Das Wie zur Wahl
Auch Auslandsdeutsche können an der Bundestagswahl am 24. September teilnehmen – Die Voraussetzungen
Alicante – tl. Schafft CDUKanzlerin Angela Merkel am 24. September ihre vierte Amtszeit? Oder gelingt dem SPD-Herausforderer Martin Schulz der Coup? Wer in den kommenden vier Jahren in Deutschland die Regierung stellt, darüber können bei der Bundestagswahl auch wieder deutsche Staatsbürger im Ausland (ab 18 Jahren) mitentscheiden. Die Einzelheiten der Beteiligung von Auslandsdeutschen regelt das Bundeswahlgesetz (BWG) und die Bundeswahlordnung (BWO).
Wie einem Merkblatt der deutschen Auslandsvertretungen zu entnehmen ist, unterscheidet man bei der Frage der Wahlbeteiligung grundsätzlich zwischen Deutschen, die sich vorübergehend im Ausland aufhalten, aber weiter in Deutschland gemeldet sind, sowie Deutschen, die dauerhaft im Ausland leben und keinen Wohnsitz mehr in Deutschland haben.
Deutsche mit Wohnsitz in Deutschland: Dieser vorüberge- hend im Ausland lebende Personenkreis wird von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen. Die Wahlbenachrichtigung geht an die deutsche Meldeanschrift. Darauf kann ein Antrag auf Briefwahl bei der Wohnsitzgemeinde gestellt werden. Der Antrag auf Briefwahl ist zu stellen, in- dem der Wahlscheinantrag ausgefüllt wird, der auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung aufgedruckt ist. Ferner kann der Antrag schriftlich, elektronisch oder mündlich (jedoch nicht per Telefon) unter Angabe des Familiennamens, aller Vornamen, des Geburtsdatums und der Anschrift ge- stellt werden. Sollte der Auslandsaufenthalt angetreten werden, bevor die Wahlbenachrichtigung eintrifft, empfiehlt es sich, mit der Wohnsitzgemeinde Rücksprache zu nehmen.
Deutsche mit dauerhaftem Aufenthalt: Auch wer dauerhaft im Ausland lebt und keinen Wohnsitz mehr in Deutschland hat, kann per Briefwahl an der Bundestagswahl teilnehmen. Das geht allerdings nur, wenn der Betreffende in Deutschland in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist. Dazu muss ein förmlicher Antrag gestellt und eine Versicherung an Eides statt abgegeben werden. Wichtig zu wissen ist: Da das Wählerverzeichnis vor jeder Bundestagswahl neu erstellt wird, ist jedes Mal ein neuer Antrag erforderlich.
Bei Deutschen mit dauerhaftem Auslandsaufenthalt sind in Sachen Wahlberechtigung wiederum zwei Personengruppen zu unterscheiden. Kein Problem ist die Frage der Wahlberechtigung für Perso- nen, die nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in Deutschland gelebt haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt.
Wenn diese Voraussetzung nicht vorliegt, kann es mit der Wahlberechtigung schon schwieriger werden. Dieser Personenkreis muss mit den politischen Verhält- nissen in Deutschland vertraut und von ihnen betroffen sein. Die Vertrautheit und Betroffenheit muss im Einzelfall persönlich und unmittelbar erfolgt und gegeben sein. Eine rein passive Kommunikationsteilnahme etwa mit dem Konsum deutschsprachiger Medien im Ausland reicht nicht aus.
Für Auslandsdeutsche in Spanien kann diese unmittelbare Be-
Für jede neue Wahl ist jeweils auch ein neuer Antrag notwendig