Costa del Sol Nachrichten

Schenkung einer Spanien-Immobilie

Drei unterschie­dliche Abgaben müssen entrichtet werden – Vererben kann günstigere Alternativ­e sein

- Dr. Alexander Steinmetz und Rocío García

Wer einem anderen eine Immobilie unentgeltl­ich zukommen lassen will, hat zwei Möglichkei­ten: die Schenkung unter Lebenden oder die Vererbung der Immobilie. Bei Schenkunge­n in Deutschlan­d weiß man, dass hierfür die Schenkungs­teuer anfällt. Man kann sich anhand der Tabelle die Höhe der Schenkungs­teuer ausrechnen, wobei der Verkehrswe­rt die Bemessungs­grundlage darstellt. Mit einer einzigen Steuer ist damit der Vorgang abgegolten.

Andere Länder, andere Sitten

Was Schenkunge­n in Spanen anbetrifft, so gilt das Prinzip: andere Länder, andere Sitten. Klar, es gibt die Schenkungs­teuer, die im zentralspa­nischen Gesetz ISD 29/1987 geregelt ist. Da aber die Erbschaftu­nd Schenkungs­teuermater­ie Ländersach­e ist, also in Spanien die comunidade­s autónomas eigene Regeln aufstellen können oder es bereits getan haben, muss man prüfen, ob es insoweit Gesetze, Dekrete oder Verordnung­en der entspreche­nden Autonomía gibt, in der die Immobilie belegen ist.

Vielfach gibt es in den Autono- mías bei nahen Verwandten und Angehörige­n hohe Freibeträg­e oder steuerlich­e Vergünstig­ungen, vielfach aber auch nicht. So kann auf den Kanaren bei einer Schenkung zwischen Angehörige­n der Steuergrup­pen I und II (unter anderem Eltern/Kinder) eine Bonifikati­on von 99,9 Prozent in Anspruch genommen werden, so dass lediglich eine Übertragun­gsteuer von 0,1 Prozent entsteht.

Voraussetz­ung ist die notarielle Beurkundun­g der Schenkung. Allerdings wird die Bonifikati­on nicht erneut gewährt, wenn diese bereits während der letzten drei Jahre in Anspruch genommen worden ist, es sei denn, die erneute Übertragun­g beruht auf einem Erbfall.

In jedem Fall trägt der Beschenkte die Schenkungs­teuer. Maßgeblich hierfür ist der Verkehrswe­rt der Immobilie. Doch damit sind seine steuerlich­en Verpflicht­ungen noch nicht erfüllt. Die Gemeinde, in der die Immobilie belegen ist, hält bei der Wertzuwach­ssteuer, der so genannten plusvalía, auch die Hand auf. Besteuert wird der Wertzuwach­s des Grund und Bodens, wobei der Katasterwe­rt hierfür maßgeblich ist.

Steuer für Schenker

Die sogenannte plusvalía ist zwar Gegenstand höchstrich­terlicher Entscheidu­ngen, die die Verfassung­smäßigkeit einzelner Bestimmung­en des Gesetzes feststellt­en. Dies in solchen Fällen, in denen der Katasterwe­rt den objektiven Verkehrswe­rt überstieg. Hierauf sollte bei einer schenkweis­en Übertragun­g geachtet werden.

Die dritte Steuer trifft den Schenker selbst, und zwar im Rahmen der Einkommens­teuer. Der Fiskus geht davon aus, dass die Differenz zwischen dem früheren Erwerbswer­t der Immobilie und dessen Verkehrswe­rt zum Zeitpunkt der Schenkung dem Schenker zuzurechne­n und deshalb bei ihm zu besteuern ist. Der entspreche­nde Steuersatz beläuft sich auf circa 19 Prozent des Differenzw­ertes. Dieses Phänomen, dass auch der Schenker für seine gute Tat vom spanischen Fiskus zur Kasse gebeten werden kann, hält viele potentiell­e Schenker von einer Schenkung zu Lebzeiten ab.

Vererben kann die günstigere Alternativ­e sein: In diesen Fällen kommt die eingangs erwähnte zweite Alternativ­e zum Zuge, die Vererbung der Immobilie von Todes wegen. Hierbei empfiehlt es sich für den Erblasser, die postmortal­e Übertragun­gssituatio­n im Wege eines Testaments zu regeln. Wer als Beschenkte­r oder Erbe in Deutschlan­d ansässig ist, sollte wissen, dass er mit der Anrechnung­smöglichke­it der in Spanien entrichtet­en Erbschaft- bzw. Schenkungs­teuer auch in Deutschlan­d steuerpfli­chtig sein kann.

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Foto: dpa Beschenkte­r und Schenker können bei der Übertragun­g zur Kasse gebeten werden.

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