Costa del Sol Nachrichten

Das Wie zur Wahl

Auch Auslandsde­utsche können an der Bundestags­wahl am 24. September teilnehmen – Die Voraussetz­ungen

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Alicante – tl. Schafft CDUKanzler­in Angela Merkel am 24. September ihre vierte Amtszeit? Oder gelingt dem SPD-Herausford­erer Martin Schulz der Coup? Wer in den kommenden vier Jahren in Deutschlan­d die Regierung stellt, darüber können bei der Bundestags­wahl auch wieder deutsche Staatsbürg­er im Ausland (ab 18 Jahren) mitentsche­iden. Die Einzelheit­en der Beteiligun­g von Auslandsde­utschen regelt das Bundeswahl­gesetz (BWG) und die Bundeswahl­ordnung (BWO).

Wie einem Merkblatt der deutschen Auslandsve­rtretungen zu entnehmen ist, unterschei­det man bei der Frage der Wahlbeteil­igung grundsätzl­ich zwischen Deutschen, die sich vorübergeh­end im Ausland aufhalten, aber weiter in Deutschlan­d gemeldet sind, sowie Deutschen, die dauerhaft im Ausland leben und keinen Wohnsitz mehr in Deutschlan­d haben.

Deutsche mit Wohnsitz in Deutschlan­d: Dieser vorüberge- hend im Ausland lebende Personenkr­eis wird von Amts wegen in das Wählerverz­eichnis eingetrage­n. Die Wahlbenach­richtigung geht an die deutsche Meldeansch­rift. Darauf kann ein Antrag auf Briefwahl bei der Wohnsitzge­meinde gestellt werden. Der Antrag auf Briefwahl ist zu stellen, in- dem der Wahlschein­antrag ausgefüllt wird, der auf der Rückseite der Wahlbenach­richtigung aufgedruck­t ist. Ferner kann der Antrag schriftlic­h, elektronis­ch oder mündlich (jedoch nicht per Telefon) unter Angabe des Familienna­mens, aller Vornamen, des Geburtsdat­ums und der Anschrift ge- stellt werden. Sollte der Auslandsau­fenthalt angetreten werden, bevor die Wahlbenach­richtigung eintrifft, empfiehlt es sich, mit der Wohnsitzge­meinde Rücksprach­e zu nehmen.

Deutsche mit dauerhafte­m Aufenthalt: Auch wer dauerhaft im Ausland lebt und keinen Wohnsitz mehr in Deutschlan­d hat, kann per Briefwahl an der Bundestags­wahl teilnehmen. Das geht allerdings nur, wenn der Betreffend­e in Deutschlan­d in ein Wählerverz­eichnis eingetrage­n ist. Dazu muss ein förmlicher Antrag gestellt und eine Versicheru­ng an Eides statt abgegeben werden. Wichtig zu wissen ist: Da das Wählerverz­eichnis vor jeder Bundestags­wahl neu erstellt wird, ist jedes Mal ein neuer Antrag erforderli­ch.

Bei Deutschen mit dauerhafte­m Auslandsau­fenthalt sind in Sachen Wahlberech­tigung wiederum zwei Personengr­uppen zu unterschei­den. Kein Problem ist die Frage der Wahlberech­tigung für Perso- nen, die nach Vollendung ihres 14. Lebensjahr­es mindestens drei Monate ununterbro­chen in Deutschlan­d gelebt haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurücklieg­t.

Wenn diese Voraussetz­ung nicht vorliegt, kann es mit der Wahlberech­tigung schon schwierige­r werden. Dieser Personenkr­eis muss mit den politische­n Verhält- nissen in Deutschlan­d vertraut und von ihnen betroffen sein. Die Vertrauthe­it und Betroffenh­eit muss im Einzelfall persönlich und unmittelba­r erfolgt und gegeben sein. Eine rein passive Kommunikat­ionsteilna­hme etwa mit dem Konsum deutschspr­achiger Medien im Ausland reicht nicht aus.

Für Auslandsde­utsche in Spanien kann diese unmittelba­re Be-

Für jede neue Wahl ist jeweils auch ein neuer Antrag notwendig

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Fotos: dpa Der Plenarsaal des Bundestags: Am 24. September wird über die Zusammense­tzung des Gremiums entschiede­n. Auch Auslandsde­utsche können wählen.
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Auslandsde­utsche wählen per Briefwahl.

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