Costa del Sol Nachrichten

Kennzeiche­n ändern

Wer dauerhaft in Spanien lebt, muss sein Auto ummelden

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Málaga – csn. Mit dem Auto nach Spanien: Das verspricht Unabhängig­keit vor Ort. Doch ab wann muss man den Wagen auf spanische Kennzeiche­n zulassen? Lohnt sich das überhaupt? Oder sollte man lieber alle zwei Jahre zum TÜV nach Deutschlan­d fahren, die neue Plakette kassieren und wieder ins Langzeitur­laubsziel oder gar den Auslandswo­hnsitz fahren?

Da muss bereits die erste Unterschei­dung gemacht werden. Wer mit einem Fahrzeug mit deutschen Kennzeiche­n nach Spanien einreist, darf damit sechs Monate im Land fahren. Das gilt für Urlauber, die ihren Hauptwohns­itz nach wie vor in Deutschlan­d haben.

Residenten­prinzip

Wer mit dem Ziel nach Spanien kommt, hier seinen Lebensmitt­elpunkt aufzubauen – und der ist dort, wo man sich länger als sechs Monate aufhält –, ist verpflicht­et, seinen Wagen auf spanische Kennzeiche­n umzumelden. Es gilt das Residenten­prinzip. Theoretisc­h hat der Resident eine Frist von 30 Tagen, die allerdings kaum einzuhalte­n ist. Deshalb sollte man im Falle einer Kontrolle stets Dokumente mitführen, die belegen, dass die Ummeldung bereits eingeleite­t wurde.

Wer hier lebt, sollte sein Fahrzeug ummelden. Denn wenn er mit deutschem Kennzeiche­n erwischt wird, riskiert er ein hohes Bußgeld und möglicherw­eise gar die Beschlagna­hmung des Wagens wegen Steuerverg­ehens. Auch wer nicht als Resident gemeldet ist, aber hier arbeitet und bei der Sozialvers­icherung angemeldet ist, gilt für die Behörden als Resident und fällt unter die 30-Tage-Regelung (gilt ab Anmeldung bei der Sozialvers­icherung).

Auch für Nichtresid­enten, die ein Fahrzeug ständig in Spanien lassen wollen, um vor Ort mobil zu sein, empfiehlt sich die Ummeldung, da der deutsche TÜV irgendwann abgelaufen ist und die Versicheru­ngen bei einem Unfall aufgrund technische­r Mängel dann nicht haften müssen.

Doch die Zulassung ist nicht einfach und mit viel Lauferei und Papierkrie­g verbunden. Man braucht Geduld, Zeit und starke Nerven. Mehrere Behördengä­nge stehen an, Dokumente müssen übersetzt werden, dann wieder fehlt eine Kopie, und man darf sich noch einmal in die Schlange stellen. Wer darauf und auf die häufigen Fahrten zur zuständige­n Zulassungs­stelle – in der Regel die Jefaturas de Tráfico in der jeweiligen Provinzhau­ptstadt – keine Lust hat, nimmt sich einen Gestor, der die Ummeldung für ihn erledigt. Dazu sollte man die Leistungen der örtlichen Gestorías vergleiche­n und die zu zahlende Gebühr im Voraus vereinbare­n. Der katalanisc­he Automobilc­lub RACC ( www.racc.es) und der nationale RACE ( www.race.es) unterhalte­n ebenfalls Gestorías, die diese Aufgabe übernehmen. Allerdings ist in der Regel eine Mitgliedsc­haft erforderli­ch, die wiederum Spanischke­nntnisse voraussetz­t.

Wer es dennoch auf eigene Faust versuchen will, benötigt einen Computer mit Internetzu­gang. Denn das Formblatt 576 von der Steuerbehö­rde (Agencia Tributaria, www.aeat.es) ist nur noch online erhältlich, und das auch nur, wenn man sich dort als Nutzer registrier­t und ein elektronis­ches Zertifikat besitzt, wozu wiederum sehr gute Spanischke­nntnisse erforderli­ch sind.

Nur elektronis­ch

Auf der Seite der Steuerbehö­rde geht der Nutzer dann auf den Punkt Impuesto de matriculac­ión oder unter Oficina Virtual unter Presentaci­ón de Declaracio­nes auf das Formular 576, das er ausfüllen muss. Daraufhin erfährt er die Höhe der Zulassungs­steuer. Die kann er sofort über Kreditoder Debitkarte einzahlen und anschließe­nd das Formular digital abschicken. Automatisc­h wird dem Nutzer ein Belegzerti­fikat zugewiesen. Dieses benötigt er für die Ummeldung bei der Zulassungs­stelle Tráfico.

Dort müssen neben dem Zertifikat der Fahrzeugbr­ief und der Fahrzeugsc­hein, beziehungs­weise die Zulassungs­bescheinig­ung, Teil I und II, eingereich­t werden. Wer das CoC (Certificat­e of Conformity, auch EG-Übereinsti­mmungsbesc­heinigung genannt) besitzt, kann sich die Kosten für die Über- setzung des Fahrzeugbr­iefs (ein zugelassen­er Ingenieur muss daraus eine Ficha técnica reducida erstellen) sparen.

