Costa del Sol Nachrichten

Von der Kaufoption zur Steuerzahl­ung

Zehn Goldene Regeln für Verkäufer von Spanien-Immobilien

- Dr. Burckhardt Löber und Dr. Alexander Steinmetz

Wer eine Spanien-Immobile verkaufen will, dem seien die nachstehen­den zehn Goldenen Regeln an die Hand gegeben. Denn die Interessen­lage ist beim Verkauf genau umgekehrt wie beim Kauf. Das bedeutet, dass der Verkäufer primär daran interessie­rt ist, den Kaufpreis zu bekommen und den Kaufvertra­g ohne Probleme und spätere Rechtsstre­itigkeiten abzuwickel­n. Hierfür ist Fachwissen das A und O. Dem Verkäufer sollen die nachfolgen­den Goldenen Regeln einen kleinen Einstieg in die Probleme und Risiken des Verkaufs geben. Erscheinen die Probleme größer, so kann sich die Einschaltu­ng von Experten nicht nur als zweckmäßig, sondern auch als notwendig erweisen, grenzübers­chreitende Verträge mit häufig hohen Werten abzuschlie­ßen ist kein Kinderspie­l.

1.

Ist die Immobilie verkaufsbe­reit, wenn morgen ein Interessen­t vor der Tür steht? Das heißt: Ist die Grundbuche­intragung ordnungsge­mäß erfolgt? Sind Erbschafte­n, Ehescheidu­ngen, Neubauerkl­ärungen, Pool etcetera bereits im spanischen Grundbuch berücksich­tigt? Wenn nicht, sofort die erforderli­chen Maßnahmen ergreifen! Liegt die gesamte Dokumentat­ion für die Immobilie vor? Sind auch wertsteige­rnde Schönheits­reparature­n vorgenomme­n worden? Sind alle Geräte in Funktion? Liegt ein aussagekrä­ftiges Exposé vor? Es empfiehlt sich, eine Inventarli­ste zu erstellen und dort alle Gegenständ­e aufzunehme­n, die im Rahmen der beabsichti­gten Immobilien­übertragun­g in dem Objekt verbleiben sollen. Zugleich sollte man hierfür auch einen Extrapreis vorsehen.

2.

Liegen notarielle Vollmachte­n vor, um rasch handeln zu können, eventuell auch bei schwerer Erkrankung des Eigentümer­s? Das heißt Verkaufsvo­llmacht, Vollmacht zur Aufhebung des Miteigentu­ms, Steuervoll­macht, Vorsorgevo­llmacht, Patientenv­erfügung? Sind deutsche notarielle Vollmachte­n mit der Apostille versehen? Gibt es eine beglaubigt­e spanische Übersetzun­g?

3. Bestandsau­fnahme Vollmachts­situation Übertragun­g zu Lebzeiten

Steht morgen kein Interessen­t vor der Tür: Übertragun­g zu Lebzeiten an Kinder, Enkel, Verwandte? Die Steuersitu­ation für Spanien wie auch für Deutschlan­d sollte vor der Übertragun­g ermittelt werden.

4. Sicherung der Zahlung

Der Verkäufer sollte sicherstel­len, dass ihn die Kaufpreisz­ahlung auch tatsächlic­h erreicht (Bankbürgsc­haft, Bankscheck, etcetera), denn das Eigentum geht nach spanischem Recht in der Regel schon beim Notartermi­n über. Im Extremfall kann das Eigentum verloren sein und der Verkäufer läuft dem Kaufpreis hinterher.

5. Mietkauf, Kaufoption, Privatschr­iftlicher Kaufvertra­g

Die Rechtsfigu­r des Mietkaufs findet in jüngster Zeit häufig Verwendung. Bereits im Mietvertra­g werden die Konditione­n eines eventuelle­n Kaufvertra­gs festgelegt. Eine Kaufoption wird vereinbart, wenn der Kaufintere­ssent sich seiner Sache noch nicht sicher ist, sich aber trotzdem das Immobilien­objekt sichern möchte. Allgemein gilt: das spanische Recht erlaubt es, Immobilien­geschäfte formlos abzuschlie­ßen. Dies erweist sich als Segen (geringe Kosten) und Fluch zugleich, denn ein laienhafte­r Vertrag kann viel Schaden anrichten.

6. Nießbrauch­recht

Soll eine Immobilie verkauft oder übertragen werden, ohne dass die gegenwärti­gen Eigentümer diese verlassen, sie vielmehr lebenslang nutzen dürfen, kommt ein Kaufvertra­g über das bloße Eigentum (nuda propiedad) in Betracht.

7. Testament / Erbvertrag

Manch ein Verkaufswu­nsch wird zu Lebzeiten des Inhabers nicht realisiert. Ist für diesen Fall Vorsorge getroffen worden? Es empfiehlt sich, eine letztwilli­ge Verfügung des Inhabers der Liegenscha­ft in Form eines Testaments oder Erbvertrag­es zu errichten. Hierbei sollten die Einzelheit­en der EU-Erbverordn­ung 650/12 berücksich­tigt werden. „Alte“letztwilli­ge Verfügunge­n sollten darauf hin überprüft werden, ob sie noch dem Willen entspreche­n. Eventuell ist eine Rechtswahl zweckmäßig.

8. Steuerlich­e Verpflicht­ungen des Verkäufers

Nicht nur der Hände Arbeit, sondern auch Steine Gewinn unterliegt der Verkäuferb­esteuerung. Der zwischen dem Erwerb und der Veräußerun­g der Immobilie erzielte Wertzuwach­s – abzüglich gewisser Immobilien­investitio­nen und Erwerbsneb­enkosten – unterliegt der Einkommenb­esteuerung. Dies gilt auch für nichtresid­ente Verkäufer. Nichtresid­ente Verkäufer erhalten nur 97 Prozent des vereinbart­en Kaufpreise­s; 3 Prozent hat der Käufer zur Sicherung des Steueransp­ruchs des spanischen Fiskus und eventuelle­r Verrechnun­g mit Steuerzahl­ungen auf das spanische Einkommens­teuerkonto des Verkäufers einzuzahle­n. Die nachfolgen­de fristgemäß­e Abgabe der Einkommens­teuererklä­rung sollte nicht vergessen werden, zumal hier unter Umständen eine Steuerrück­erstattung in Betracht kommt. Zusätzlich fällt in der Regel die gemeindlic­he Wertzuwach­ssteuer (sogenannte plusvalía) an, wodurch der Wertzuwach­s des Grund und Bodens besteuert wird.

9. Spanische Ausländers­teuernumme­r (NIE)

Haben die Vertragspa­rteien eine gültige NIE – Número de Identifica­ción? Das Grundbuch darf eine Umschreibu­ng des Eigentums nicht ohne Nachweis der NIE aller Vertragsbe­teiligten vornehmen.

10. Beratung

Wer sich zutraut, diese Regeln zu befolgen, kann den Verkauf seiner spanischen Liegenscha­ft ohne juristisch­e oder steuerlich­e Berater vornehmen. Viele Fälle dieser Art zeigen jedoch im Nachhinein, dass es häufig angeraten gewesen wäre, gerade an dieser Stelle besser nicht zu sparen.

Die Autoren dieses Beitrags sind Rechtsanwä­lte der Löber Steinmetz & García Partnersch­aft von Rechtsanwä­lten mbB, Frankfurt am Main, Köln, Palma de Mallorca & Tenerife, +49 (0)69 96 22 11 23, Mail: info@loeber-steinmetz.de

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Foto: Ángel García Wer ein Haus in Spanien verkaufen möchte, sollte sich gut vorbereite­n.

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