Kennzeichen ändern
Wer dauerhaft in Spanien lebt, muss sein Auto ummelden
Málaga – csn. Mit dem Auto nach Spanien: Das verspricht Unabhängigkeit vor Ort. Doch ab wann muss man den Wagen auf spanische Kennzeichen zulassen? Lohnt sich das überhaupt? Oder sollte man lieber alle zwei Jahre zum TÜV nach Deutschland fahren, die neue Plakette kassieren und wieder ins Langzeiturlaubsziel oder gar den Auslandswohnsitz fahren?
Da muss bereits die erste Unterscheidung gemacht werden. Wer mit einem Fahrzeug mit deutschen Kennzeichen nach Spanien einreist, darf damit sechs Monate im Land fahren. Das gilt für Urlauber, die ihren Hauptwohnsitz nach wie vor in Deutschland haben.
Residentenprinzip
Wer mit dem Ziel nach Spanien kommt, hier seinen Lebensmittelpunkt aufzubauen – und der ist dort, wo man sich länger als sechs Monate aufhält –, ist verpflichtet, seinen Wagen auf spanische Kennzeichen umzumelden. Es gilt das Residentenprinzip. Theoretisch hat der Resident eine Frist von 30 Tagen, die allerdings kaum einzuhalten ist. Deshalb sollte man im Falle einer Kontrolle stets Dokumente mitführen, die belegen, dass die Ummeldung bereits eingeleitet wurde.
Wer hier lebt, sollte sein Fahrzeug ummelden. Denn wenn er mit deutschem Kennzeichen erwischt wird, riskiert er ein hohes Bußgeld und möglicherweise gar die Beschlagnahmung des Wagens wegen Steuervergehens. Auch wer nicht als Resident gemeldet ist, aber hier arbeitet und bei der Sozialversicherung angemeldet ist, gilt für die Behörden als Resident und fällt unter die 30-Tage-Regelung (gilt ab Anmeldung bei der Sozialversicherung).
Auch für Nichtresidenten, die ein Fahrzeug ständig in Spanien lassen wollen, um vor Ort mobil zu sein, empfiehlt sich die Ummeldung, da der deutsche TÜV irgendwann abgelaufen ist und die Versicherungen bei einem Unfall aufgrund technischer Mängel dann nicht haften müssen.
Doch die Zulassung ist nicht einfach und mit viel Lauferei und Papierkrieg verbunden. Man braucht Geduld, Zeit und starke Nerven. Mehrere Behördengänge stehen an, Dokumente müssen übersetzt werden, dann wieder fehlt eine Kopie, und man darf sich noch einmal in die Schlange stellen. Wer darauf und auf die häufigen Fahrten zur zuständigen Zulassungsstelle – in der Regel die Jefaturas de Tráfico in der jeweiligen Provinzhauptstadt – keine Lust hat, nimmt sich einen Gestor, der die Ummeldung für ihn erledigt. Dazu sollte man die Leistungen der örtlichen Gestorías vergleichen und die zu zahlende Gebühr im Voraus vereinbaren. Der katalanische Automobilclub RACC ( www.racc.es) und der nationale RACE ( www.race.es) unterhalten ebenfalls Gestorías, die diese Aufgabe übernehmen. Allerdings ist in der Regel eine Mitgliedschaft erforderlich, die wiederum Spanischkenntnisse voraussetzt.
Wer es dennoch auf eigene Faust versuchen will, benötigt einen Computer mit Internetzugang. Denn das Formblatt 576 von der Steuerbehörde (Agencia Tributaria, www.aeat.es) ist nur noch online erhältlich, und das auch nur, wenn man sich dort als Nutzer registriert und ein elektronisches Zertifikat besitzt, wozu wiederum sehr gute Spanischkenntnisse erforderlich sind.
Nur elektronisch
Auf der Seite der Steuerbehörde geht der Nutzer dann auf den Punkt Impuesto de matriculación oder unter Oficina Virtual unter Presentación de Declaraciones auf das Formular 576, das er ausfüllen muss. Daraufhin erfährt er die Höhe der Zulassungssteuer. Die kann er sofort über Kreditoder Debitkarte einzahlen und anschließend das Formular digital abschicken. Automatisch wird dem Nutzer ein Belegzertifikat zugewiesen. Dieses benötigt er für die Ummeldung bei der Zulassungsstelle Tráfico.
Dort müssen neben dem Zertifikat der Fahrzeugbrief und der Fahrzeugschein, beziehungsweise die Zulassungsbescheinigung, Teil I und II, eingereicht werden. Wer das CoC (Certificate of Conformity, auch EG-Übereinstimmungsbescheinigung genannt) besitzt, kann sich die Kosten für die Über- setzung des Fahrzeugbriefs (ein zugelassener Ingenieur muss daraus eine Ficha técnica reducida erstellen) sparen.