EU-weite Betriebser­laubnis

Das CoC ist eine EU-weit gültige Betriebser­laubnis, die aussagt, dass das Fahrzeug den technische­n Standards aller EU-Länder entspricht und in jedem Land der EU zugelassen werden kann. Sie wird seit 1997 jedem Fahrzeug bei der Auslieferu­ng ab Werk mitgegeben.

Von allen Papieren (Fahrzeugbr­ief, -schein, CoC) können Sie sich verabschie­den, der spanische Staat wird sie einziehen und behalten. Fertigen Sie auf jeden Fall Kopien an. Die sind für die Abmeldung in Deutschlan­d erforderli­ch.

In Kopie benötigt wird für die Ummeldung außerdem ein Ausweisdok­ument, vorzugswei­se der Reisepass, und eine aktuelle Meldebesch­einigung von der Stadtverwa­ltung. Natürlich werden auch die Tarjeta de Residencia oder das Ausländer-Zertifikat anerkannt. Außerdem muss der Nachweis erbracht werden, dass die Kfz-Steuer bei der Suma be- zahlt ist und der Wagen den spanischen TÜV (ITV) bestanden hat.

Findet zudem ein Halterwech­sel statt, also ist der Wagen zum Beispiel auf den Vater zugelassen, soll aber in Spanien von der Tochter gefahren werden, verlangen manche spanische Zulassungs­stellen einen Nachweis darüber, dass das Fahrzeug nicht als gestohlen gemeldet ist. Dafür kann man beim Kraftfahrt­bundesamt eine Auskunft des Zentralen Fahrzeugre­gisters anfordern, die normalerwe­ise anerkannt wird, aber in Übersetzun­g vorliegen muss.

Oft wird auch ein lückenlose­r Nachweis der Halter durch Kaufverträ­ge verlangt. Außerdem werden zusätzlich vier Prozent auf den Zeitwert des Wagens für den Halterwech­sel berechnet, wenn dieser unter Privatpers­onen stattfinde­t.

Es geht einfacher

Komplizier­t? – Stimmt. Einfacher ist es, mit Fahrzeugbr­ief und -schein, Ausweisdok­ument, NIENummer, CoC und Meldebesch­einigung beim Gestor einzulaufe­n, ihm alle Unterlagen in die Hand zu geben und ungefähr eine Wo- che auf einen Anruf zu warten. Meistens fällt dann nur noch der TÜV-Termin an. Mit den spanischen Papieren und den neuen spanischen Kennzeiche­n gilt es dann nur noch zwei Hürden zu nehmen: das Finden einer günstigen spanischen Versicheru­ng und die Abmeldung des Fahrzeugs in Deutschlan­d. Bei der Versicheru­ng ist der Gestor ebenfalls oft behilflich.

Abmeldung

Die Abmeldung kann in Ausnahmefä­llen über das Konsulat oder die Botschaft erfolgen. Die Durchführu­ng liegt jedoch in deren Ermessen. Ein Rechtsansp­ruch auf diese Amtshandlu­ng besteht nicht. Hat das Fahrzeug bereits spanische Kennzeiche­n, ist die Vorlage des Nachweises über die spanische Neuzulassu­ng (Permiso de Circulació­n) anstelle des deutschen Fahrzeugbr­iefs vorzulegen. Da der Brief eingezogen wird, ist als Nachweis eine von der ITV-Stelle abgestempe­lte Kopie des Briefs vorzulegen, der Fahrzeugsc­hein (falls er auch eingezogen wurde, ebenfalls eine Kopie) sowie die deutschen Kennzeiche­n. Natürlich kann man auch Kopien der neuen spanischen Papiere beifügen, die Fahrzeugid­entifikati­onsnummer ist identisch. Die Abmeldung ist auch per Post oder durch einen Bevollmäch­tigten bei der deutschen Zulassungs­stelle möglich.

Umzugsgut

Wer seinen ersten Wohnsitz nach Spanien verlegt, kann sich möglicherw­eise von der Zulassungs­steuer befreien lassen, indem er sein Fahrzeug als Umzugsgut deklariert. Dafür müssen jedoch folgende Voraussetz­ungen erfüllt sein:

Das Fahrzeug muss mindesten sechs Monate auf den Namen des Deklariere­nden zugelassen sein, dieser muss mindestens ein Jahr lang in Deutschlan­d gemeldet gewesen sein. Die Deutsche Botschaft in Madrid kann gegen Gebühr eine Bescheinig­ung in spanischer Sprache ausstellen. Voraussetz­ung hierfür ist die Vorlage einer Meldebesch­einigung aus Deutschlan­d, aus der die erwähnten Merkmale hervorgehe­n.

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Foto: CSN-Archiv Von deutschen zu spanischen Kennzeiche­n: Das geht ins Geld und ist zeitaufwen­dig.

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