkommenssteuer von 19 Prozent auswirkt. Andernfalls würde sich der Einkommenssteuerbetrag durch die indirekte Besteuerung der Plusvalia auf den erzielten Gewinn erhöhend auswirken. Beispiel: Verkaufspreis: +150.000 Euro Ankauf Escriturawert: -120.000 Euro Differenz: 30.000 Euro Plusvália-Steuer: - 4.000 Euro Gewinn: 26.000 Euro Gewinn zu versteuern: 19 Prozent von 30.000 Euro = 5.700 Euro Gewinn zu versteuern: 19 Prozent von 26.000 Euro (-Plusvalia) = 4.940 Euro Erhöhter Steuerbetrag infolge indirekter Besteuerung der Plusvalia = 760 Euro.“
Fernando Lozano
Wie Sie bereits angegeben haben, sieht das Gesetz hinsichtlich der gemeindlichen Wertzuwachssteuer (auch „Plusvalía“genannt), die bei einem Verkauf der Verkäufer zu tragen hat, vor, dass sie als mit der Übertragung im Zusammenhang stehender Kosten in Abzug gebracht werden kann. Auf diese Weise wird der Übertragungswert angepasst, und die Steuerquote der Gewinnsteuer, die im Rahmen der Einkommensteuer für Nicht-Residente anfällt, kann reduziert werden. In Ihrem Beispiel würde sich der konkrete Betrag wie folgt berechnen: A) Verkaufspreis: 150.000 Euro - Wertzuwachssteuer: - 4.000 Euro = Übertragungswert: 146.000 Euro B) Erwerbswert: - 120.000 Euro C) Differenz (A-B): 26.000 Euro D) Steuerquote (19 Prozent von C) 4.940 Euro
Es ist zu berücksichtigen, dass auch andere Ausgaben die Einkommensteuer für Nicht-Residente mindern, sei es weil sie den Wert der Übertragung reduzieren oder den Erwerbswert erhöhen, zum Beispiel die Grunderwerbs- oder Mehrwertsteuer auf den damaligen Kaufpreis beziehungsweise die Erbschafts- oder Schenkungssteuer, die Notarkosten und Grundbuchgebühren, das Maklerhonorar, die Steuerberaterkosten etc.
Außerdem ist der Käufer in dem Fall, in dem der Verkäufer nicht in Spanien steuerlich ansäs- sig ist, verpflichtet, einen Einbehalt in Höhe von drei Prozent des Kaufpreises an das Finanzamt abzuführen. Dieser Steuereinbehalt entspricht einer A-Conto-Zahlung der zu entrichtenden Steuerquote der Einkommensteuer des Verkäufers. Es kann vorkommen, dass der Steuereinbehalt höher oder geringer ist als die Steuerschuld ausfällt, sodass der zu viel gezahlte Betrag auf Antrag erstattet beziehungsweise der zu wenig gezahlte nachgefordert wird. In Ihrem Beispiel beträgt der Einbehalt 4.500 Euro (drei Prozent von 150.000 Euro). Daher beläuft sich der noch zu entrichtende Betrag für die Einkommensteuer für Nicht-Residenten auf 440 Euro (4.940 - 4.500 Euro).