Für nette Kunden gibt’s mehr Eis
München/Innsbruck – dpa. Freundlichkeit lohnt sich. Kunden werden bevorzugt behandelt, wenn sie nett zum Verkäufer sind, berichten österreichische Wirtschaftsforscher im Fachjournal „Experimental Economics“über eine Feldstudie. Mit einem Lob vorweg bekomme ein Kunde zum Beispiel deutlich mehr Eis in die Tüte oder ein größeres Kebab. Auch Trinkgeld schon vor der Bestellung führe zu größeren Portionen. Die Wissenschaftler um Michael Kircher von der Universität Innsbruck hatten mehrere Teilnehmer in Fast-Food-Lokale in München und Innsbruck geschickt und sie dort eine Tüte Eis kaufen lassen. Direkt danach wurde die Leckerei gewogen. Nach Komplimenten gab es zehn Prozent mehr Eiscreme. Trinkgeld im Voraus brachte 17 Prozent mehr – zog man die Kosten dafür wieder ab, blieb ein Plus von sieben Prozent. Das Experiment wurde an Kebab-Ständen in München, Graz und Innsbruck fortgesetzt. Die dort gewonnenen Daten untermauerten die Ergebnisse. „Interessant war, dass der Effekt beim Trinkgeld über mehrere Besuche gleichgeblieben ist, während er bei Komplimenten deutlich anstieg und nach fünf Besuchen sogar stärker war als jener mit Trinkgeld“, sagte Mitautor Stefan Palan. Nachhaltiges Loben könne die bevorzugte Behandlung noch weiter verstärken. Rentner, die in der deutschen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung versichert sind, erhalten auch für den Fall, dass sie in Spanien (oder einem anderen EUoder EWR-Staat) leben, das deutsche Pflegegeld. Das musste erst der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 5. März 1998 (C 160/96 – Molenaar) entscheiden, weil der deutsche Gesetzgeber dies ursprünglich aus Kostengründen nicht vorgesehen hatte. Bis Ende 2016 gab es das Pflegegeld monatlich in folgender Höhe:
Pflegestufe 0 (Demenz): 123 Euro. Pflegestufe I: 244 Euro Pflegestufe I (mit Demenz): 316 Euro. Pflegestufe II: 458 Euro. Pflegestufe II (mit Demenz): 545 Euro.
Pflegestufe III (mit und ohne Demenz): 728 Euro
Bei der Feststellung der Stufen Pflegebedürftigkeit gab es immer wieder Probleme und Ungerechtigkeiten. Es wurde ein theoretischer Zeitbedarf ermittelt, für den eine Pflegeleistung als notwendig erachtet wurde. Dabei deckte das Pflegegeld diesen Bedarf gar nicht. Psychische Faktoren und die Alltagskompetenz im Alter wurden kaum berücksichtigt. Das ist jetzt alles deutlich besser geworden, so ist jedenfalls zu hoffen:
Seit dem 1. Januar 2017 wird die Pflegebedürftigkeit neu definiert. Dabei sollen geistige und seelische Beeinträchtigungen genauso berücksichtigt werden wie körperliche Einschränkungen. Mit der Begutachtung wird der Grad der Selbstständigkeit in sechs verschiedenen Bereichen und mit 77 verschiedenen Kriterien gemessen und – mit unterschiedlicher Gewichtung – zu einer Gesamtbewertung zusammengeführt. Daraus ergibt sich die Einstufung in einen Pflegegrad. Das klingt kompliziert – und das ist es auch. Die sechs Bereiche sind: 1. Mobilität. 2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten.
3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen. 4. Selbstversorgung. 5. Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheitsoder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen.
6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte.
Das soll zu einer deutlichen Verbesserung und zu deutlich mehr Berechtigten führen. An die Stelle der bisherigen drei Pflegestufen treten dann ab dem Jahr 2017 fünf Pflegegrade mit folgenden monatlichen Leistungen:
Pflegegrad 1: 125 Euro (ein Geldbetrag, der für Erstattung der Betreuungs- und Entlastungsleistungen zur Verfügung steht). Pflegegrad 2: 316 Euro. Pflegegrad 3: 545 Euro. Pflegegrad 4: 728 Euro. Pflegegrad 5: 901 Euro. Das Pflegegeld wird nicht automatisch jährlich der Wirtschaftsentwicklung angepasst, sondern jeweils durch Gesetz und nach politischem Willen.
Mein Tipp: Mit dem neuen Gesetz werden nach Schätzung der Bundesregierung etwa 500.000 Menschen, die bisher noch keinen Anspruch haben, weil sie nur geringe Hilfen benötigen, in den Pflegegrad 1 eingestuft. Stellen Sie also im Zweifel schon frühzeitig einen Antrag auf Pflegegeld.
Frage: Muss ich für den Antrag auf Pflegegeld und die Feststellung des Pflegegrades nach Deutschland fahren?
Antwort: Sie müssen dafür nicht nach Deutschland zurück, denn die Pflegekassen kommen mit ihren Experten zu Ihnen ins Haus nach Spanien. Zuständig für die Begutachtung in Spanien ist der „Medizinische Dienst Hessen“. Sie wenden sich aber einfach an Ihre gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung, die das Weitere veranlasst.
Frage: Was geschieht im Jahr 2017, wenn ich schon Pflegegeld beziehe?
Antwort: Wenn Sie bereits nach dem alten Recht Pflegegeld erhalten, gibt es eine einfache Überleitungsregelung:
Aus Pflegestufe I wird automatisch Pflegegrad 2,
Aus Pflegestufe II wird automatisch Pflegegrad 3,
Aus Pflegestufe Pflegegrad 4.
Bei Demenz springt der Pflegegrad gleich um zwei Stufen.
Achtung: Oft wird die Pflegestufe zu niedrig festgestellt, weil vor allem ältere Menschen nicht gerne zugeben, dass sie für bestimmte einfache Verrichtungen wie etwa für das Anziehen die tägliche Hygiene und Ähnliches fremde Hilfe benötigen. III wird
Mein Tipp: Bevor der Gutachter den Grad der Pflegebedürftigkeit feststellt, sprechen Sie mit einem örtlichen privaten Pflegedienst. Altenpfleger kennen die Kriterien sehr genau, nach denen die Pflegebedürftigkeit festgestellt wird, und können Ihnen wichtige Hinweise geben.
Nächste Woche: Kann ich in Spanien auch die viel höheren Pflegesachleistungen erhalten?