EU-weite Betriebserlaubnis
Das CoC ist eine EU-weit gültige Betriebserlaubnis, die aussagt, dass das Fahrzeug den technischen Standards aller EU-Länder entspricht und in jedem Land der EU zugelassen werden kann. Sie wird seit 1997 jedem Fahrzeug bei der Auslieferung ab Werk mitgegeben.
Von allen Papieren (Fahrzeugbrief, -schein, CoC) können Sie sich verabschieden, der spanische Staat wird sie einziehen und behalten. Fertigen Sie auf jeden Fall Kopien an. Die sind für die Abmeldung in Deutschland erforderlich.
In Kopie benötigt wird für die Ummeldung außerdem ein Ausweisdokument, vorzugsweise der Reisepass, und eine aktuelle Meldebescheinigung von der Stadtverwaltung. Natürlich werden auch die Tarjeta de Residencia oder das Ausländer-Zertifikat anerkannt. Außerdem muss der Nachweis erbracht werden, dass die Kfz-Steuer bei der Suma be- zahlt ist und der Wagen den spanischen TÜV (ITV) bestanden hat.
Findet zudem ein Halterwechsel statt, also ist der Wagen zum Beispiel auf den Vater zugelassen, soll aber in Spanien von der Tochter gefahren werden, verlangen manche spanische Zulassungsstellen einen Nachweis darüber, dass das Fahrzeug nicht als gestohlen gemeldet ist. Dafür kann man beim Kraftfahrtbundesamt eine Auskunft des Zentralen Fahrzeugregisters anfordern, die normalerweise anerkannt wird, aber in Übersetzung vorliegen muss.
Oft wird auch ein lückenloser Nachweis der Halter durch Kaufverträge verlangt. Außerdem werden zusätzlich vier Prozent auf den Zeitwert des Wagens für den Halterwechsel berechnet, wenn dieser unter Privatpersonen stattfindet.
Es geht einfacher
Kompliziert? – Stimmt. Einfacher ist es, mit Fahrzeugbrief und -schein, Ausweisdokument, NIENummer, CoC und Meldebescheinigung beim Gestor einzulaufen, ihm alle Unterlagen in die Hand zu geben und ungefähr eine Wo- che auf einen Anruf zu warten. Meistens fällt dann nur noch der TÜV-Termin an. Mit den spanischen Papieren und den neuen spanischen Kennzeichen gilt es dann nur noch zwei Hürden zu nehmen: das Finden einer günstigen spanischen Versicherung und die Abmeldung des Fahrzeugs in Deutschland. Bei der Versicherung ist der Gestor ebenfalls oft behilflich.
Abmeldung
Die Abmeldung kann in Ausnahmefällen über das Konsulat oder die Botschaft erfolgen. Die Durchführung liegt jedoch in deren Ermessen. Ein Rechtsanspruch auf diese Amtshandlung besteht nicht. Hat das Fahrzeug bereits spanische Kennzeichen, ist die Vorlage des Nachweises über die spanische Neuzulassung (Permiso de Circulación) anstelle des deutschen Fahrzeugbriefs vorzulegen. Da der Brief eingezogen wird, ist als Nachweis eine von der ITV-Stelle abgestempelte Kopie des Briefs vorzulegen, der Fahrzeugschein (falls er auch eingezogen wurde, ebenfalls eine Kopie) sowie die deutschen Kennzeichen. Natürlich kann man auch Kopien der neuen spanischen Papiere beifügen, die Fahrzeugidentifikationsnummer ist identisch. Die Abmeldung ist auch per Post oder durch einen Bevollmächtigten bei der deutschen Zulassungsstelle möglich.
Umzugsgut
Wer seinen ersten Wohnsitz nach Spanien verlegt, kann sich möglicherweise von der Zulassungssteuer befreien lassen, indem er sein Fahrzeug als Umzugsgut deklariert. Dafür müssen jedoch folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Das Fahrzeug muss mindesten sechs Monate auf den Namen des Deklarierenden zugelassen sein, dieser muss mindestens ein Jahr lang in Deutschland gemeldet gewesen sein. Die Deutsche Botschaft in Madrid kann gegen Gebühr eine Bescheinigung in spanischer Sprache ausstellen. Voraussetzung hierfür ist die Vorlage einer Meldebescheinigung aus Deutschland, aus der die erwähnten Merkmale hervorgehen.