Anfragen an den Anwalt
ILAGOSON-Rechtsanwaltskanzlei beantwortet Fragen unserer Leser.
Im September 2017 hatten wir in meiner Eigentümergemeinschaft einige Wasserschäden. Die gemeinschaftliche Dachterrasse und weitere Terrassen sowie die Gemeinschaftsgarage schienen nämlich undicht zu sein, da es immer wieder reinregnete. Unsere Baufirma hatte auch gleich zugesagt, alles sofort in Ordnung zu bringen, was sie im Sommer veranlasste. Allerdings regnete es im Sommer nicht, wodurch wir erst zu einem späteren Zeitpunkt entdeckten, dass die Fehler wohl immer noch nicht ganz behoben wurden, da die meisten Risse wieder zum Vorscheinen kamen und es somit beim ersten Regen gleich wieder reintröpfelte und unsere Garage, wie gehabt, unter Wasser stand. Die Baufirma hat seitdem ständig versucht, sich da rauszureden. Nun sind wir Eigentümer ziemlich sauer und wollten demnächst, sobald wieder ein bisschen Geld in die Gemeinschaftskasse kommt, uns einen Anwalt nehmen und die Baufirma diesbezüglich vor Gericht bringen. Welche Fristen gelten hier? Was genau können wir überhaupt von der Baufirma verlangen?
Wenn man vor Gericht wegen einer Sache in Bezug auf Baumängel geht, hat man, wie Sie schon selber sagen, Fristen zur Klageeinreichung zu beachten, die aber davon abhängig sind, gegen wen man genau nun vorgeht und um welche Schäden es sich hierbei handelt. In Ihrem Falle hätten Sie 2 Jahre Zeit, die Reparatur der vorhandenen Schäden, welche die Bewohnbarkeit des Wohnkomplexes betreffen, gerichtlich anzufordern oder 15 Jahre Zeit, die Schäden wegen Nichterfüllung des Vertrages zu reklamieren, je nachdem gegen wen genau sich nun die Klage richten soll, ob gegen die Baufirma, den Architekten oder gegen den Baumeister usw. In beiden Fällen kann verlangt werden, dass die Gegenseite entweder direkt die Schäden repariert oder dass sie eine entsprechende Zahlung leistet, damit Sie mit diesem Betrag jemanden anders mit den Reparaturarbeiten beauftragen können. Des Weiteren hätten Sie natürlich auch das Recht, Schadensersatz zu fordern.
Mein Ehemann und ich errichten gerade auf unserem Grundstück einen Neubau und sind uns nicht sicher, ob wir ver- pflichtet sind, dieses im Grundbuchamt eintragen zu lassen.
Die Erklärung eines Neubaus ist ein öffentlich beurkundeter Vorgang von einem Immobilienbesitzer in dem erklärt wird, dass jede Form von Neubau oder Renovierung begonnen oder beendet wurde. Somit übt der Notar die Kontrolle bezüglich der Lizenzen und erforderlichen Genehmigungen aus. Diese Urkunde kann man im Grundbuchamt eintragen lassen damit es im Einklang mit der Realität außerhalb des Registers übereinstimmt. Im Prinzip, wenn eine Privatperson auf ihrem eigenen Grundstück für privaten Gebrauch etwas baut, ist es nicht verpflichtend, dieses im Grundbuchamt registrieren zu lassen, jedoch wird es paradoxerweise benötigt, wenn Sie zukünftige Versorgungen (Wasser, Strom, usw.) anmelden müssen. Es ist auf jedem Fall zwangsläufig immer dann, wenn eine Privatperson eine Bestimmung auf ihrem Eigentum macht, wie dieses zu vermieten oder zu verkaufen und ebenfalls wenn der Eigentümer Hypothekendarlehen beantragt.