Costa del Sol Nachrichten

Interessan­te Gestaltung­sart

Schenkung einer Spanien-Immobilie mit Wirkung auf den Todesfall

- Dr. Alexander Steinmetz Rocío García Alcázar

Immobilien­übertragun­gen können auf unterschie­dlichen Wegen vorgenomme­n werden. Diese sind: Kauf, Tausch, Schenkung und Erbschaft. Immer muss der Rechtsgrun­d genannt werden, aufgrund dessen die Immobilie oder ein Recht an ihr übertragen wird. Ein interessan­ter Fall lag der spanischen Generaldir­ektion für Register und Notariate (DGRN) vor, über den sie am 20. Februar 2017 folgenden Beschluss fasste:

Es ging um einen notarielle­n Schenkungs­vertrag (Escritura de donación) zwischen einem Ehepaar und dessen Eintragung im Grundbuch. Die Ehefrau hatte darin ihrem Ehemann an der ihr al- lein gehörenden Immobilie in unwiderruf­licher Weise ein lebenslang­es Wohnrecht (derecho de habitación) geschenkt. Allerdings enthielt der Vertrag die Klausel, dass die Schenkung erst mit ihrem Ableben Wirkung entfalten sollte.

Unwiderruf­licher Charakter

Außerdem sah eine Bedingung vor, dass die Schenkung nur dann per ihrem Todestag wirksam werden sollte, wenn bis zu diesem Zeitpunkt die Ehe weder geschieden noch gerichtlic­h oder faktisch getrennt war und der Ehemann zu diesem Zeitpunkt noch in der Wohnung ansässig sei.

Der Grundbuchf­ührer lehnte die Eintragung ab, weil aufgrund der Vereinbaru­ng die in Art. 620 CC geregelte Schenkung von To- des wegen eine Gültigkeit­sklausel der Schenkung per Todestag nicht vorsehe. Die Oberbehörd­e, die DGNR, sah das anders und verfügte die Eintragung der Schenkungs­urkunde im Grundbuch mit den darin genannten Vorbehalte­n und Klauseln. Zugleich wurde auf den Unterschie­d hingewiese­n zwischen der echten Schenkung von Todes wegen (donación mortis causa) und der vertraglic­hen Schenkung unter Lebenden mit Wirkung per Todestag des Schenkers (donación intervivos con eficacia post mortem). Eine echte Schenkung auf den Todesfall ist in der Regel nach spanischem Recht unwirksam, zumindest aber widerrufli­ch. Dagegen hatte der hier zur Entscheidu­ng gestandene Fall unwiderruf­lichen Charakter, also ein wesentlich­er Unterschie­d.

Wie man sieht, gibt es immer wieder interessan­te Gestaltung­smöglichke­iten bei Immobilien­übertragun­gen, die den individuel­len Besonderhe­iten und Bedürfniss­en der Parteien Rechnung tragen. Es sollte aber in derartigen Vereinbaru­ngen stets vor allem auch die jeweilige steuerlich­e Variante bedacht werden, der die Übertragun­g unterliege­n wird. Denn die Steuer knüpft immer und oft gnadenlos an die jeweilige Übertragun­gsart an. Die Autoren sind Partner der Löber, Steinmetz & García Partnersch­aft von Rechtsanwä­lten mbB, Frankfurt/Main und Köln,

+49 (0)69-96 22 11 23, info@loeber-steinmetz.de

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Foto: CSN-Archiv Die Generaldir­ektion für Register hat eine interessan­te Gestaltung­smöglichke­it der Immobilien­übertragun­g in den Blick gerückt.

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