Schenkung einer Spanien-Immobilie
Drei unterschiedliche Abgaben müssen entrichtet werden – Vererben kann günstigere Alternative sein
Wer einem anderen eine Immobilie unentgeltlich zukommen lassen will, hat zwei Möglichkeiten: die Schenkung unter Lebenden oder die Vererbung der Immobilie. Bei Schenkungen in Deutschland weiß man, dass hierfür die Schenkungsteuer anfällt. Man kann sich anhand der Tabelle die Höhe der Schenkungsteuer ausrechnen, wobei der Verkehrswert die Bemessungsgrundlage darstellt. Mit einer einzigen Steuer ist damit der Vorgang abgegolten.
Andere Länder, andere Sitten
Was Schenkungen in Spanen anbetrifft, so gilt das Prinzip: andere Länder, andere Sitten. Klar, es gibt die Schenkungsteuer, die im zentralspanischen Gesetz ISD 29/1987 geregelt ist. Da aber die Erbschaftund Schenkungsteuermaterie Ländersache ist, also in Spanien die comunidades autónomas eigene Regeln aufstellen können oder es bereits getan haben, muss man prüfen, ob es insoweit Gesetze, Dekrete oder Verordnungen der entsprechenden Autonomía gibt, in der die Immobilie belegen ist.
Vielfach gibt es in den Autono- mías bei nahen Verwandten und Angehörigen hohe Freibeträge oder steuerliche Vergünstigungen, vielfach aber auch nicht. So kann auf den Kanaren bei einer Schenkung zwischen Angehörigen der Steuergruppen I und II (unter anderem Eltern/Kinder) eine Bonifikation von 99,9 Prozent in Anspruch genommen werden, so dass lediglich eine Übertragungsteuer von 0,1 Prozent entsteht.
Voraussetzung ist die notarielle Beurkundung der Schenkung. Allerdings wird die Bonifikation nicht erneut gewährt, wenn diese bereits während der letzten drei Jahre in Anspruch genommen worden ist, es sei denn, die erneute Übertragung beruht auf einem Erbfall.
In jedem Fall trägt der Beschenkte die Schenkungsteuer. Maßgeblich hierfür ist der Verkehrswert der Immobilie. Doch damit sind seine steuerlichen Verpflichtungen noch nicht erfüllt. Die Gemeinde, in der die Immobilie belegen ist, hält bei der Wertzuwachssteuer, der so genannten plusvalía, auch die Hand auf. Besteuert wird der Wertzuwachs des Grund und Bodens, wobei der Katasterwert hierfür maßgeblich ist.
Steuer für Schenker
Die sogenannte plusvalía ist zwar Gegenstand höchstrichterlicher Entscheidungen, die die Verfassungsmäßigkeit einzelner Bestimmungen des Gesetzes feststellten. Dies in solchen Fällen, in denen der Katasterwert den objektiven Verkehrswert überstieg. Hierauf sollte bei einer schenkweisen Übertragung geachtet werden.
Die dritte Steuer trifft den Schenker selbst, und zwar im Rahmen der Einkommensteuer. Der Fiskus geht davon aus, dass die Differenz zwischen dem früheren Erwerbswert der Immobilie und dessen Verkehrswert zum Zeitpunkt der Schenkung dem Schenker zuzurechnen und deshalb bei ihm zu besteuern ist. Der entsprechende Steuersatz beläuft sich auf circa 19 Prozent des Differenzwertes. Dieses Phänomen, dass auch der Schenker für seine gute Tat vom spanischen Fiskus zur Kasse gebeten werden kann, hält viele potentielle Schenker von einer Schenkung zu Lebzeiten ab.
Vererben kann die günstigere Alternative sein: In diesen Fällen kommt die eingangs erwähnte zweite Alternative zum Zuge, die Vererbung der Immobilie von Todes wegen. Hierbei empfiehlt es sich für den Erblasser, die postmortale Übertragungssituation im Wege eines Testaments zu regeln. Wer als Beschenkter oder Erbe in Deutschland ansässig ist, sollte wissen, dass er mit der Anrechnungsmöglichkeit der in Spanien entrichteten Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer auch in Deutschland steuerpflichtig sein kann.